Transparenzregister für Vereine
Das Transparenzregister sorgt für mehr Klarheit über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und Kontrollstrukturen von Vereinen.
11.03.2024 • 6 min Lesezeit
Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein öffentliches Register, dessen gesetzliche Grundlagen unter anderem im Geldwäschegesetz (GwG) geschaffen wurde. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen wirtschaftlich Berechtigte der Vereine im Transparenzregister erfasst sein. Aber wer sind die wirtschaftlich Berechtigten? Grundsätzlich alle natürlichen Personen, die einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Unternehmen, der Organisation oder dem Verein ziehen und in gewissem Maße die Kontrolle haben. Sie sind diejenigen, die in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen und den Geschäftsverlauf zu beeinflussen. Bei Vereinen sind das typischerweise die Mitglieder des Vorstands. Gerade bei Vereinen ist Transparenz im Umgang mit den Eigentumsverhältnissen und Kontrollstrukturen essenziell, um die Integrität gegenüber den Mitgliedern zu wahren.
Die Eintragung ins Transparenzregister erfolgt für eingetragene Vereine mittlerweile meist automatisch. Die dafür benötigten Daten werden direkt aus dem Vereinsregister übernommen.
Geldwäschegesetz (GwG) § 20a – Automatische Eintragung für Vereine
- (1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.
-
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss ein eingetragener Verein nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung mitteilen, wenn
1. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,
2. mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder
3. die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zutreffen.
Eine Eintragung durch die registerführende Stelle nach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der Verein der registerführenden Stelle Angaben nach § 19 Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Verein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass die mitgeteilten Angaben nach § 19 Absatz 1 nicht mehr gelten sollen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat elektronisch über die Webseite des Transparenzregisters zu erfolgen. - (3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zum 1. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.
- (4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die registerführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes befreit.
Zusätzlich sind noch weitere Vorschriften im Geldwäschegesetz (GwG) zu beachten, insbesondere § 2 Absatz 1, der definiert, wer als Verpflichteter im Sinne des Gesetzes gilt.
In welchen Fällen ist eine eigenständige Meldung an das Transparenzregister erforderlich?
Trotz automatischer Eintragung gibt es in manchen Fällen Handlungsbedarf von Seiten des Vereins. In folgenden Situationen müssen Sie selbstständig eine Meldung an das Transparenzregister einreichen:
- Wenn eine Vorstandsänderung nicht unmittelbar zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet wurde.
- Wenn es mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten gibt, der aus anderen Gründen als der Vorstandsmitgliedschaft wirtschaftlich berechtigt ist.
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat.
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen auch eine weitere Staatsangehörigkeit innehat.
Wie erfolgt die manuelle Registrierung im Transparenzregister?
Zunächst müssen Sie das offizielle Online-Portal des Transparenzregisters besuchen. Hier finden Sie alle notwendigen Informationen und Anweisungen zur Registrierung Ihres Sportvereins. Um mit dem Registrierungsprozess zu beginnen, ist ein Benutzerkonto erforderlich. Falls Sie noch keins besitzen, müssen Sie dieses erstellen.
Gut zu wissen: Halten Sie die im Transparenzregister hinterlegten Daten stets aktuell und melden Sie Änderungen zeitnah. So stellen Sie sicher, dass Ihr Sportverein den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Parallel können Sie so mögliche Sanktionen vermeiden.
Welche Daten muss ich bei der Registrierung im Transparenzregister angeben?
Gemäß § 19 GwG sind folgende Daten aller wirtschaftlich berechtigten Personen anzugeben:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Alle Staatsangehörigkeiten
Die Angaben müssen so präzise und vollständig sein, dass die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zweifelsfrei festgestellt werden kann. Im Falle von Änderungen müssen die aktualisierten Angaben unverzüglich an das Transparenzregister übermittelt werden.
Welche Gebühren müssen Vereine für das Transparenzregister zahlen?
Für die Führung des Registereintrags ist nach § 24 Abs. 1 GwG eine jährliche Grundgebühr zu zahlen. Seit 2020 beträgt die Grundgebühr 20,80 Euro. In Verbindung mit Anlage 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) können weitere Kosten anfallen:
- Die Einsichtnahme nach § 24 Abs. 2 GwG kostet pro abgerufenem Dokument 1,65 Euro. Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zu einem anderen Register (beispielsweise Handelsregister oder Vereinsregister), fallen nur die dortigen Gebühren an. Liegen im Register keine aktuellen Einträge vor, erlangt der Einsichtnehmende dazu eine elektronische Mitteilung.
- Der Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten kostet 7,50 Euro pro Ausdruck. Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr an, wenn der Einsichtnehmende auf einen physischen Ausdruck besteht und die registerführende Stelle ihm diesen per Post zuschickt. Wird der Ausdruck beglaubigt, fallen weitere Kosten nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung an.
- Für die Registrierung und Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 24 Abs. 2a fallen pro Registrierung 50,00 Euro an. Das kann beispielsweise sein, wenn sich die Vorstandsstrukturen im Verein ändern oder ein neuer Anteilseigener dazukommt.
Unter welchen Umständen ist eine Gebührenbefreiung möglich?
Um eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sportvereine in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllen:
Gemeinnützigkeit
Der Verein muss als gemeinnützig anerkannt sein und einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Hierzu zählen z. B. die Förderung des Sports, der Jugendhilfe oder Kultur.
Keine wirtschaftlichen Interessen
Es werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und der Verein muss sich überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder öffentlichen Zuschüssen finanzieren.
