Vereinsgaststätte und Vereinsheim – Konzession, Genehmigungen, Bonpflicht
Das Vereinsleben soll vor allem Spaß machen. Doch gerade mit Blick auf den laufenden Betrieb – und besonders beim Thema Bewirtung – bringt es auch rechtliche Pflichten mit sich. Ein Überblick...
26.04.2022 • 4 min Lesezeit
Konzession für Vereine – Wann besteht Genehmigungspflicht?
Egal ob Vereinsheim, Vereinskneipe oder Vereinsgaststätte: Nicht selten treffen sich die Mitglieder beispielsweise nach dem Training an einem zentralen Ort, an dem sie sich austauschen können – und an dem mitunter auch Getränke ausgeschenkt werden. Was gut für das Vereinsleben ist, kann aus rechtlicher Sicht jedoch durchaus bedenklich sein. Denn je nach Rahmenbedingungen ist der Getränkeausschank im Verein konzessionspflichtig bzw. genehmigungspflichtig und darf – selbst bei kleineren Vereinen – nicht einfach ohne den Segen der zuständigen Behörden stattfinden.
Eine Erklärung dafür, welche Versammlungsorte denn nun genau genehmigungspflichtig sind und welche nicht, findet sich im Gaststättengesetz (GastG). Dieses legt fest, dass der Betrieb eines sogenannten Gaststättengewerbes einer Erlaubnis bedarf und definiert ein solches Gewerbe als einen Ort, an dem „Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)“ oder „zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)“ werden. Fällt ein Vereinsheim oder eine Vereinskneipe unter diese Definition und besteht darüber hinaus eine Gewinnerzielungsabsicht, besteht definitiv eine Genehmigungspflicht. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht würde allerdings in der Regel nur dann nicht bestehen, wenn Speisen und Getränken zum Selbstkostenpreis angeboten würden. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Vereinsgaststätten mitunter, wenn sie Alkohol ausschenken und wenn der Personenkreis, an den ausgeschenkt wird, nicht begrenzt ist.
Schankgenehmigung für den Verein: Beantragung und Kosten
Soll in einer Vereinsgaststätte bzw. in einer Vereinskneipe Alkohol ausgeschenkt werden, wird dafür eine sogenannte Ausschanklizenz (auch Schankerlaubnis genannt) benötigt. Diese wird vom zuständigen Ordnungsamt erteilt und berechtigt dazu, alkoholische Getränke an einem öffentlichen Ort auszugeben. Unterschieden wird dabei in der Regel zwischen zwei Arten von Ausschankgenehmigungen:
- einer einmaligen Gestattung für den Alkoholausschank auf einer bestimmten Veranstaltung (also etwa auf einer bestimmten Vereinsfeier) und
- einer Schankerlaubnis in Verbindung mit einer Gaststättenkonzession.
Die Erteilung einer einmaligen Schankerlaubnis durch das Ordnungsamt nimmt zumeist zwischen zwei bis drei Wochen in Anspruch und setzt einen Antrag voraus, der entweder mithilfe eines entsprechenden Formulars oder – je nach Gemeinde – auch formlos gestellt werden kann. Enthalten sollte dieser Antrag unter anderem Informationen zu:
- Art der Veranstaltung
- Beginn und Ende
- Speise- und Getränkeangebot
Wird dieses Vorhaben vom Ordnungsamt genehmigt, enthält der Veranstalter üblicherweise ein Merkblatt mit den entsprechenden Ausschankvorschriften. Die Kosten für eine einmalige Gestattung können je nach Gemeinde unterschiedlich sein und zwischen 20 und 200 Euro variieren. Soll derweil ein dauerhafter und gewerbsmäßiger Ausschank erfolgen, dann müssen dazu bei der Antragsstellung für gewöhnlich noch viel umfangreichere Anforderungen erfüllt werden, die direkt beim Ordnungsamt erfragt werden müssen.
Verein und Ausschank von Alkohol: Wann besteht keine Genehmigungspflicht?
Keine Genehmigungspflicht besteht für gewöhnlich, wenn im Verein ausschließlich nicht-alkoholische Getränke ausgegeben werden – und zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur an einen geschlossenen Kreis von Kunden (in diesem Fall an die Vereinsmitglieder). Zudem kann eine Genehmigungspflicht auch umgangen werden, wenn alkoholische Getränke zum Selbstkostenpreis ausgegeben werden und für den Ausschank externe Räumlichkeiten genutzt werden, die nicht Teil des Gaststättenbetriebs sind und Vereinsfremden ebenfalls nicht zugänglich sind.
Bonpflicht im Sportverein: Was gibt es zu beachten?
Neben Diskussionen über Genehmigungspflichten und etwaige Schanklizenzen werden in Vereinskreisen auch immer wieder kontroverse Debatten über die sogenannte Kassenbon-Pflicht geführt. Diese geht auf die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zurück und verpflichtet alle Händler mit elektronischen Kassensystemen mit Registrierkasse dazu, Kunden bei jeder Transaktion unaufgefordert einen Kassenbon auszuhändigen.
