Sportunfall im Verein:
Was tun?
Jeder neunte Unfall passiert beim Sport. Aber was genau zählt eigentlich als Sportunfall, wer ist alles abgesichert und wer haftet im Ernstfall? Diese und noch weitere Fragen zum Thema Vereinssport beantworten wir Ihnen in diesem Beitrag.
18.03.2024 • 9 min Lesezeit
Sportunfall Definition: Was zählt als Unfall beim Vereinssport?
Der Sturz beim Fahrradfahren, das Foul im Fußball oder die unglückliche Landung auf der Skipiste: Ein Unfall beim Sport passiert schneller, als man denkt. Gerade im Vereins- oder Leistungssport kommt es sehr häufig zu Unfällen, da hier fast täglich trainiert wird. Als Sportunfall gilt per Definition ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis beim Sport, das zu einer Verletzung führt. Dazu zählen zum Beispiel:
Neben dem klassischen Sportunfall gibt es zusätzlich noch den erweiterten Unfallbegriff. Das sind einem Unfall gleichgestellte Ereignisse, die aus einer eigenen erhöhten Kraftanstrengung heraus resultieren, wie beispielsweise:
Zu den häufigsten Verletzungen im Sport nach einem Unfall zählen Prellungen und Verstauchungen, gefolgt von Knochenbrüchen. Auch Verrenkungen und Verletzungen an Muskeln oder Sehnen sind während eines Trainings oder Wettkampfs keine Seltenheit.
Das sind die häufigsten Sportverletzungen
Egal, ob im Einzel- oder im Mannschaftssport: Kleine Blessuren und größere Verletzungen bleiben nicht aus, wenn wir unseren Körper stark beanspruchen. Zu den häufigsten Sportverletzungen zählen dabei Schürf- und Platzwunden, Muskelzerrungen, Überdehnungen und Muskelfaser- sowie Bänderrisse. Zudem kommt es je nach Intensität der Sportart auch nicht selten zu typischen Sportverletzungen wie Prellungen oder Gelenkverletzungen. Gerade bei Kontaktsportarten wie Fußball, Hockey oder Rugby ziehen sich Sportlerinnen und Sportler darüber hinaus auch oft Kopfverletzungen und Gehirnerschütterungen zu.
Besonders häufig von Sportverletzungen betroffen sind laut Datenbank der Ruhr-Universität Bochum und der ARAG Sportversicherung die Sprunggelenke, die Schultergelenke, die Handgelenke, die Ellenbogen, die Leiste, die Knie, die Achillessehnen und die Oberschenkel. Weitere Körperregionen und zusätzliche Zahlen, Daten und Fakten zu Sportverletzungen erhalten Sie bei der Stiftung Sicherheit im Sport.
Wer haftet bei einem Unfall im Verein?
Wer genau bei einem Unfall im Verein haftet, kann nicht pauschal gesagt werden, da hier verschiedene Faktoren Einfluss haben. Grundsätzlich muss ein Sportverein in erster Linie sicherstellen, dass die Mitglieder keinen Gefahren ausgesetzt werden, die über das Maß eines üblichen Trainings hinausgehen. Die Sicherungsmaßnahmen müssen dabei an das Gefahrenpotenzial der Sportart und die jeweilige Umgebung angepasst werden. Ein Beispiel hierfür sind Fangnetze auf Skipisten. Diese verhindern, dass Personen bei einem Sturz ungesichert den Abhang hinunterrutschen. Sie werden aus Sicherheitsgründen vermehrt in unüberschaubaren Kurven, an steilen Hängen und vor Bäumen aufgestellt.
Einige Sportarten bringen von Natur aus ein hohes Verletzungsrisiko mit sich. Dazu gehören insbesondere Kontaktsportarten wie Fußball oder Karate, aber auch Reiten. Genau dafür sind die Vereine und deren Mitglieder über den Rahmenvertrag ihres Landessportbunds/Landessportverbands bei der ARAG versichert. Im Übrigen leistet die Gruppenunfallversicherung des Vereins, auch wenn auf dem Weg vom oder zum Training oder einer anderen Vereinsaktivität etwas passiert.