Nachweis der Gemeinnützigkeit
Um von der Gebührenbefreiung zu profitieren, müssen Sportvereine den zuständigen Behörden gegenüber ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, beispielsweise durch Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheids des Finanzamts.
Antragstellung
In vielen Fällen muss ein formloser Antrag auf Gebührenbefreiung bei der zuständigen Behörde gestellt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Lobbyregister für Sportvereine: Transparenz und Offenheit zeigen
Ein Lobbyregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen, die Lobbyarbeit betreiben, registriert sind. Lobbyarbeit umfasst Aktivitäten, die darauf abzielen, politische Entscheidungen und Gesetzgebungsprozesse zu beeinflussen, indem sie mit politischen Entscheidungsträgern in Kontakt treten und ihre Interessen vertreten. Auch Sportvereine können in bestimmten Fällen als Interessenvertreter auftreten und daher verpflichtet sein, sich im Lobbyregister einzutragen.
Grundsätzlich müssen sich alle Organisationen im Lobbyregister eintragen, die Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen wollen. Hierzu zählen insbesondere Interessenvertretungen, Verbände und Unternehmen. Auch Sie als Sportverein können von der Registrierungspflicht betroffen sein, wenn Sie beispielsweise in der Lage sind, politische Entscheidungen in ihrem Interesse zu beeinflussen.
Auch wenn viele Sportvereine von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, kann eine Eintragung ins Lobbyregister dennoch sinnvoll sein. Denn eine Registrierung signalisiert, dass der Sportverein offen und transparent agiert und sich an den Regeln der politischen Interessenvertretung orientiert. Dies kann das Ansehen des Sportvereins erhöhen und einen positiven Einfluss auf die Öffentlichkeit haben. Zudem kann eine Registrierung vor unerwünschter Regulierung schützen und helfen, Interessenkonflikte zu vermeiden.
Was ist erlaubte Lobbyarbeit für Sportvereine? Wo liegen die Grenzen?
Lobbyarbeit ist grundsätzlich ein legitimes und wichtiges Instrument, um Interessen verschiedener Gruppen in den politischen Entscheidungsprozess einzubringen. Sportvereine können Lobbyarbeit betreiben, um auf ihre spezifischen Anliegen und Bedürfnisse aufmerksam zu machen und politische Entscheidungen zu beeinflussen, die sich auf den Sportbereich auswirken. Erlaubte Lobbyarbeit für Sportvereine kann beispielsweise die folgenden Aktivitäten umfassen:
Während Lobbyarbeit grundsätzlich erlaubt und wichtig ist, gibt es einige Grenzen, die Sportvereine beachten sollten:
Indem Sie diese Grenzen respektieren, können sie sicherstellen, dass ihre Lobbyarbeit legitim und effektiv ist und einen positiven Beitrag zur politischen Entscheidungsfindung leistet.
Best Practice Beispiele für erfolgreiche Lobbyarbeit
Ein Sportverein setzt sich für den Erhalt eines Sportplatzes in der Stadt ein, der von der Schließung bedroht ist. Der Verein organisiert eine Petition, sammelt Unterschriften von Anwohnern und anderen Unterstützern und setzt sich mit Politikern und Entscheidungsträgern in Verbindung, um das Anliegen des Vereins vorzubringen. Durch die erfolgreiche Lobbyarbeit des Vereins wird der Sportplatz letztendlich gerettet.
Ein Dachverband von Sportvereinen setzt sich für die Förderung des Breitensports ein und fordert von der Regierung finanzielle Unterstützung für den Ausbau von Sportstätten und die Förderung von Sportprojekten. Der Verband organisiert öffentlichkeitswirksame Aktionen, sammelt Unterschriften und setzt sich mit Politikern in Verbindung, um seine Forderungen zu untermauern. Durch die gemeinsame Interessenvertretung kann eine finanzielle Unterstützung erreicht werden.
Zuwendungsempfängerregister: Mehr Transparenz für Spender
Seit dem 01.01.2024 gibt es eine Neuerung für gemeinnützige Vereine – das sogenannte Zuwendungsempfängerregister. Hier sind fortan alle gemeinnützigen Körperschaften wie Vereine und Stiftungen verzeichnet, die steuerbefreit sind und Spendenquittungen ausstellen dürfen.
Hintergrund ist es, privaten und geschäftlichen Spendern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen zu helfen. Jeder kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) öffentlich einsehen, welcher Verein sich wo und für welche Zwecke engagiert. Im Zuwendungsempfängerregister sind u. a. Informationen wie Name und Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Datum des letzten Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheids und die Bankverbindung aufgeführt. Dadurch haben Spender die Sicherheit, dass ihre Zuwendung wirklich ankommt und zu einem steuerlichen Abzug führt. Als Verein müssen Sie für die Aufnahme ins Register nichts unternehmen.
Gut zu wissen: Auch ausländische Spendenempfänger profitieren davon. So können Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland ebenfalls auf Antrag im Zuwendungsempfängerregister eingetragen werden – sofern sie die deutschen Kriterien zur Erstellung von Spendenquittungen erfüllen (§§ 51 bis 68 AO). Dadurch müssen Spender dies dem Finanzamt nicht mehr selbst nachweisen.
Das könnte Sie auch interessieren
Die Kassenprüfung
Mit der alljährlichen Kassenprüfung die Finanzen Ihres Vereins im Blick behalten. Worauf Sie dabei besonders achten müssen, haben wir zusammengefasst.
Haftung und Absicherung des Vereinsvorstands
Ist der Vereinsvorstand immer verantwortlich, wenn etwas schiefläuft? Wir erklären, welche Risiken es gibt und wie Sie sich am besten absichern können.