Verein gründen: Von der Idee zum eingetragenen Verein (e.V.)
Wollen Sie sich gemeinsam für eine Sache einsetzen, ist der Weg zum eingetragenen Verein nicht weit. Mit diesen drei Schritten kommen Sie sicher ans Ziel.
20.12.2022 • 5 min Lesezeit
Wie gründe ich einen Verein?
Deutschland ist das Land der Vereine, rund 600.000 eingetragene Vereine gibt es derzeit hierzulande. Einen Verein zu gründen, ist ein deutsches Grundrecht, und die Möglichkeiten, sich zu engagieren sind vielfältig: Kommt der Sport in Ihrem Ort zu kurz, fördern Sie ihn. Investiert die Kommune nicht ausreichend in die Kultur, setzen Sie sich selbst dafür ein. Auch eine Kita können Sie selbst gründen, wenn es noch an Plätzen in Ihrer Gemeinde mangelt. Sehen Sie das Recht von Menschen oder Tieren bedroht, engagieren Sie sich.
Sich in einem eingetragenen Verein zu organisieren hat Vorteile. Der Verein kann von öffentlichen Stellen gefördert werden und so wird die Haftung der Mitglieder reduziert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Sie können aber auch einen Verein gründen, ohne ihn eintragen zu lassen. Wie das in dem einen oder anderen Fall funktioniert und worin sie sich unterscheiden, haben wir für Sie zusammengestellt. Ebenso erklären wir, was es mit dem wirtschaftlichen Verein auf sich hat und was einen gemeinnützigen Verein ausmacht.
Dreh- und Angelpunkt ihrer Gründung für jeden Verein ist die Vereinssatzung. Sie regelt und strukturiert ihn. Aber vor allen Dingen formulieren Sie darin den Zweck des Vereins und wie Sie ihn verwirklichen wollen. Dieser entscheidet letztlich darüber, ob ihr Verein ein wirtschaftlicher oder ein Idealverein und ob er gemeinnützig ist. Und das wiederum hat Auswirkungen auf Recht und Steuern. In unserem Beitrag zur Vereinssatzung finden Sie nützliche und allgemeingültige Hinweise zum Inhalt der Vereinssatzung wie auch ein Muster für einen Sportverein.
Ausnahmefall: Wirtschaftlicher Verein
Wirtschaftliche Vereine, also Vereine, die primär auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind, sind Ausnahmefälle in Deutschland. Nach § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit erst durch staatliche Verleihung. Zuständig für die Verleihung ist das Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. Und das geschieht nur in seltenen Ausnahmefällen.
Dies wird mit dem mangelnden Gläubigerschutz beim Verein begründet, weshalb die für die Verleihung zuständigen Behörden auf andere Rechtsformen verweisen wie beispielsweise GmbH oder Genossenschaft.
Wenn Sie zugleich gemeinnützige Zwecke verfolgen, dann kann die gemeinnützige GmbH (gGmbH) eine Alternative sein. Sie unterliegt wie eine übliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des Handelsgesetzbuchs. Das Besondere ist ihre Gemeinnützigkeit. Sie wird wie beim Verein in einer Satzung bzw. einem Gesellschaftsvertrag festgehalten und vom Finanzamt geprüft. Erkennt es die Gemeinnützigkeit an, haben Sie den Vorteil, dass die gGmbh unter bestimmten Voraussetzungen weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer zahlen muss. Obendrein dürfen Sie Spendenbescheinigungen ausstellen, was für großzügige Spender ein wichtiges Kriterium ist.
Aber: Die Erlöse dieser Gesellschaft sind ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck bestimmt; an die Gesellschafter werden keine Gewinne ausgeschüttet. Ein weiterer Vorteil der gGmbH ist, dass die Entscheidungen durch die Gesellschafter beziehungsweise die Geschäftsführer getroffen werden. Insofern unterliegen die Entscheidungen nicht vom Zufall abhängigen Ergebnisse einer Mitgliederversammlung.
Wann ist ein Idealverein ein gemeinnütziger Verein?
Nicht jeder Idealverein ist auch gemeinnützig. Als gemeinnützig anerkannt wird Ihr Idealverein, wenn er die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich auf selbstlose Weise fördert. Und das prüft das Finanzamt zunächst anhand Ihrer Satzung. Der Zweck, den Sie darin festgehalten haben, muss einer von den unter § 52 der Abgabenordnung (AO) aufgelisteten sein. Darunter fallen beispielsweise die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Bildung wie auch von Kunst und Kultur. Gemeinnützigkeit ist eine von drei Kategorien steuerbegünstigter Zwecke. Die anderen sind die Mildtätigkeit und kirchliche Zwecke.
Erkennt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit an, bekommen Sie zunächst einen Feststellungsbescheid, der bestätigt, dass die Satzung schon einmal die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Dann muss aber auch die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins sich an der Satzung orientieren und die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts beachten. Dies überprüft das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre und erlässt dann einen Freistellungsbescheid.
