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Auf den Punkt

 
  • Vereine sind dazu verpflichtet, eine Satzung zu erstellen und damit ihren Willen zu bekunden, im Vereinsregister eingetragen zu werden.
  • Neben dem Namen, Sitz und Zweck des Vereins müssen Informationen zur Gemeinnützigkeit enthalten sein.
  • Weiterhin sollte über den Vorstand, Mitgliederversammlungen, Beiträge und Ein- bzw. Austrittsbestimmungen informiert werden.
  • Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein.

Wofür wird eine Vereinssatzung erstellt?

Das gemeinsame Ziel haben Sie schon: die Förderung des Sports. Diesen Zweck halten Sie in Ihrer Vereinssatzung fest. Aber mit ihr können Sie noch viel mehr in geordnete Bahnen lenken.

Die Vereinssatzung ist quasi das Grundgesetz Ihres Vereins. Mindesterfordernisse und Sollinhalt einer Vereinssatzung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen 57 und 58 festgelegt. Neben dem Namen und dem Sitz muss mindestens der Zweck des Vereins angegeben werden. Dieser entscheidet letztlich, ob der Verein rechtlich und steuerlich handelt und behandelt wird wie ein

  • wirtschaftlicher Verein,
  • ein Idealverein
  • oder ein gemeinnütziger Verein.

Es muss sich außerdem aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Umgekehrt können Sie den Verein auch nicht ohne Ihre Satzung eintragen lassen. Mit den Sollinhalten legen Sie alles rund um die Pflichtvereinsorgane fest:

  • das sind die Mitgliederversammlung
  • und der Vorstand.

Über die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt hinaus können Sie aber auch alles Weitere festlegen, wie die Ordnungsgewalt des Vereins und unter welchen Umständen der Verein aufgelöst wird. Es gilt das Satzungsrecht.

 

So bauen Sie die Vereinssatzung auf

Unser Beispiel kommt aus der Welt des Sports. Über 87.000 Sportvereine gab es 2021 in Deutschland, mit rund 24,3 Millionen Mitgliedern und die meisten davon sind Mitglied in einem Fußballverein. So gilt auch unser Beispiel dem Fußballverein. Wie die meisten Idealvereine in Deutschland ist es ein gemeinnütziger Verein.

 

Mindesterfordernis an die Vereinssatzung nach § 57 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt vor, dass folgende Angaben über Ihren Sportverein in der Vereinssatzung enthalten sein müssen.

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Einzigartig sollte der Name an seinem Vereinsort sein und nicht in die Irre führen. Lassen Sie erkennen, dass bei Ihnen Fußball gespielt wird.

Als Sitz geben Sie den Ort an, an dem der Verein verwaltet wird. Viele vermerken an dieser Stelle auch das Gründungsjahr und tragen die Registernummer und das Amtsgericht nach, sobald der Verein angemeldet ist.

Beschreiben Sie den Vereinszweck und wie genau Sie ihn verwirklichen wollen. Je allgemeiner Sie den Zweck angeben, desto ausführlicher sollten Sie die Umsetzung erläutern.

 

Gemeinnützigkeit

Streben Sie für Ihren Verein steuerliche Vergünstigungen an, machen Sie deutlich, dass der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, sondern ausschließlich und direkt gemeinnützig handelt. Gehen Sie unter diesem Aspekt auch darauf ein, wie Sie die finanziellen Mittel des Vereins nutzen wollen.

Vereinssatzung Sportverein
 

Sollanforderung an die Vereinssatzung nach § 58 BGB

Neben den Mindesterfordernissen werden im BGB auch Sollinhalte definiert. Trotz der Freiheiten, die Ihnen bei der Ausarbeitung der folgenden Abschnitte gegeben werden, sind die Inhalte relevant für die Anmeldung des Vereins. Denn laut § 60 BGB ist die Anmeldung, „wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.“

 

Mitgliedschaft im Verein

Wer soll in Ihrem Verein Mitglied werden können? Sollen es nur natürliche Personen sein oder auch juristische, beispielsweise andere Vereine? Sie können auch verschiedene Arten von Mitgliedern unterscheiden, z. B. aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. So können Sie sie mit spezifischen Rechten und Pflichten ausstatten. Denken Sie daran, dass die Fußballjugend nicht geschäftsfähig bzw. nicht rechtsfähig ist, berücksichtigen Sie in Ihrer Satzung also unbedingt die Rechte und Pflichten Minderjähriger und ihrer gesetzlichen Vertreter.

Eintritt:
Überlegen Sie sich, über welchen Weg Sie neue Mitglieder gewinnen und aufnehmen. Üblicherweise stellen diese einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Sie können auch Bedingungen stellen, unter denen die Aufnahme erfolgt. Zum Beispiel durch Anerkennung der Satzung oder wenn das neue Mitglied sich verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Austritt:
Bestimmen Sie, wie Mitglieder aus Ihrem Verein austreten können. Also durch fristgerechte schriftliche Kündigung zum Beispiel, durch Tod und wenn sich der Verein auflöst. An diesem Punkt können Sie auch erläutern, in welchen Fällen ein Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden kann. So vielleicht, wenn er seine Beiträge nicht zahlt oder gegen die Satzung verstößt. Halten Sie dazu fest, wer das beschließen darf.

Beiträge:
Wie hoch sollen die Mitgliedsbeiträge sein? Am besten hoch genug, um das Vereinshaus, den Fußballplatz und die Trikots bezahlen zu können. Niedrig genug, damit das Finanzielle keine zu große Hürde für Ihre Mitglieder oder deren Familien darstellt. Die meisten Vereine stimmen darüber ab. Legen Sie also fest, wie Sie die Beitragshöhe bestimmen und wie und wann Sie die Beiträge einziehen.

Fassung von Beschlüssen:
Um die Satzung zu ändern oder anderweitige Beschlüsse zu fassen, sollten Sie festlegen, wie sie entschieden und abgesegnet werden. Meist ähneln Vereine kleinen Staaten und bestimmen demokratisch, das heißt, dass die absolute oder Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung entscheidet. Um die Beschlüsse festzuhalten, bietet es sich an, einen Protokollführer zu ernennen. Zusammen mit Unterschriften oder einer Teilnehmerliste können Sie dann das Protokoll zum Beschluss archivieren.

 

Verbandsmitgliedschaften

Geben Sie an, ob Ihr Fußballverein zum Beispiel zu den Mitgliedern des Stadt- oder Kreissportbunds gehört. Das ist wichtig, weil die Mitglieder Ihres Vereins dann auch die Regeln des darüberstehenden Vereins befolgen müssen.

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Üblicherweise erteilt sie Weisungen, trifft Beschlüsse, hat Auskunftsrechte. Beschreiben Sie diese, damit jeder weiß, wofür er zuständig ist. Halten Sie außerdem fest, zu welchen Anlässen Sie sich versammeln wollen und wie Sie sich darüber informieren. Ab wie vielen teilnehmenden Mitgliedern wollen Sie beschlussfähig sein?

