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Auf den Punkt

 
  • Amateursportlerinnen und -sportler sind die breite Masse im Vereinssport. Sport treiben sie nicht aus finanziellen Anreizen, sondern aus Leidenschaft.
  • Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hängt von der Höhe der Zahlung und anderen Vereinbarungen ab.
  • Vergütungen im Amateursport variieren – von pauschalem Aufwandsersatz bis zu gezielten Prämien für besondere Leistungen.
 
 

Welche Amateursportlerinnen und -sportler gibt es?

Im Sport begegnet sich eine Vielfalt von Begeisterten, die ihre Leidenschaft auf unterschiedlichste Weise ausleben. Der Großteil derjenigen, die auf den Plätzen und in den Hallen aktiv sind, betreibt Sport aus reiner Freude an der Bewegung, der Gemeinschaft und zum Wohle ihrer Gesundheit. Das reicht von Freizeitsporttreibenden und Wochenendkickern über Schul- und Unisporttreibenden bis hin zu Vereinssportlerinnen und -sportlern – sie gehören zum Amateursport.

Der Unterschied zwischen Profi- und Amateursport
Der Hauptunterschied zwischen Profi- und Amateurspielern liegt in der Ausführung des Sports und der damit verbundenen Bezahlung:

Profi

Profisportlerinnen und -sportler betreiben ihren Sport meist hauptberuflich. Das bedeutet, sie erhalten ein regelmäßiges Gehalt, oft ergänzt durch Sponsoring und Preisgelder. Zudem üben sie ihren Sport auf einem höheren Niveau aus. Dies ist mit intensiverem Training und Wettkämpfen auf nationaler oder internationaler Ebene verbunden.

Amateur

Amateursportlerinnen und -sportler hingegen üben ihren Sport in ihrer Freizeit gegebenenfalls nebenberuflich und nicht aus wirtschaftlichem Interesse aus. Sie haben in der Regel nicht die Absicht, damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ihre Vergütungen (wenn überhaupt vorhanden) decken oft nur ihre Auslagen und sind deutlich geringer als die Einnahmen von Profis.

 

Lizenzspieler /-sportler

Verfügen eine Sportlerin oder ein Sportler über einen offiziellen Vertrag mit einem Lizenzverein, ist die Rede von einer Lizenzspielerin oder einem Lizenzspieler. Dadurch ist sie oder er zum Spielbetrieb zugelassen. Lizenzvereine und Lizenzspieler gibt es in vielen Sportarten. Meist gehören diese den höchsten Ligen an – beim Fußball wären das beispielsweise die 1. und 2. Bundesliga. Mit Amateursportlern sind sie nicht gleichzustellen.

Gut zu wissen: Je höher die Spielklasse und der Aufwand des Vereinsmitglieds, desto regelmäßiger und höher können Zahlungen an Sportler ausfallen.

 

Ab wann besteht ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Amateursportlern und Vereinen?

Das hängt von den individuellen Umständen und der Höhe der Zahlung ab. Amateursportlerinnen und Amateursportler, die ohne vertragliche Vereinbarung lediglich auf Grundlage ihrer Vereinsmitgliedschaft agieren und dabei keine oder nur eine geringe Vergütung für Aufwände erhalten, stehen in der Regel nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Bei Zahlungen unter 250 Euro monatlich wird davon ausgegangen, dass von dem Mitglied keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird.

Anders sieht es aus, wenn Amateursportlerinnen oder Amateursportler eine regelmäßige Vergütung im Verein erhalten, die über die bloße Kostendeckung hinausgeht oder wenn sie sich verpflichten, als Spielerinnen oder Spieler für den Verein zu arbeiten. Die Abgrenzung zwischen einer bloßen mitgliedschaftlichen Aktivität und einem Beschäftigungsverhältnis ist oft fließend. Bei der Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, spielen die Weisungsgebundenheit, die Position im Verein und die Höhe der Vergütung eine entscheidende Rolle. Eindeutig wird die Sachlage, wenn die Bezahlung in Verbindung mit einem Vertrag steht, der über die Vereinsmitgliedschaft hinausgeht. Letztlich kann nur eine Gesamtbetrachtung aller Umstände Klarheit bringen.

 

Welche Vergütungen an Amateursportler im Verein sind möglich?

Im Vereinssport können die finanziellen Anerkennungen für den Einsatz der Amateursportlerinnen und Amateursportler so vielfältig wie die Sportarten selbst sein. Jeder Verein hat die Freiheit, individuell zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er seine Sportlerinnen und Sportler unterstützt. Das reicht von einer Aufwandspauschale bis zur kleinen Aufmerksamkeit. So kann die Vergütung an Amateursportlern aussehen:

  • Aufwandsersatz mit Einzelnachweisen = Kostenerstattung für neue Sportschuhe bei eingereichten Belegen für die Ausgaben
  • Aufwandspauschale = monatlicher Festbetrag, um allgemeine Kosten abzudecken, ohne jeden Kauf einzeln nachzuweisen
  • Vergütungen für Arbeitszeit und -kraft = eine Bezahlung, wenn ein Sportler oder eine Sportlerin zusätzlich zu seinem oder ihrem Sport auch Aufgaben für den Verein übernimmt
  • Erstattung von Fahrt- und Reisekosten = Übernahme von Benzinkosten oder Bahntickets für die Anreise zu Wettkämpfen
  • Aufmerksamkeiten = kleine Geschenke wie ein Gutschein oder Abendessen, um die Sportlerinnen und Sportler für ihre Leistungen oder ihr Engagement zu belohnen

All diese Formen der Vergütung sind Möglichkeiten, wie Vereine ihre Sporttreibenden finanziell unterstützen und motivieren können.

