Neue Entwicklung in der Abgas-Thematik
Der BGH hat auf das Urteil des EuGH reagiert und Leitlinien zu Klagen wegen Thermofenstern in Diesel-PKW veröffentlicht.
Dann möchten wir Sie auf aktuelle Entwicklungen aufmerksam machen:
- Am 26. Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die erwarteten Urteile zur Abgas-Thematik verkündet, die für Rechtsklarheit sorgen sollen. Den Entscheidungen geht das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Thema Thermofenster voraus.
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Die Rechtslage zur Abgas- und Diesel-Thematik war unklar, da die Verbraucherrechte in zwei derzeit maßgeblichen Urteilen unterschiedlich ausgelegt werden – einerseits im Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mai 2020 und zum anderen im jüngeren Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. März 2023.
Der BGH entschied damals, dass Autokäufer nur begrenzt Anspruch auf Schadenersatz haben. Konkret nur dann, wenn sie über den Schadstoffausstoß ihres Wagens in sittenwidriger Weise vorsätzlich getäuscht worden sind. Das ist anerkanntermaßen für den VW-Motor AE 189 der Fall. Hier wurde eine Software so programmiert, dass die Abgase nur in Testphasen verringert werden, nicht aber im alltäglichen Gebrauch. Bei Fahrzeugen mit sogenannter Thermofenster-Technik hat der BGH jedoch kein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten angenommen und daher keinen Schadensersatz zugesprochen.
Der EuGH argumentiert, dass die Hersteller den Kunden zusichern, dass das neue Auto allen EU-Vorgaben entspricht. Ist eine unzulässige Vorrichtung eingebaut, die die Abgasreduzierung abschaltet, erfüllen die Hersteller diese Zusicherung nicht. Wenn Käufern dadurch ein Schaden entsteht, haben sie Anspruch auf einen „angemessenen Ersatz“. Dies soll nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bereits dann gelten, wenn die unzulässige Abgasreduzierung fahrlässig eingebaut wurde.
Hierauf musste der BGH nun reagieren.
Der BGH hat in den vorgelegten Thermofenster-Fällen nicht abschließend entschieden, sondern die Klagen zurückverwiesen und den Instanzgerichten – in der Regel Oberlandesgerichte – Leitlinien für zukünftige Urteile an die Hand gegeben.
Die Gerichte müssen nun im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob das vorliegende Thermofenster unzulässig ist. Sollte dies der Fall sein, ist kein Vorsatz durch den Hersteller mehr notwendig, aber es muss ihm Fahrlässigkeit zuzurechnen sein. Dieser Fahrlässigkeit könnte ein sogenannter Verbotsirrtum entgegenstehen, falls der Hersteller auf die Richtigkeit des durchlaufenen Zulassungsverfahrens für den Motor vertrauen durfte.
Ebenfalls hat der BGH sich zur Berechnung des Schadensersatzes geäußert. Falls die Gerichte Fahrlässigkeit des Herstellers annehmen, soll der Schadensersatz pauschal mit mindestens 5% und maximal 15% des Kaufpreises ermittelt werden. Hiervon wären dann aber noch Vorteile in Abzug zu bringen (Nutzungen durch die gefahrenen Kilometer und Restwert des Fahrzeuges).
Aktuell sind zum Abgasthema noch fast 100.000 Verfahren in den unteren Instanzen anhängig. In diesen Fällen werden die Gerichte sich nun mit den oben genannten Aspekten auseinandersetzen.