 

Vorstand

Gewählt wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach außen. Theoretisch reicht eine Person aus, aber das ist nicht zu empfehlen. Sollte das eine Vorstandsmitglied mal ausfallen, kann es niemand ersetzen und der Verein wäre nicht handlungsfähig. Zwei Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig unterstützen und kontrollieren. Sind es hingegen zu viele Personen, lässt sich der Vorstand eventuell nicht mehr so gut neubesetzen. Die meisten Sportvereine wählen einen 1. und 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister bzw. Kassenwart und den Schriftführer zum Vorstand.

Der erweiterte Vorstand

Über den sogenannten BGB-Vorstand hinaus können Sie auch einen erweiterten Vorstand wählen, zum Beispiel einen Beirat oder Kassenprüfer. Sie können damit spezielle Pflichten und Rechte verteilen und auch die Vertretungsmacht des BGB-Vorstands einschränken. Insofern, als dass bei bestimmten Beschlüssen der erweiterte Vorstand zustimmen muss. Da zusätzliche Vereinsorgane nicht rechtlich gebunden sind, sollten Sie die Aufgaben und Befugnisse hier gewissenhaft beschreiben.

 

Vereinsauflösung

Es ist keine Pflicht, aber bestimmen Sie immer auch die Bedingungen, unter denen der Verein aufgehoben wird. Zum Beispiel wenn die Mehrheit dafür ist, aus welchen Gründen auch immer.

 

Vereinssatzung: Muster für Sportvereine

Wir weisen darauf hin, dass unser Muster einer Vereinssatzung für Sportvereine nur eine Zusammenfassung der gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Satzung, sowie eventuell sinnvoller Satzungsbausteine für Sportvereine ist. Es handelt sich nicht um eine allgemeingültige Mustersatzung.

 

Präambel

Der Satzung kann eine Präambel vorangestellt werden, in der die Absichten und der Grundkonsens des Vereins beschrieben werden. Der Inhalt der Präambel ist allerdings nicht mit dem Zweck des Vereins im Sinne des Vereinsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts zu verwechseln, der in der Satzung selbst beschrieben wird. Vielmehr stellt die Präambel ein Leitbild für die Vereinsarbeit und eine allgemeine Absichtserklärung dar. Diese können im Rahmen der Auslegung von Satzungsvorschriften oder bei Entscheidungen im Verein, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Verhängung von Vereinsstrafen, Bedeutung erlangen.

Eine Präambel könnte beispielsweise wie folgt lauten:

„Der Verein ……. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes ........ .

Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.“

Alternativ zu einer Präambel können diese Grundsätze der Tätigkeit auch in der Satzung selbst verankert werden (vgl. § 4 Grundsätze der Tätigkeit).

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  • 1. Der im Jahre …… gegründete Verein führt den Namen ………………………….. Verein (e.V.).
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in …....... und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht ........ unter der Nr. ......... eingetragen.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ergänzungen

Ergänzung 1:
Sollte es sich um einen neu gegründeten Verein handeln, so muss Absatz 2 wie folgt formuliert werden:
„Der Verein hat seinen Sitz in …. . Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..“
Nach § 57 Absatz 1 BGB muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Ergänzung 2:
Durch die Einführung der elektronischen Registergerichte ist es zu einer Konzentration der Registergerichte in NRW gekommen. Zahlreiche Amtsgerichte in NRW haben ihr Vereinsregister an zentralisierte Registergerichte abgegeben. Viele Vereine müssen aus diesem Grunde Satzungsänderungen vornehmen. Es wird empfohlen zu überprüfen, ob in der Satzung noch das aktuelle Registergericht aufgeführt wird.

Das zuständige Registergericht finden Sie unter https://www.justizadressen.nrw.de/

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
  • 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • 1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    • 2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
    • 3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    • 4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    • 5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
    • 6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
    • 7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    • 8. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
    • 9. ……. (Hier können weitere Zweckverwirklichungen des Vereins aufgeführt werden. Für jeden unter Absatz 1 aufgeführten Satzungszweck muss sich ergeben, wie er tatsächlich gefördert werden soll.)

Erläuterung zu § 2

Erläuterung zu § 2 Abs. 1:
Zwecke eines Vereins, die die Gemeinnützigkeit begründen können, sind in § 52 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) aufgezählt. Folgende Zwecke finden sich häufig in den Satzungen von Sportvereinen:

Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO):
Der Begriff „Sport“ umfasst Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.

Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO):
Die Jugendhilfe verfolgt das Ziel junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und beizutragen, dass sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen (SGB VIII). Jugendhilfe umfasst daher den gesamten Bereich der Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Bildung und Erziehung Jugendlicher. Mit Bescheid vom 20.10.1971 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die Sportjugend NRW als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Gem. § 25 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des KJHG vom 12.12.1990 wird diese Anerkennung auf die „Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig dem LSB NRW e.V. als Mitglied bzw. mittelbar über einen Mitgliedsverband angehörenden Sportfachverbände und der ihm gegenwärtig und zukünftig zugehörenden Stadt- und Kreissportbünde sowie auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig einem der Sportfachverbände angeschlossenen Sportvereine ausgedehnt“.

öffentliches Gesundheitswesen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO):
Dieser Zweck kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn Einnahmen durch entsprechende Angebote oder Veranstaltungen (z. B. Ernährungsberatung) erzielt werden. Bei der Zweckverwirklichung (siehe Absatz 2) könnte dann folgende Formulierung ergänzt werden: „Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens“.

Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO):
Der Bundesfinanzhof hat den Begriff Erziehung als planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen umschrieben. Die Freizeitgestaltung dient beim Jugendlichen der Erziehung. Dieser Satzungszweck kann insbesondere vorteilhaft sein, wenn sich ein Verein als Träger beim Sport im Ganztag beteiligt.

Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO):
Dieser Zweck kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn der Verein Einnahmen durch kulturelle Veranstaltungen erzielt, die nicht zum „normalen“ Sportbetrieb gehören. Das BVerfG sieht die freie schöpferische Gestaltung als wesentlich für eine künstlerische Tätigkeit an. Dabei kann sich die Tätigkeit des Vereins darauf erstrecken, die Allgemeinheit an die Kunst heranzuführen.

Problem:
Viele Vereine regeln in der Satzung häufig „Vorratszwecke“, auf die sich die tatsächliche Geschäftsführung nicht bezieht. Es sollten nur die Zwecke aufgenommen werden, die vom Verein auch tatsächlich verwirklicht werden.