Besonderheit: Vergütung im gemeinnützigen Verein
Bei der Vergütung im gemeinnützigen Verein muss darauf geachtet werden, dass sie den Regeln der Gemeinnützigkeit entspricht. Das bedeutet, dass Zahlungen an Amateursportlerinnen und Amateursportler nicht den Zweck des Vereins gefährden dürfen, der in der Förderung des Gemeinwohls liegt. Vergütungen können also nur in einem angemessenen Rahmen erfolgen, der sich im Wesentlichen auf den Ersatz von Aufwendungen beschränkt. Bezahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten sind möglich, müssen aber klar geregelt werden und dürfen nicht zu hoch sein, um die Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren.

 

Können Amateursportler eine Übungsleiterpauschale oder einen Ehrenamtsfreibetrag erhalten?

Nein, nicht als reine Vergütung. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Höhe von 3.000 Euro im Jahr darf ausschließlich für nebenberufliche pädagogische Tätigkeiten gezahlt werden. Diese müssen von eigenen sportlichen Aktivitäten getrennt werden. Damit ein Sportler parallel als Übungsleiter arbeiten kann, wird ein gesonderter Vertrag geschlossen.

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 840 Euro pro Jahr dient vorrangig für die Mithilfe und Unterstützung im Verein. Auch wenn das Gesetz eine Auszahlung dieser Pauschale an Amateursportler nicht verbietet, ist die Finanzverwaltung anderer Auffassung. Demnach ist der Ehrenamtsfreibetrag lediglich nebenberuflichen Tätigkeiten wie beispielsweise der eines Schiedsrichters oder sonstigen Vereinshelfern vorbehalten.

 

Gibt es Vergütungsgrenzen für Amateursportler?

Prinzipiell darf ein Verein seine Sportlerinnen und Sportler bezahlen. Wie viel, kann er unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte, wie beispielsweise der steuerfreien Obergrenze von 256 Euro im Jahr, selbst entscheiden.

Besonderheit: Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb
Sportliche Veranstaltungen eines Vereins bleiben als Zweckbetrieb steuerlich begünstigt, wenn die Gesamteinnahmen 45.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen oder wenn der Verein trotz höherer Einnahmen auf die Anwendung der Grenze verzichtet hat und an der jeweiligen Veranstaltung keine bezahlten Sportlerinnen und Sportler teilnehmen. Damit der Amateursportler bei einer Veranstaltung des Vereins beispielsweise nicht als bezahlter Sportler eingestuft wird, gibt es eine Vergütungsgrenze von 520 Euro pro Monat. Jährlich ergibt das einen möglichen pauschalen Aufwandsersatz von 6.240 Euro (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Ziffer 32 zu § 67a).

Verlässlicher Rückhalt für Sportvereine

  • Sportspezifische Zusatzversicherungen für passgenauen Schutz
  • 21 Millionen Versicherte in Vereinen und Verbänden
  • 50 Jahre Erfahrung in der Absicherung von Vereinen
 

Wie werden Zahlungen an Amateursportler versteuert?

Die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Amateursportlerinnen und Amateursportler hängt von der Art der Einkünfte ab, die diese darstellen:

  • Nicht-selbstständige Tätigkeit
    Wenn Amateursportlerinnen oder Amateursportler im Verein weisungsgebunden handeln, können sie Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit erhalten. Diese werden wie Lohn und Gehalt behandelt und unterliegen den allgemeinen steuerlichen Regelungen – bis 520 Euro im Monat besteht eine geringfügige Beschäftigung. Solange jedoch nur der Aufwand gedeckt wird, zählen diese Einkünfte nicht als Arbeitslohn.
  • Gewerblich
    Sind Sportler nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern handeln selbstständig, z. B. wenn sie selbst Werbung für Sponsoren ausüben, können die Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Diese unterliegen dann der Einkommens- und Gewerbesteuer. Sollten die Zahlungen nachweisbar nur die entstandenen Kosten decken, sind sie steuerlich irrelevant.
  • Sonstige
    Erhalten Amateursportler und Amateursportlerinnen Zahlungen, die weder als gewerbliche Einkünfte gelten noch nennenswert zum Lebensunterhalt beitragen, liegen sonstige Einkünfte vor. Für diese gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr gemäß § 22 EStG und eine Steuerbefreiung.
 

Versteuerung als Amateursportler – Praxisbeispiel

Ein talentierter Tischtennisspieler nimmt für seinen lokalen Sportverein an Wettkämpfen teil. Er erhält von seinem Verein für die Nutzung seines Privatwagens zu Auswärtsspielen eine Kilometerpauschale, die sich im Jahr auf insgesamt 300 Euro beläuft. Zudem bekommt er vom Verein eine Spielprämie, die bei besonderen Siegen ausgezahlt wird – diese summiert sich über das Jahr auf 200 Euro.

Die Fahrtkostenerstattung von 300 Euro wird als Aufwandsersatz betrachtet und ist somit steuerfrei, da sie dazu dient, die tatsächlichen Ausgaben für die Vereinstätigkeit zu decken. Die Spielprämie von insgesamt 200 Euro fällt unter die Kategorie "sonstige Einkünfte", bleibt jedoch innerhalb der jährlichen steuerfreien Freigrenze von 256 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen nicht versteuert werden müssen. Insgesamt hat der Spieler im Jahr also Einnahmen von 500 Euro aus seiner Tätigkeit als Amateursportler, die nicht steuerlich erfasst werden, da sie entweder als Aufwandsersatz gelten oder unter die Freigrenze für sonstige Einkünfte fallen.

 
 

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