An dieser Formulierung lässt sich allerdings bereits ablesen, dass viele Vereine eben nicht unter die Kassenbon-Pflicht fallen. Denn die entsprechenden Verordnungen gelten nur für die Kassenführung mit elektronischen Registrierkassen und nicht für die Kassenführung mit einer offenen Barkasse, die viele Vereine nutzen. Wird also weiterhin ein analoges Kassensystem oder eine verschließbare Geldkassette zur Kassenführung genutzt, dann besteht in der Regel auch keine Bonpflicht. Trotzdem sollte der Kassenwart immer einen Quittungsblock zur Hand haben, um einem Kunden im Bedarfsfall einen entsprechenden Nachweis ausstellen zu können.
Müssen Sportvereine Rundfunkbeiträge (GEZ) zahlen?
Obwohl Vereine gemeinnützige Organisationen sind, müssen sie in der Regel – genauso wie jeder Privathaushalt – den Rundfunkbeitrag leisten. Und während die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) früher noch danach ging, ob ein Standort über ein Radio- oder Fernsehempfangsgerät (oder auch einen internetfähigen Computer) verfügte, spielt selbst dieses Kriterium mittlerweile keine Rolle mehr. Tatsächlich wird die Rundfunkgebühr nun nämlich nicht mehr nach Geräten abgerechnet, sondern nach sogenannten Betriebsstätten. Betreibt ein Verein also beispielsweise ein Vereinshaus, dann muss für diese potenzielle Betriebsstätte automatisch auch der Rundfunkbeitrag geleistet werden. Ganz unabhängig davon, ob hier tatsächliche Fernseher, Radios oder Computer benutzt werden.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass Einrichtungen des Gemeinwohls – zu denen auch gemeinnützige Vereine zählen – derzeit nur ein Drittel des üblichen Rundfunkbeitrags zahlen müssen. Statt 18,36 Euro werden hier dementsprechend pro Betriebsstätte 6,12 Euro im Monat fällig. Nicht anmeldepflichtig sind wiederum Betriebsstätten, die nicht über einen eingerichteten Arbeitsplatz verfügen (bzw. in denen nicht regelmäßig gearbeitet wird) und Betriebsstätten, in denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeitende beschäftigt sind.
Steuern
Für gemeinnützige Vereine, die ihre Tätigkeit ausschließlich darauf ausrichten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, und die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben, kann eine Steuerbefreiung für die Körperschaftsteuer in Betracht kommen. Betreibt ein Verein jedoch eine Gaststätte oder bewirtet Vereinsmitglieder im Vereinsheim, dann ist dies automatisch eine wirtschaftliche Tätigkeit. Und führt diese in Kombination mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten – etwa durch anderweitige Bewirtung, Werbeeinnahmen oder die Vermietung von Grundbesitz – zu einem Umsatz von über 45.000 Euro und einem Gewinn von mehr als 5.000 Euro, dann verlangt das Finanzamt dafür in der Regel sowohl Körperschaftssteuer als auch Gewerbesteuer.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Leistungen eines (gemeinnützigen) Vereins
auch der Umsatzsteuer unterliegen, soweit der Verein nicht die Voraussetzungen der sogenannten Kleinunternehmerregelung erfüllt. Hinsichtlich der Besteuerung von (gemeinnützigen) Vereinen gibt es also eine Vielzahl von Problemstellungen und Fallstricken. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist deshalb ratsam.
Vereinsheim: Verkehrssicherung und Gefährdungshaftung
Neben den verschiedenen rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Betrieb einer eigenen Vereinsgaststätte ergeben, sollten Vereine auch ihre Pflichten rund um ihr Vereinsheim und ihr Vereinsgelände im Blick haben. Die Rede ist hierbei vor allem von Verkehrssicherungspflichten, die getroffen werden sollten, um Schaden von Besuchern des Geländes abzuwenden. So hat der Verein die Zugänge zum Vereinsheim beispielsweise frei von Schnee und Eis zu halten und sollte auch Gefahrenherde wie nasses Laub regelmäßig aus dem Weg räumen. Ebenso sollte eine ausreichende Beleuchtung von Zugängen, Gehwegen und Parkplätzen gewährleistet sein, um Unfälle zu vermeiden.
Und auch andere Gefahrenherde auf dem Vereinsgelände, für die der Verein bei einem Unfall womöglich im Sinne der sogenannten Verschuldenshaftung geradestehen muss, sollten identifiziert und beseitigt werden: Zum Beispiel etwaige Stolperfallen auf dem Vereinsgelände, offenliegende und reparaturbedürftige Steckdosen und Stromleitungen im Außenbereich sowie lose Dachziegel bzw. Dachpfannen auf Vereinsgebäuden.
Gut zu wissen: Die ARAG Sportversicherung versichert den Betrieb von Vereinsheimen auch dann, wenn sie als Gewerbebetrieb geführt werden. Das Haus- und Grundbesitzer- Risiko ist ebenfalls versichert für den Fall, dass mal der Schnee nicht rechtzeitig geräumt wurde oder die Außenbeleuchtung defekt ist.
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