Wenn ein Trainer jedoch seine Pflichten verletzt und daraus ein Sportunfall resultiert, kann es auch vorkommen, dass er dafür haftet. Das ist der Fall, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wird und beispielsweise Kinder an defekten Geräten turnen oder keine ausreichende Hilfestellung bei Übungen bekommen. Gleiches gilt beim Verletzen der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern.
Wenn kein Trainer anwesend ist, die Kinder währenddessen in der Sporthalle herumtoben und es zu einem Unfall kommt, kann der Trainer haften. Aus rechtlicher Sicht ist der Trainer zwar ein sogenannter „Verrichtungshilfe“ des Vereins und hilft dem Verein bei dessen Aufgaben. Aber solange der Verein nachweisen kann, dass ein Trainer sorgfältig ausgewählt wurde und ausreichend qualifiziert ist, muss der Verein auch nicht für das Verschulden eines Trainers haften. Der Trainer ist bei seiner Tätigkeit für den Verein ebenfalls im Rahmen der Sportversicherung der ARAG versichert.
Gut zu wissen: Die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Sportunfällen. Sie leistet nur bei Unfällen im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Dazu zählt auch Betriebssport. Private Sportaktivitäten im Verein und Wettkämpfe sind nicht versichert. Wir empfehlen eine zusätzliche private Unfallversicherung.
Sportunfall-Praxisfälle, die Sie interessieren könnten
Tanzen und insbesondere Paartanz war in Coronazeiten schwierig geworden. Eine antivirale Alternative muss her, dachte sich der Abteilungsleiter Tanzen des Sportvereins in W. Breakdance war die Lösung: Perfekt für den großen Versammlungsraum im Vereinsheim oder im heimischen Wohnzimmer, zugeschaltet per Videocall. So braucht niemand auf die Bewegung zur Musik verzichten.
Gesagt, getan. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln trafen sich also die Jugendlichen der Tanzsportgruppe, um die ersten Basics einzustudieren. Jeder weiß, dass Breakdance, der als Tanz zum Hip-Hop gehört, spektakulär und einfach zugleich aussieht. Um die coolen Moves zu lernen, braucht man sehr viel Zeit und Energie.
Vereinsmitglied M. machte den Anfang mit einem Powermove. Hierbei ist der Tänzer mit dem größten Teil des Körpers auf dem Boden. Bei einer schnellen Drehung schlug der ungeübte M. aber so unglücklich mit seiner rechten Hand auf dem Parkettboden auf, dass er sich eine Fraktur zuzog. M. war von der ausgelegten Weichbodenturnmatte gerutscht.
So ging es nach einem Unfall weiter
Nach der ärztlichen Versorgung der Verletzung füllten M und sein Sportverein gemeinsam eine Sport-Schadenmeldung für Unfallschäden aus und reichten diese Meldung dem Versicherungsbüro ein.
Dann kam allerdings Post von der Krankenkasse. Sie forderte vom Verein 3.000 Euro Schadensersatz für die ambulante und stationäre Heilbehandlung des Sportlers. Der Sportverein meldete sich sofort bei unserem Versicherungsbüro und reichte die Rechnung zur weiteren Bearbeitung ein.
Der Sport-Haftpflichtversicherer wehrte die Schadensersatzansprüche für den versicherten Sportverein ab, denn nur die dem Sport zugehörende Verletzungsgefahr hatte sich verwirklicht. Eine Zahlung an die Krankenkasse erfolgte also nicht.
M. selbst erhielt Leistungen aus der Sport-Unfallversicherung, die der entsprechende Sportversicherungsvertrag des LSV/LSB vorsah.
Immer Menschen lieben es zu klettern und nehmen gerne Angebote in Hallen wahr, wenn es outdoor zu gefährlich zum Trainieren wird. Das sah auch ein Sportverein und brachte in der eigenen Sporthalle drei deckenhohe Kletterwände fest an – mit eigenem Material, um insbesondere Kindern und Jugendlichen den Sport zu ermöglichen. Ein klasse Angebot!