Erläuterung zu § 2:
Dem Zweck des Vereins kommt besondere Bedeutung zu. Der Zweck des Vereins ist eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit. § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung regelt, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Eine zu enge Beschreibung des Vereinszwecks hat den Nachteil, dass die Satzung bei einer Ausweitung der Vereinstätigkeit geändert werden muss. Dies erfordert einen zusätzlichen Aufwand. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert die Zweckänderung nach dem Gesetz die Einstimmigkeit aller Mitglieder. Die Zustimmung aller Mitglieder lässt sich aber schwer erzielen. Vom Erfordernis der Einstimmigkeit bei Zweckänderungen (gem. § 33 BGB) kann aber in der Gründungssatzung abgewichen werden (§ 40 BGB). Es kann dann z. B. in der Gründungssatzung geregelt werden, dass für eine Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Bei einer nachträglichen Änderung der Satzung in diesem Sinne wird auch für diese Satzungsänderung die Zustimmung aller Mitglieder verlangt. Nicht jede Änderung des § 2 stellt eine Zweckänderung dar, für die die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Eine Zweckänderung im Sinne des Vereinsrechts liegt immer dann vor, wenn der Verein seinen Charakter ändert und die Mitglieder beim Eintritt in den Verein mit einer derartigen Charakteränderung nicht rechnen mussten. Bei einem laut Satzung reinen Einsparten-Volleyballverein liegt eine Zweckänderung gem. § 33 BRB z. B. vor, wenn dieser seine Satzung in einen Mehrspartenverein ändern will und weitere Sportarten betreiben will.

§ 60 Abgabenordnung verlangt, dass sich aus der Satzung selbst ergibt, dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und wie er die gemeinnützigen Zwecke verwirklicht. Die gemeinnützigen Zwecke sind durch die Regelungen des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung vorgegeben. § 52 Abs. 2 Abgabenordnung umfasst einen Katalog mit 25 verschiedenen als gemeinnützig anerkannten Zwecken. Aus der Satzung muss sich ergeben, wie der jeweils genannte gemeinnützige Zweck tatsächlich verwirklicht werden soll, damit das Finanzamt ersehen kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

Sportvereine neigen dazu eine Vielzahl von Vereinszwecken in der Satzung zu regeln (Beispiele: Kultur, öffentliches Gesundheitswesen, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz, traditionelles Brauchtum). Häufig findet sich in der Satzung aber keine Regelung, wie diese weiteren Zwecke neben dem Sport tatsächlich verwirklicht werden. Auch muss die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Wenn die Satzung zur tatsächlichen Verwirklichung zahlreicher weiterer Vereinszwecke keinerlei Regelungen enthält, dann bezieht sich die Steuerbegünstigung häufig nur auf die Förderung des Sports.

Faustregel:
Je allgemeiner und unbestimmter die Zwecke bezeichnet werden, desto höher sind die Anforderungen an die Art und Weise ihrer Verwirklichung (Schauhoff, Handbuch der Gemein­nützigkeit, 3. Auflage, § 5, Rnr. 99). Bei allgemeinen Fragen zu den als gemeinnützig anerkannten Zwecken stehen die VIBSS-Vereinsberater zur Verfügung. Bei konkreten steuerrechtlichen Fragen sollte die zuständige Finanzverwaltung oder ein*e Steuerberater*in konsultiert werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erläuterung zu § 3

Gemäß § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung muss die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die in der Mustersatzung der Abgabenordnung bezeichneten Festlegungen enthalten (Anlage 1 zu § 60 AO). Es wird deshalb empfohlen diese vorgegebenen Formulierungen wortgleich zu übernehmen.

(Für Vereine, die bereits vor dem 01.01.2009 gegründet worden sind, gibt es bezüglich der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit einen Bestandsschutz. Die Satzung eines solchen Vereins muss also nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Abgabenordnung geändert werden (AEAO zu § 60 AO Nr. 3). Wenn jedoch steuerrechtlich und/oder gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen in der Satzung geändert werden, gilt der Bestandsschutz nicht mehr (AEAO zu § 60 a Abs. 1 AO Nr. 7); rein vereinsrechtliche Satzungsänderungen wirken sich auf den Bestandsschutz nicht aus.)

Die „Mustersatzung“ der Abgabenordnung mit den nur aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen ist abgedruckt in der Broschüre „Vereine & Steuern“, (Herausgeber: Finanzministerium des Landes NRW. Die Broschüre kann heruntergeladen werden unter: www.fm.nrw.de).

 

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit

  • 1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes .....
  • 2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
  • 3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
  • 4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  • 5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
  • 6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

Erläuterung zu § 4

Anstelle in einer Präambel kann das Leitbild des Vereins, hier als Grundsätze der Tätigkeit bezeichnet, auch im Satzungstext verankert werden. Die Verankerung im Satzungstext kann dazu führen, dass den Grundsätzen mehr Gewicht bei der Rechtsanwendung und Auslegung von Satzungsvorschriften beigemessen wird.

 

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

  • 1. Der Verein ist Mitglied
    • 1. im Stadt-/Kreissportbund …. (und ggfs. im Gemeindesportverband … / Stadtsportverband …) und
      2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  • 2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  • 3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

Erläuterung zu § 5

Erläuterung zu § 5 Abs. 1:
Viele Vereinssatzungen führen aus, dass der Verein Mitglied des LSB NRW oder eines Bundesfachverbandes ist. Das ist fehlerhaft. Der LSB NRW ist der Verband der Fachverbände und der Stadt- und Kreissportbünde. Vereine sind regelmäßig nur in den Fachverbänden/ Untergliederungen Mitglied sowie in den SSB/KSB und/oder SSV/GSV.

Die Mitgliedschaft der Vereine sowohl in einem Fachverband als auch in einem Stadt- bzw. Kreissportbund (sog. "Doppelmitgliedschaft“) ist eine wichtige Voraussetzung, um Unterstützungsleistungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen beanspruchen zu können.


Erläuterung zu § 5:
Regelung zur Bestimmung von Delegierten für Delegiertenversammlungen

Die Vereine sind i. d. R. Mitglied in Dachverbänden des organisierten Sports (z. B. im Stadt- oder Kreissportbund, in mindestens einem Landesfachverband, ggf. im jeweiligen Stadt- oder Gemeindesportverband). Dort ist in den Satzungen geregelt, wie die Vereine ihre Mitgliedschafts-rechte ausüben. Dabei können drei Fallgruppen unterschieden werden: echte Mitgliederversammlung, echte Delegiertenversammlung oder unechte Delegiertenversammlung.

Beispiel: Der TuS Musterstadt ist Mitglied im Stadtsportbund und im Fachverband. Im Stadtsportbund ist eine Mitgliederversammlung vorgesehen, im Fachverband dagegen eine Delegiertenversammlung.

Bei der echten Mitgliederversammlung üben die gesetzlichen Vertreter*innen der jeweiligen Vereine die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht aus. Die Rechte werden durch den Vorstand nach § 26 BGB wahrgenommen. Der Verein hat in seiner Satzung nichts weiter zu veranlassen.

Handelt es sich dagegen um eine echte Delegiertenversammlung, dann haben die Vereine als Mitglieder die Delegierten zu bestimmen. Soweit die Satzung die Bestimmung nicht dem Vorstand zuweist, ist die Mitgliederversammlung hierfür zuständig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2019, Az. 20 W 17/19). Die Delegierten nehmen die Mitgliedschaftsrechte im Auftrag des Vereins wahr. Es handelt sich um ein Vereinsamt. Die ordnungsgemäße Bestimmung der Delegierten in den Mitgliedsvereinen hat Auswirkungen auf die Beschlussfassungen durch die Delegiertenversammlung im jeweiligen Dachverband.