Werden gewisse Grenzen nicht überschritten, muss der Verein für seine Gewinne aus wirtschaftlichen Betätigungen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Auch sind bestimmte Umsätze, mit denen die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar umgesetzt werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit oder unterliegen nur dem ermäßigten Steuersatz.
Darüber hinaus darf Ihr Verein auch Spendenbescheinigungen ausstellen – zur Steuer-Erleichterung Ihrer Gönner – und steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen zahlen beispielsweise für Übungsleiter und Ehrenamtler.
Ähnlich wie die gGmbH funktioniert auch eine gUG, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft. Doch im Unterschied zu den 25.000 Euro Stammkapital, die Sie für eine gGmbH aufbringen müssen, reicht hier ein Stammkapital von nur einem Euro aus.
Gründerversammlung einberufen
Sie haben entweder allein oder zusammen mit Ihren Gleichgesinnten die Satzung für Ihren Verein entworfen. Fehlen also nur noch die Mitglieder. Laden Sie neben den Gründern auch Beitrittsinteressierte zu Ihrer Gründerversammlung ein.
Zur Gründungsversammlung kann formlos eingeladen werden. Zukünftig ist aber die in der Satzung festgelegte Form zu beachten, wenn zur Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Gründer beschließen die Satzung, wählen die Vorstandsmitglieder und andere in der Satzung vorgesehenen Funktionen (zum Beispiel Kassenprüfer) und setzen den Beitrag fest.
Sinnvoll ist es, gleich auch einen Schriftführer zu ernennen, der ein Protokoll über Ihre erste Versammlung verfasst. So wie die Teilnehmerliste, die Sie führen sollten, dient das Protokoll dem Amtsgericht als Nachweis für den Eintrag ins Vereinsregister. Die Satzung wird von den Gründungsmitgliedern unterschrieben. Es sollten aber mindestens sieben Unterschriften sein, um Ihren Verein eintragen zu lassen. Und das ist auch die erste Aufgabe des Vorstands: die Satzung im Vereinsregister eintragen zu lassen, sofern es ein eingetragener Verein (e.V.) werden soll.
Nicht rechtsfähigen Verein oder eingetragenen Verein gründen?
Ein eingetragener Verein ist ein rechtsfähiger Verein. Der Unterschied zum nicht eingetragenen Verein ist nicht sehr groß, aber in mancher Hinsicht relevant:
Nicht eingetragener Verein |
Eingetragener Verein |
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Zwei Mitglieder reichen zur Vereinsgründung aus. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nicht erforderlich. | Mindestens sieben Mitglieder sind zur Eintragung im Vereinsregister notwendig. |
Wird dem Idealverein in vielen Belangen mittlerweile gleichgestellt und kann daher auch selbst Vermögen erwerben. Der Verweis im Gesetz auf die BGB-Gesellschaft wird in der Praxis nicht angewendet. | Er ist als juristische Person Inhaber des Vereinsvermögens. |
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. | Er ist als juristische Person Inhaber des Vereinsvermögens. |
Die Haftung aus Rechtsgeschäften kann sich auch gegen die Mitglieder richten; allerdings wird überwiegend angenommen, dass auch beim nicht eingetragenen Verein diese auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Eine gesetzliche Klarstellung für den nicht eingetragenen Verein, der ideelle Zwecke erfolgt, tritt am 01.01.2024 in Kraft). | Die Haftung aus Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt, grundsätzlich haften weder die Vorstände noch die Mitglieder aus Rechtsgeschäften. |
Personen, die für den Verein Verträge abschließen, haften neben dem Verein stets persönlich gegenüber dem Vertragspartner. | Aus Verträgen, die die Vorstände für den Verein abschließen, haftet nur der Verein und nicht die Vorstandsmitglieder. |
Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihren Verein eintragen. So sind Rechte, Pflichten und vor allem die Haftung klar abgegrenzt.
Eintrag ins Vereinsregister: e.V. gründen
Hat die Gründungsversammlung die Satzung beschlossen und unterschrieben, legt sie der Vorstand samt des Protokolls und der Teilnehmerliste einem Notar vor. Er beglaubigt die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und leitet den Antrag auf Eintragung und die Satzung an das Amtsgericht weiter, wo der Verein und die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ins Vereinsregister eingetragen werden.
Sie erhalten daraufhin einen Registerauszug, aus dem sich die Eintragung des Vereins und der vertretungsberechtigten Vorstände ergibt. Diesen benötigen Sie zum Beispiel, um ein Bankkonto eröffnen zu können.
Apropos Finanzen: Die Kosten für die Vereinsgründung sind überschaubar: die Notargebühren belaufen sich auf etwa 50 bis 70 Euro; die Gebühren für den Eintrag ins Vereinsregister auf etwa 75 Euro.
Unser Tipp:
Beantragen Sie unmittelbar nach der Gründung die Anerkennung als gemeinnützig beim Finanzamt! Dann können Sie vielleicht schon den Nachweis dem Vereinsregister vorlegen und dadurch die Registergebühren sparen.
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