Es passierte beim Eltern-Kind-Klettern
Zwei Vereinsmitglieder – ein Vater und sein neunjähriger Sohn – besuchten die Kletterhalle. Unter Einhaltung aller geltenden Corona-Schutzvorschriften war das Klettern dort erlaubt. Der Junge sah sofort die blauen Klettergriffe an der Wand; diese „blaue“ Kletterroute wollte er hochklettern. Der anwesende Übungsleiter legte ihm den Klettergurt an. Aufgabe des Vaters war die Seilsicherung von unten.
Nun ging es „in die Wand“. Der geschickte Kletterer griff von einem blauen Klettergriff in den nächsten. Ungefähr in zwei Meter Höhe passierte auf einmal das, was nahezu unmöglich ist. Als der Junge sich am folgenden Klettergriff festhalten wollte, brach dieser.
Nur mit einer Hand konnte er sich an der Wand nicht halten, kam aus dem Gleichgewicht und stürzte auf den Hallenboden. Sein Vater hielt das Seil fest in den Händen; dennoch konnte er die „unglückliche Landung“ seines Sohnes nicht verhindern. Dieser knickte auf der ausgelegten Bodenmatte mit seinem linken Fuß um und zog sich eine Bandverletzung zu.
Der unglücklich Gestürzte wurde zunächst ärztlich behandelt. Anschließend füllte der Übungsleiter zusammen mit den Eltern eine Sport-Schadenmeldung für Unfallschäden aus und sendete diese an das Versicherungsbüro beim LSB/LSV.
Wie half die ARAG?
Der gestürzte Junge erhielt Leistungen aus der Sport-Unfallversicherung, die der entsprechende Sportversicherungsvertrag des LSB/LSV vorsah. Für die ärztlich verordneten Gehhilfen und die verschriebene Orthese als Hilfsmittel fielen gesetzliche Zuzahlungen an, die die Sportversicherung den Eltern erstattete.
Jedes Vereinsmitglied ist bei der sportlichen Betätigung im Vereinsrahmen unfallversichert. Wie genau lesen Sie in den vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen auf der Website Ihres zuständigen Versicherungsbüros beim LSB/LSV.
Schritt – Trab – Galopp: Es ist Brauch, im Reitverein S. zur Sommersonnenwende in die nahe Umgebung zwischen Wald und Feldern auszureiten. Als Geländeritt wird die Veranstaltung vom Verein ausgeschrieben. Der Reitverein wählt in jedem Jahr eine andere Geländestrecke aus. Der Ritt führt über befestigte Wege und auch mal querfeldein. Das Springen über Geländehindernisse gehört bei diesem Vereinsevent aber nicht dazu.
Die Reiterin M. war mit einem sehr zuverlässigen Pferd unterwegs. Während des Galopps erschrak sich ihr Pferd, stieg hoch und trat aus. M. fiel vom Pferd und stürzte im Gelände zu Boden. Sie verletzte sich schwer und zog sich einen Bruch des rechten Armes zu. Glücklicherweise schützten ein Reithelm und eine Sicherheitsweste die Reiterin vor noch schwereren Verletzungen. Die Mitreiter kamen M. zu Hilfe und riefen den Notarzt. Ein Rettungswagen brachte die Verletzte in das nächstgelegene Krankenhaus, wo sie erstversorgt und anschließend stationär aufgenommen wurde.
So war die Veranstaltung versichert und so half die ARAG
Da es sich bei dem Ausritt um eine satzungsgemäße versicherte Veranstaltung des Vereins handelt, besteht für den Verein als auch für die teilnehmenden Vereinsmitglieder Versicherungsschutz. Dieser Schutz gilt übrigens unter Beachtung der derzeit möglichen Corona-Lockerungen auch für das sich traditionell an den Geländeritt anschließende gemütliche Beisammensein im Vereinsrahmen auf dem heimischen Reitplatz.