Je nach Satzungslage im jeweiligen Dachverband kann es sich aber auch lediglich um eine sog. unechte Delegiertenversammlung handeln. Das ist eine Mitgliederversammlung, bei der die Stimmrechte durch mehrere Personen wahrzunehmen sind. Es handelt sich dann nicht um echte Delegierte, sondern um Stimmrechtsvertreter*innen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Stimmen nur einheitlich je Mitgliedsorganisation abgegeben werden können. Zweck einer solchen unechten Delegiertenversammlung ist es i. d. R., mehreren Funktionsträger*innen aus den Mitgliedsvereinen die Teilnahme und Mitwirkung im Dachverband zu ermöglichen.

Eine Satzungsformulierung könnte wie folgt lauten:
„Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, wählt die Mitgliederversammlung (ggf. zusätzlich oder alternativ: die jeweilige Abteilungsversammlung der Abteilung, die dem jeweiligen Verband angehört) für die Dauer von zwei Jahren die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten.“

Alternativ könnte das Recht zur Bestimmung der Delegierten dem Vorstand gemäß § 26 BGB anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung beim Dachverband übertragen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um sogenannte unechte Delegierte handelt, also Stimmrechtsvertreter*innen, die nicht Träger des Stimmrechts sind. Zu Delegierten können neben Vereinsmitgliedern ohne Funktion auch die Mitglieder des Vorstands oder die Abteilungsleiter*innen bestellt bzw. gewählt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • 2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  • 3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.
  • 4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  • 5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • 6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Erläuterung zu § 6

Erläuterung zu § 6 Abs. 3:
Ein*e Minderjährige*r (vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf zum Erwerb der Mitgliedschaft der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter*innen (§§ 107, 1629 Abs. 1 BGB). Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig. Ein*e Minderjährige*r, die/der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig. Der/Die Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er/sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter*innen (§§ 107, 1629 Abs. 1 BGB). Der Aufnahmeantrag in einen Verein, der auch zur Beitragszahlung verpflichtet, bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.

Die Haftung der Eltern für die Beitragsschulden der Minderjährigen kann der Verein erwirken, wenn die Eltern dem Verein gegenüber auf dem Aufnahmeantrag eine entsprechende Haftungserklärung unterzeichnen, z. B: „Die gesetzlichen Vertreter*innen des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, die Beitragspflichten des/der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich zu erfüllen.“

Erläuterung zu § 6 Abs. 4 und 5:
Nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Die allgemeine Zugänglichkeit zu einem gemeinnützigen Verein wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Satzungsklauseln die Aufnahme von Vereinsmitgliedern in das Ermessen des Vereinsvorstandes stellen. Entsprechende Klauseln sind allgemein in der Vereinspraxis üblich und ändern nichts daran, dass der Verein im Prinzip für die Allgemeinheit zugänglich ist (BFH I R 19/96 vom 13.08.1997; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage, § 5, Rnr. 47). Beschränkungen bei der tatsächlichen Aufnahmepraxis, z. B. ein vorübergehender Aufnahmestopp, weil die Kapazitäten der Sporteinrichtungen erschöpft sind, sind zulässig.

Mit dem Beginn der Mitgliedschaft ist das Vereinsmitglied über die Sportversicherung des Landessportbunds bzw. Landessportverbands versichert. Wenn auch schon für die Zeit davor persönlicher Versicherungsschutz gewünscht ist (z. B. für Probetrainings), kann der Verein eine Nichtmitgliederversicherung abschließen.

Erläuterung zu § 6 Abs. 6:
In der Satzung kann auch ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Aufnahme geregelt werden. Vereinsrechtlich ist ein derartiges Beschwerderecht nicht zwingend erforderlich. § 6 Abs. 6 kann dann z. B. auch wie folgt formuliert werden:
„Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht der betroffenen Person das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung (alternativ: an den Gesamtvorstand) zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Aufnahmeablehnung schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung (bzw. des Gesamtvorstands) ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.“

 

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

  • 1. Der Verein besteht aus:
    - aktiven Mitgliedern
    - passiven Mitgliedern
    - außerordentlichen Mitgliedern
    - Ehrenmitgliedern
  • 2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  • 3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  • 4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  • 5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

Erläuterung zu § 7

Erläuterung zu § 7 Abs. 4:
Die Satzung kann unterschiedliche Mitgliedsarten regeln. Wenn eine Satzung unterschiedliche Mitgliedsarten regelt, bedarf es der Regelung der unterschiedlichen Rechte und Pflichten pro Mitgliedsart. Passive Mitglieder zahlen Beiträge. Sie nutzen aber die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung kann passiven Mitgliedern nicht versagt werden.

Für Angebote im Bereich der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann es sinnvoll sein, Unternehmen als juristische Personen aufzunehmen.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden.

Erläuterung zu § 7 Abs. 5:
Das im BGB geregelte Vereinsrecht geht von der Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitglieder aus. Die Satzung kann jedoch die Mitgliedsrechte und -pflichten differenzieren, also verschiedene Mitgliedergruppen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten bilden. Die unterschiedliche Rechtsstellung der Mitglieder hat auf sachlichen Gründen zu beruhen. Die unterschiedlichen Rechte hat die Satzung bestimmt zu regeln.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet:
    - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    - durch Ausschluss aus dem Verein
    - durch Streichung aus der Mitgliederliste
    - durch Tod
    - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  • 2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
  • 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Erläuterung zu § 8

Erläuterung zu § 8 Abs. 2:
In vielen Vereinen werden die Beiträge im Voraus für das ganze Jahr gezahlt. Eine Kündigung ist aber zum Ende eines Quartals möglich. Lässt die Satzung eine Kündigung zum Ende des Quartals zu, verlangen die ausgetretenen Mitglieder dann häufig eine Rückzahlung überzahlter Beiträge. Eine Rückzahlung kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Daher ist es sinnvoll, dass die Beitragsfälligkeit mit den satzungsmäßigen Kündigungsfristen korrespondiert.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie dem vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) zugegangen ist. Die Satzung kann für die Kündigung der Mitgliedschaft die Schriftform vorschreiben. Die Schriftform wird bei dieser Satzungsregelung auch durch eine E-Mail gewahrt. Will der Verein die Kündigung per E-Mail ausschließen, so kann „Kündigung durch Brief“ in der Satzung geregelt werden. Aus Beweisgründen ist es sinnvoll, Kündigungen per E-Mail auszudrucken und zu archivieren. Der vereinsrechtlichen Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB) mittels Telefax oder E-Mail, wenn in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (Stöber-Otto, 11. Auflage, Rnr. 273, OLG Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013; Az. 2 W 35/13 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2013, Az. 3 W 149/12).