Im Rahmen der Sport-Unfallversicherung erhielt Reiterin M. eine Invaliditätsleistung von 2.500 Euro für die auf Dauer an ihrem rechten Arm verbliebene Bewegungseinschränkung.
Das Tierhalter-Haftpflicht-Risiko hatte der Reitverein durch eine Zusatzversicherung bei der ARAG Sportversicherung abgesichert. Daher zahlte ARAG die Aufwendungen der Krankenkasse, die diese für die ambulante und stationäre Behandlung ihrer Versicherten geleistet hatte.
Gut zu wissen
M. hat sich allein aufgrund des Verhaltens des Pferdes verletzt. Auf den Tierhalter könnten Ansprüche der Krankenkasse für die ärztlichen Behandlungen zukommen. Daher ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Pferdebesitzer überaus wichtig. Die ARAG bietet diesen Versicherungsschutz gerne an.
Was macht ein Kanusportverein in der trainingsfreien Zeit? Kanu fahren natürlich! Jedes Jahr in den Sommerferien organisiert der Verein eine mehrtägige Freizeit in Holland – für die Vereinsmitglieder und deren paddelnde Partnerinnen und Partner. Es gibt immer ein Programm mit anspruchsvollen Kanuausfahrten für erfahrene Kanufahrer und einfacheren Paddeltouren für Anfänger. Und als Ausgleich zum nassen Sport gemeinsame Radtouren.
Die Teilnahme an den einzelnen sportlichen Aktivitäten ist für alle Erwachsenen freiwillig. An den Vortagen der jeweiligen Touren besprechen die Sportler den Streckenverlauf und die Schwierigkeitsgrade der einzelnen Fahrten.
Bei bestem Wetter fuhren dann im letzten Jahr fünf erfahrene Mitglieder des Vereins mit dem Vereinsbus zu einem Fluss mit mittelschweren Streckenabschnitten. Unterwegs besichtigten die Kanuten noch die beiden Ausstiegsmöglichkeiten im Detail. Hier konnten die Teilnehmer individuell „an Land“ gehen.
Alle fünf Wassersportler entschlossen sich, mit ihren Kanus die gesamte Strecke zu paddeln. Die Gruppe startete. Während der Flussfahrt übersah ein Sportler einen Stein; sein Kanu drehte sich und der Sportler fiel hinaus. Mit Hilfe seiner Sportkameraden konnte der Kanute sich an Land „retten“. Unglücklicherweise war er aber mit seinem Arm auf dem Stein aufgekommen und hatte sich den Unterarm gebrochen. Auch seine Brille wurde beschädigt.
Daheim wieder angekommen nahm der Verein Kontakt mit dem Versicherungsbüro beim LSB/LSV auf. Zusammen mit dem verunglückten Vereinsmitglied füllte er eine Schadenmeldung aus.
So konnte die ARAG Sportversicherung nach dem Unfall helfen
Die ARAG leistete Ersatz für die beschädigte Brille des Kanuten. Die Heilbehandlung des Unterarmes verlief unkompliziert. Jedoch blieb auf Dauer eine Bewegungseinschränkung, so dass die ARAG dem Vereinsmitglied eine Invaliditätsleistung auszahlte.
Sind alle Teilnehmer einer Vereinsfreizeit ausreichend abgesichert?
Als Vereinsmitglieder sind Sportler bei einer Vereinsfreizeit im Rahmen und Umfang des jeweiligen Sportversicherungsvertrages des LSB/LSV unfallversichert. Denken Sie aber auch in jedem Fall an Nichtmitglieder, die an Ferienfreizeiten teilnehmen. Für die an diesen Veranstaltungen teilnehmenden Nichtmitglieder können die Vereine eine Absicherung treffen.