 

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  • 1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    - grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt
    - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
    - sich grob unsportlich verhält
    - dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet
    - gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
  • 2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  • 3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  • 4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • 5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  • 6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  • 7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

Erläuterung zu § 9

Erläuterung zu § 9 Abs. 5:
In der Satzung kann auch ein Beschwerderecht gegen einen Vereinsausschluss geregelt werden. Vereinsrechtlich ist ein derartiges Beschwerderecht nicht zwingend erforderlich. § 9 Abs. 5 kann dann z. B. auch wie folgt formuliert werden:

„Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.“

Erläuterung zu § 9:
Beim Ausschluss von Vereinsmitgliedern begehen Vereine häufig Fehler. Zur Rechtswirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ist erforderlich, dass der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das in der Satzung geregelte Verfahren ist zwingend einzuhalten. Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss bei einem anderen Vereinsorgan einzulegen, hat das Mitglied nur, wenn eine solche Rechtmittelinstanz in der Satzung vorgesehen ist. Die Satzung kann die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht wirksam ausschließen. Durch Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff. ZPO) kann jedoch statt der Entscheidung durch ein ordentliches Gericht die Entscheidung durch ein Schiedsgericht bestimmt werden. Nach der Zivilprozessordnung muss ein Schiedsgericht sehr strenge Voraussetzungen erfüllen, um hiermit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausschließen zu können. Die Schiedsgerichte der Vereine erfüllen diese Voraussetzungen i. d. R. nicht. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet werden (BGH NJW 1990, 40 (41)). Wirksam wird ein Ausschluss mit Bekanntgabe an den Betroffenen (§ 130 Abs. 1 BGB). Der Verein ist für den Zugang des Ausschließungsbeschlusses beweispflichtig. Empfehlenswert ist die Zustellung durch einen Boten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Wirkungen schon mit der Beschlussfassung eintreten.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  • 1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
  • 2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  • 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  • 4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • 5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  • 6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  • 7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • 8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  • 9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

Erläuterung zu § 10

siehe auch VIBSS – Infopapier „Kostenrechnung und Beitragsgestaltung“ (www.vibss.de)

Erläuterungen zu § 10:

Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht der Mitglieder ist durch die Satzung zu regeln. Die Satzung muss ergeben, „ob“ und „welche“ Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB), ob also Beiträge in Geld oder in Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Die Höhe der Beiträge braucht die Satzung nicht ziffernmäßig festzulegen (BGHZ 105, 306 (316)).

Umlagen:
Umlagen können an Stelle von laufenden Mitgliedsbeiträgen oder zusätzlich zu diesen zur Deckung besonderer Aufwendungen oder auch als Nachschüsse für Vereinsschulden nur auf Grund einer sie rechtfertigenden Satzungsbestimmung festgesetzt werden. Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach (BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06).

Der BGH ist der Ansicht, dass eine Umlage bis zum Sechsfachen des üblichen Jahresbeitrags angemessen und zumutbar ist. Es wird aber nicht empfohlen, diese vom Bundesgerichtshof vorgegebene Umlagenhöhe auszureizen. Es wird eine Umlagenhöhe empfohlen, die das Dreifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigt. Erfahrungsgemäß lehnen Mitglieder bei Satzungsänderungen höhere Umlagen ab. Regelmäßig ist für die Festsetzung von Umlagen die Mitgliederversammlung zuständig. Eine Zuständigkeit des Gesamtvorstands für die Festsetzung von Umlagen führt zu einer höheren Flexibilität des Vereins, stößt aber nicht immer auf die Zustimmung der Mitglieder. Hier muss bei der Satzungserstellung geprüft werden, welche Gestaltung mehrheitsfähig ist.

Fälligkeit:
Die Satzung sollte auch eine Regelung zur Fälligkeit der Beiträge treffen. Die Satzung kann einen Anspruch des Vereins an das Mitglied auf Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats begründen (BayObLG NJW-RR 1999, 453). Ein rückständiger Vereinsbeitrag verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) vom Schluss des Jahres an, in dem der Beitrag zu zahlen war (§ 199 Abs. 1 BGB). Es ist sinnvoll, dass die Zahlungsweise der Beiträge und die Kündigungsfristen aufeinander abgestimmt sind. Wenn die Mitgliedschaft z. B. vierteljährlich gekündigt werden kann, dann sollten auch die Beiträge vierteljährlich eingezogen werden. Dadurch verhindert der Verein, dass es bei kündigenden Mitgliedern zu Beitragsüberzahlungen kommt.

Kurzzeitmitgliedschaft:
Sportkurse und Sportlehrgänge mit besonderen Kursgebühren für Mitglieder und Nichtmitglieder sind steuerrechtlich als Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltung“ nach § 67 a Abgabenordnung zu bewerten. Vereine bieten hier häufig sog. „Kurzzeitmitgliedschaften“ an. Dies erfolgt mit dem Ziel, dass statt der „Kursgebühr“ ein steuerfreier Mitgliedsbeitrag (ideeller Bereich) entrichtet wird. Dies wird von der Finanzverwaltung jedoch nur anerkannt, wenn in der Satzung die Voraussetzungen einer „Kurzzeitmitgliedschaft“ verankert sind. Kurzzeitmitglieder sind nicht über die Sportversicherung versichert (es besteht kein Versicherungsschutz für Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein schon feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Monaten – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften)).

Unterrichtsbeiträge:
Einige Vereine erheben Sonderbeiträge für die Erteilung von Sportunterricht, z. B. Tanz-, Reit- oder Tennisstunden mit Anleitung durch eine*n Trainer*in. Diese sind steuerrechtlich i. d. R. als sog. „unechte Mitgliedsbeiträge“ zu bewerten und gehören deshalb nicht zum ideellen Bereich. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden (die Gleichheit gilt auch dann als gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z. B. Lebensalter, abgestuft wird). Erbringt der Verein dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und erhebt dafür einen Beitrag entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme dieser Leistungen, handelt es sich um unechte Mitgliedsbeiträge und damit um ein Entgelt (R 8.11 KStR, 1.4 UStAE).

Arbeitsstunden:
Vereine mit eigenen Sportanlagen (z. B. Reitvereine, Tennisvereine, Kanuvereine) regeln in ihren Satzungen häufig Arbeitsleistungen als Mitgliederverpflichtung. Es ist zu beachten, dass es sich bei einer satzungsmäßigen Regelung von Arbeitsstunden um eine Beitragspflicht handelt. Es ist der Umfang und die Art der Arbeitsleistung in der Satzung zu bestimmen und festzulegen, wenn nicht geleistete Arbeitsstunden durch Zahlung abzugelten sind.

Arbeitsstunden können in der Satzung wie folgt geregelt werden:
„Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal … Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.“

Im Falle eines Arbeitsunfalls während der Erbringung dieser in der Satzung geregelten „Pflichtarbeitsstunden“ steht das Mitglied jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG)! Aus diesem Grund wird von Pflichtarbeitsstunden abgeraten. Stattdessen könnten freiwillige Arbeitsleistungen erbracht werden, die ggf. im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags (gem. § 3 Nr. 26 a EstG) vergütet werden.

Rückwirkende Beitragserhöhungen:
Rückwirkende Beitragserhöhungen bedürfen einer Satzungsgrundlage. Sonst ist die Beitragserhöhung nur von der Beschlussfassung oder einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an zulässig. Aus Vertrauensgesichtspunkten wird von rückwirkenden Beitragserhöhungen abgeraten. Es wird nicht empfohlen, eine entsprechende Regelung in der Satzung aufzunehmen. Erfahrungsgemäß werden rückwirkende Beitragserhöhungen von den Mitgliedern kritisch bewertet.

Steuerliche Bewertung von Mitgliedsbeiträgen:
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördern:
- Förderung des Sports,
- Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Musik-, Gesangvereine)
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.
Dies gilt auch dann, wenn der Verein neben der Förderung des Sports auch andere gemeinnützige Zwecke fördert, bei denen die Beiträge steuerlich abzugsfähig wären (z. B. Förderung der Jugendhilfe).

Da Sportvereine Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO fördern, dürfen für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.

Aus diesem Grund wird von sog. „Fördermitgliedschaften“ abgeraten (§ 6 Arten der Mitgliedschaft), da diese Bezeichnung evtl. suggeriert, dass der Mitgliedsbeitrag steuerlich abzugsfähig ist.

 

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  • 1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  • 2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Erläuterung zu § 11

Viele Vereine sind auf ihre minderjährigen Mitglieder angewiesen. In den Vereinssatzungen findet man häufig unzureichende Regelungen zu den Rechten und Pflichten der minderjährigen Mitglieder. In der Vereinspraxis kommt es gerade bezüglich der Ausübung der Stimmrechte minderjähriger Mitglieder häufiger zu Auseinandersetzungen.

Damit nicht gesetzliche Vertreter*innen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, die Stimmrechte der minderjährigen Mitglieder wahrnehmen, bietet sich ein in der Satzung geregelter Ausschluss der gesetzlichen Vertreter*innen von der Teilnahme an Abstimmungen an.

Wichtig:
Auch minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind zu Mitgliederversammlungen zwingend einzuladen! Minderjährige Mitglieder ohne Stimmrecht können auch durch Antrags- oder Rederechte die Abstimmung in einer Mitgliederversammlung beeinflussen. Wenn minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, stellt dies einen Einberufungsfehler dar, der zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse führen kann.

 

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

  • 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
  • 2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
    b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  • 3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  • 4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  • 5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • 6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Erläuterung zu § 12

Der Verein kann für den Fall der Verletzung von Mitgliedspflichten Vereinsstrafen vorsehen. Die Ordnungsstrafgewalt des Vereins über seine Mitglieder gründet sich auf das Recht zur vereinsmäßigen Betätigung und auf die Vereinsautonomie. Mit den Rechtsverhältnissen des Vereins kann die Satzung auch die Vereinsstrafgewalt regeln. Mitglieder unterliegen der Vereinsstrafgewalt infolge der mit dem Beitritt zum Verein eingetretenen Bindung an die Satzung (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Rnr. 967 ff.).

Die Art der Vereinsstrafe kann durch die Satzung frei geregelt werden.

Es kommen folgende Vereinsstrafen in Betracht:
7. Ermahnung oder Verwarnung,
8. Geldstrafe,
9. zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen,
10. Ausschluss aus dem Verein.
Das für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren zuständige Vereinsorgan muss in der Satzung bestimmt sein. Vorliegend soll der Gesamtvorstand für das Bestrafungsverfahren zuständig sein.

Der Verein ist für den Zugang des Beschlusses über die Vereinsstrafe beweispflichtig. Empfehlenswert ist die Zustellung durch einen Boten.

In der Satzung kann auch ein Beschwerderecht gegen eine Vereinsstrafe geregelt werden. Vereinsrechtlich ist ein derartiges Beschwerderecht nicht zwingend erforderlich. § 12 Abs. 6 kann dann z. B. auch wie folgt formuliert werden:
„Gegen die Vereinsstrafe steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Beschlusses über die Vereinsstrafe schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.“

D. Die Organe des Vereins

§ 13 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
- der Jugendvorstand.

Erläuterung zu § 13

Es können ggf. noch weitere Organe bestehen, z. B. Ältestenrat, Ehrenrat, Beirat, Schiedsgericht o. ä..

 

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  • 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • 2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
  • 3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  • 4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
  • 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • 6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  • 7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  • 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  • 10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  • 11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
  • 12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
  • 13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  • 14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  • 15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  • 16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  • 17. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
    - der geschäftsführende Vorstand
    - die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
  • 18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Ver-hinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrags und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  • 19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß § 26 BGB) maßgeblich. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
  • 20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform (ggf. alternativ: durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekanntzumachen.
  • 21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

Erläuterung zu § 14

Erläuterung zu § 14 Abs. 3:
Das Vereinsrecht enthält keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Form soll aber in der Satzung festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Wegen des Teilnahmerechts jedes Mitglieds muss die Einladungsform aber so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder erlangen kann. Die Satzung kann für die Einladung „in Textform“ ausreichen lassen. Dann können diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, auch per Telefax oder E-Mail eingeladen werden. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 06.05.2013, Az.: 2 W 35/13) sowie das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 04.03.2013, Az.: 3 W 149/12) haben entschieden, dass die Einberufung per E-Mail genügt, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht. Die Einberufung der Mitgliederversammlung eines e.V. per E-Mail ist ohne Unterschrift wirksam, wenn die Satzung die Einberufung in schriftlicher Form vorsieht. Gem. § 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB kann daher die in der Satzung festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei gem. § 127 Abs. 2 BGB eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Die Einberufung kann auch über einen Aushang oder über die Homepage des Vereins erfolgen. Auch die Einberufungsform „Veröffentlichung in einer konkret bezeichneten Tageszeitung“ ist möglich. Von dieser Veröffentlichungsform wird aber aus Kostengründen abgeraten.

Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.

Erläuterung zu § 14 Abs. 4:
Das in § 37 Abs. 1 BGB geregelte Minderheitenrecht ist zwingendes Recht und kann nicht geändert werden. Es kann lediglich die für die Einberufung erforderliche Quote geändert werden. Die für die Einberufung erforderliche Quote muss aber immer unter 50 % liegen. Die Quote ist auch nicht als absolute Zahl, sondern immer als ein Bruchteil festzusetzen.

Erläuterung zu § 14 Abs. 7:
Bei der Auswahl eines Videokonferenzsystems zur Durchführung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung sollte gewährleistet sein, dass dieses eine geheime Stimmabgabe ermöglicht.

Das Quorum von einem Fünftel kann beliebig verändert werden. Die Art der Abstimmung kann in der Satzung geregelt werden. Einen Grundsatz, dass Wahlen schriftlich oder geheim geschehen müssen, gibt es nicht.

Erläuterung zu § 14 Abs. 8:
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Gemäß § 40 BGB kann diese gesetzliche Regelung durch die Satzung geändert werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Ergebnis die Änderung der Voraussetzung des § 33 BGB nur in der Gründungssatzung möglich, denn auch die nachträgliche Änderung der Zustimmung aller Vereinsmitglieder z. B. auf eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen stellt keine einfache Satzungsänderung dar und bedarf seinerseits der Zustimmung aller Mitglieder.

Erläuterung zu § 14 Abs. 10:
Mitglieder, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der vorliegend gewählten Satzungsregelung vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

Erläuterungen zu § 14 Abs. 13 bis 16:
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass bei Vereinen die Notwendigkeit bestehen kann, Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen fassen zu können. In der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber vorübergehend die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen. Ohne Grundlage in der Satzung können Beschlüsse der Mitglieder nur in einer Präsenzversammlung oder durch das schriftliche Umlaufverfahren nach § 32 Absatz 2 BGB gefasst werden. § 32 Absatz 2 BGB lautet: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.“ Im Allgemeinen dürfte es unrealistisch sein, die Zustimmung aller Mitglieder einzuholen. Da es sich bei § 32 BGB um eine nachgiebige Vorschrift handelt, kann die Satzung Abweichendes regeln und der Verein sich so Flexibilität verschaffen. Die Tücken der Beschlussfassung außerhalb von Präsenzversammlungen liegen im Detail. Daher sollte die Satzung die Einzelheiten möglichst detailliert regeln, damit in der Praxis keine Zweifel aufkommen.

Erläuterung zu § 14 Abs 17:
Die Quoren von einem Viertel bzw. einem Drittel können beliebig verändert werden.

 

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
4. Entlastung des Gesamtvorstands
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen
7. Beschlussfassung über Umlagen
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
10. Beschlussfassung über Anträge.
11. .... (Die Aufzählung kann beliebig ergänzt werden.)

 

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

  • 1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  • 2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • 3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  • 4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist nicht zulässig.
  • 5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  • 6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amts vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen.
  • 7. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  • 8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

Erläuterung zu § 16

Erläuterung zu § 16 Abs. 1:
Die Verteilung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder kann nach dem sog. „Ressort-Prinzip“ erfolgen (z. B. Vereinsentwicklung & Marketing, Vereinsführung & Mitarbeiterentwicklung, Finanzen/Steuern & Recht/Versicherungen, Sportorganisation & Vereinsverwaltung).

Der Vorstand gem. § 26 BGB kann in der Satzung auch anders gestaltet werden. So ist es auch möglich, dass der Vorstand aus mehreren gleichberechtigten Mitgliedern besteht, die in der konstituierenden Sitzung eigenständig eine*n Vorstandssprecher*in wählen. Alternativ kann auch eine „traditionelle“ Vorstandsstruktur gewählt werden, z. B. Vorsitzende*r, Geschäftsführer*in, Schatzmeister*in, etc..

Erläuterung zu § 16 Abs. 3:
Vom Vorstand für herausgehobene Aufgaben Beauftragte können in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (siehe unten „Erläuterungen zu § 16“).

Erläuterung zu § 16:
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist nach dem Gesetz grundsätzlich unbeschränkt. Durch die Satzung kann der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beschränkung ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 64 BGB). Beispiel für Satzungsregelung: “Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.“

Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Satzung kann jedoch eine Bestimmung getroffen werden, dass zur Beschlussfähigkeit des Vorstands die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl, von einem Bruchteil oder von bestimmten Mitgliedern des Vorstands (z. B. der/die Vorsitzende) erforderlich ist. Unter Umständen ist der Vorstand gem. der Satzung nicht vollständig besetzt (z. B. wegen Todes, Rücktritts oder mangels Kandidaten). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein nach Satzung nicht vollständig besetzter Vorstand keine Beschlüsse fassen kann. Zur Vermeidung einer drohenden Beschlussunfähigkeit kann die Satzung vorsehen, dass auch ein nicht vollständig besetzter Vorstand beschlussfähig ist (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, Rnr. 575 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rnr. 245a).

Ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen können auf freiwilliger Basis den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erwerben. Jeder Sportverein kann seine gewählten Ehrenamtsträger*innen und Beauftragte für herausgehobene Aufgaben auch durch einen entsprechenden Sammelantrag freiwillig versichern. Der Versicherungsschutz umfasst dabei die Tätigkeiten, die mit den Aufgaben des einzelnen Ehrenamtes bzw. der Beauftragung verbunden sind. Der Antrag kann unter www.vbg.de gestellt werden.

 

§ 17 Der Gesamtvorstand

  • 1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    - den Abteilungsleiter*innen
    - dem/der Jugendleiter*in
  • 2. Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
    - Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    - Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    - Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
    - Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
    - Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
    - Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
  • 3. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 8 entsprechend.

Erläuterung zu § 17

Erläuterung zu § 17 Abs. 2:
Dem Gesamtvorstand können weitere Zuständigkeiten gegeben werden.

 

§ 18 Abteilungen

  • 1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  • 2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Abteilungsleiter*in. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine*n neuen Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des Gesamtvorstands.
  • 3. Der Gesamtvorstand kann eine*n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
  • 4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.

E. Vereinsjugend

§ 19 Vereinsjugend

  • 1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  • 2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  • 3. Organe der Vereinsjugend sind:
    - der Jugendvorstand
    - die Jugendversammlung
    Der/die Jugendleiter*in ist Mitglied des Gesamtvorstands.
  • 4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Erläuterung zu § 19

Erläuterung zu § 19 Abs. 1:
Es ist auch eine andere Altersangabe möglich. Die obere Altersgrenze kann vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr reichen (§§ 74, 75 SGB VIII).

Erläuterung zu § 19 Abs. 2:
Alternative: „… entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel …“

Erläuterung zu § 19:
Da die Jugend sich selbst verwaltet, ist das höchste Organ der Jugend auch für die Verabschiedung der Jugendordnung zuständig. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung einer Jugendordnung. Teilweise ist eine Auszahlung von Fördermitteln auf kommunaler Ebene und auf Bundes- und Landesebene an besondere Voraussetzungen gebunden. So können Landesjugendplanmittel nur an Träger der freien Jugendhilfe ausgezahlt werden. Die Sportjugend NRW hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. SGB VIII erhalten. Nach dem Erlass über die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in der Form der Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28.05.1990, - IV B 2 – 6104.0 (ab 29.07.2010 MFKJKS), sind als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) i. V. m. § 25 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 (GV. NW. S. 664) unter anderem öffentlich anerkannt: „Sportjugend des Landes NRW im Landessportbund NRW, Sitz Duisburg (Bescheid vom 20.10.1971 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW). Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. als Mitglied bzw. ggfs. mittelbar über einen Mitgliedsverband angehörenden Sportfachverbände (Landesfachverbände und regionale Fachverbände) und der ihm gegenwärtig und zukünftig zugehörenden Stadt- und Kreissportbünde sowie auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig einem der Sportfachverbände angeschlossenen Sportvereine.“

Es ist sinnvoll in einer Jugendordnung ein Mindestalter für den/die Jugendleiter*in zu bestimmen. Da dieser auch Mitglied des Gesamtvorstands ist, sollte er ein Mindestalter von 16 Jahren haben.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  • 1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • 2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  • 3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  • 4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  • 5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

Erläuterung zu § 20

siehe auch VIBSS – Infopapier „Bezahlte Mitarbeit im Sport“ (www.vibss.de)

Erläuterung zu § 20:
Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB) übt der Vorstand eines Vereins sein Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Diese Bestimmung ist aber (gem. § 40 BGB) durch die Vereinssatzung abänderbar.

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (sog. Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen auch nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

 

§ 21 Kassenprüfer*innen

  • 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  • 2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  • 3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

Erläuterung zu § 21

Mögliche Ergänzung: „Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.“

Im Vereinsrecht des BGB ist eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung nicht vorgesehen. Gleichwohl finden solche Prüfungen bei fast allen Vereinen statt. Die Kassenprüfung kann in der Satzung geregelt werden. Dann sollten auch Gegenstand und Umfang der Prüfung in der Satzung bestimmt werden, um Konflikte zwischen Kassenprüfern und Vorstand über die Kompetenzen der Kassenprüfer*innen zu vermeiden. Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands.

 

§ 22 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

1. Beitragsordnung
2. Finanzordnung
3. Geschäftsordnung

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Erläuterung zu § 22

Viele Vereine gehen dazu über, ihre Satzung von komplizierten und langen Regelungen zu befreien. Aus diesem Grund werden für die verschiedensten Bereiche Ordnungen erlassen. Vereinsordnungen sind für die Mitglieder genauso verbindlich, wie die Satzung des Vereins. Während die Satzung in das Vereinsregister eingetragen wird, ist das bei Ordnungen i. d. R. nicht erforderlich. Der Begriff „Vereinsordnung“ ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt. Für den Erlass einer Vereinsordnung ist in der Satzung des Vereins eine sog. Ermächtigungsgrundlage erforderlich: d. h. die Satzung muss die wesentlichen Grundlagen für die Vereinsordnung regeln (Benennung der Ordnung und des Organs, das die Ordnung beschließt).

 

§ 23 Haftung

  • 1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Erläuterung zu § 23

Die Haftung des Vereins nach § 31 BGB kann gegenüber Dritten nicht durch die Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber Vereinsmitgliedern durch die Satzung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss der Haftung nach § 31 BGB für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist dagegen auch gegenüber eigenen Mitgliedern ausgeschlossen.

Da die gesetzlichen Regelungen zur Haftungsbeschränkung vielen Vereinsmitgliedern nicht bekannt sind, wird eine eigenständige Regelung zur Haftungsbeschränkung in der Satzung empfohlen. Die Satzungsregelung zeichnet lediglich die gesetzlichen Regelungen in §§ 31a und 31b BGB nach, dient aber einer besseren Information der Mitglieder.

Darüber hinaus erstreckt sich die Haftungsbeschränkung der Satzungsregelung in § 23 Abs. 1 auch auf Nichtmitglieder, die sich ehrenamtlich engagieren (z. B. mithelfende Eltern von minderjährigen Vereinsmitgliedern). Diese werden von den gesetzlichen Haftungserleichterungen nicht erfasst, wenn sie keine Vereinsmitglieder sind.

 

§ 24 Datenschutz

  • 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • 2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  • 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n.

Erläuterung zu § 24

Sind in der Regel mindestens 20 Personen, egal ob Arbeitnehmer*innen oder ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein eine*n Datenschutzbeauftragte*n zu bestellen (vgl. § 38 BDSG).

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz im Verein finden Sie hier oder auch unter www.vibss.de

G. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  • 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
    - an den/die/das ……………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    oder
    - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ……. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks, z. B. Förderung des Sports).
  • 4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Erläuterung zu § 25

Erläuterung zu § 25 Abs. 3:
Gemäß § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung muss die Satzung eines gemeinnützigen Vereins eine der beiden in der Mustersatzung der Abgabenordnung bezeichneten Vermögensanfallregelungen enthalten (Anlage 1 zu § 60 AO). Es wird deshalb dringend empfohlen, die für die gewählte Alternative vorgegebene Formulierung wortgleich zu übernehmen (entweder Festlegung der begünstigten juristischen Person und Offenhalten der Verwendung oder Offenhalten der begünstigten juristischen Person und Festlegung des Verwendungszwecks).

Erläuterung zu § 25 Abs. 4:
Hier ist eine Beratung dringend anzuraten, weil nach dem Umwandlungsgesetz und dem Umwandlungssteuergesetz bei falscher Anwendung der Vermögensübertragungen hohe Steuern ausgelöst werden können.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

  • 1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.
  • 2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • 3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Erläuterung zu § 26

Gem. § 71 BGB bedürfen Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die häufig zu findende Satzungsformulierung, dass mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Satzung wirksam ist, ist fehlerhaft.

Quelle: www.vibss.de

 

Wie Satzungsänderungen vorgenommen werden

Mit den Jahren entwickelt sich Ihr Verein. Das zieht Veränderungen mit sich, die eventuell Anpassungen in der Vereinssatzung nötig machen. Beispielsweise, wenn durch das Wachstum des Vereins mehr Vorstandspositionen besetzt werden müssen. Über eventuelle Satzungsänderungen wird in einer Mitgliederversammlung entschieden. Dafür muss im Vorfeld bereits in der Einladung ein entsprechender Tagesordnungspunkt, mit Nennung des Satzungsabschnitts, angekündigt werden. Änderungen, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, werden allerdings erst wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurden. Hierfür muss der Vorstand die Änderungen zur Eintragung anmelden und die notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung mit einer Kopie des entsprechenden Mitgliederversammlungsprotokolls einreichen.

 

So ist der Verein richtig abgesichert

  • Die Organisatoren Ihres Vereins, die Trainer und natürlich die Spieler werden zu Turnieren und Auswärtsspielen fahren. Schützen Sie die privaten Fahrten, die im Auftrag des Vereins geschehen über eine Kfz-Zusatzversicherung.
  • Denken Sie auch an die Veranstalter-Haftpflichtversicherung, wenn Sie Reisen und Ausflüge mit dem Verein unternehmen.
  • Und natürlich gilt Sicherheit auch an Ihrem Vereinssitz: Stellen Sie Ihre Sach- und Gebäudeversicherung nach den individuellen Bedürfnissen des Vereins zusammen. Sie tritt beispielsweise für Sie ein, wenn das Vereinshaus im Sturm beschädigt wird oder wenn der Ball durchs Fenster donnert. Denn mit Vereinsgeld dürfen Sie beschädigtes Inventar nicht ersetzen.
 

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