Fünf gute Gründe, warum Sie Unfälle zügig melden sollten
Ein Unfall im Vereinssport ist in der Regel für die verletzte Sportlerin oder den verletzten Sportler nicht nur mit Schmerzen und Einschränkungen verbunden. Der Verein ist ebenfalls involviert: Es gilt, lästigen Papierkram zu erledigen und den Unfall aus Sicht des Vereins zu melden. Selbstverständlich müssen Sie eine Schadensanzeige wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen ausfüllen. Und vor allem zeitnah. Dafür spricht Einiges:
Grund 1: Sie sind rechtlich verpflichtet
Aus den der Unfallversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallbedingungen ergeben sich Pflichten für den Versicherten. Ein Verstoß dagegen kann weitreichende Folgen haben. Sobald sich abzeichnet, dass sich aus Unfallfolgen gegebenenfalls eine Leistungspflicht der Assekuranz ergeben könnte, müssen Sie dies melden. Ansonsten ist es kaum möglich, ausreichende Nachforschungen zu betreiben, meinten in einem konkreten Fall die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Az.: 20 U 167/07). Hier wurde ein Unfall erst knapp ein Jahr nach dem Geschehen gemeldet. Dadurch hatte der Verletzte seine Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung verletzt. Die Juristen sprechen hier auch von einer Obliegenheitsverletzung.
Grund 2: Geschädigte riskieren die Leistungen oder deren Kürzung
Wer – obwohl im Versicherungsvertrag vereinbart – keine oder unwahre Angaben macht oder verlangte Belege nicht zur Verfügung stellt, kann seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren.
Die Versicherung kann Leistungen im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen – außer Sie weisen nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen sogar arglistig, ist eine Versicherung überhaupt nicht verpflichtet zu zahlen.
Grund 3: Frühe Meldung, frühe Hilfe
Vereinsmitgliedern können wertvolle Hilfen entgehen, wenn ein Unfall nicht oder verspätet gemeldet wird. Es geht um schnelle und effiziente Hilfestellungen. Binden Sie daher die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versicherung von Anfang an ein. Ein Praxisfall verdeutlicht, warum Unfallopfer schnell Leistungen wie beispielsweise das Reha-Management in Anspruch nehmen sollten.
Grund 4: Wichtige Grundlage, wenn später Invaliditätsleistungen beantragt werden sollen
Bei schweren Unfällen kann ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung bestehen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.
Je nach Vereinbarung muss die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Ein Arzt muss dies spätestens vor Ablauf von weiteren sechs Monaten schriftlich feststellen. Sie müssen als Unfallopfer die Leistung innerhalb von weiteren neun Monaten – insgesamt spätestens 36 Monate nach Eintritt des Unfalls – beantragen, auch wenn Sie uns den Unfall zuvor bereits gemeldet haben.
Bei Kindern und Jugendlichen (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) wird die Frist zur Geltendmachung eines Invaliditätsanspruchs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch auf 60 Monate nach dem Unfall verlängert. Wird die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität versäumt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Versäumen Sie die Frist für die Geltendmachung der Invalidität, kann dies ebenfalls zum Verlust des Anspruchs auf Invaliditätsleistung führen.
Grund 5: Für Leistungen bei Spätfolgen vorsorgen
Abwarten und Tee trinken ist keine gute Empfehlung, wenn es um die Meldung von Unfällen geht. Manchmal treten nach einem Unfall Spätfolgen auf, die beim Unfallgeschehen noch nicht ersichtlich waren. Für eine bessere Transparenz und die Entscheidung, ob Leistungen erfolgen, ist auch hier eine zügige Unfall-Meldung angeraten.
Einen Sportunfall melden
Bei der ARAG möchten wir es den Vereinsverantwortlichen möglichst bequem machen, einen Unfall zu melden. Eine Unfall- und Schadensmeldungen können Sie daher online erledigen.
Es geht aber auch per Post. Bitte drucken Sie die entsprechenden Formulare aus und schicken diese, versehen mit einer Unterschrift vom Verein und der verletzten Person, an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, 40464 Düsseldorf.
Vereine oder Verbände sowie die verletzte Person können mit der Schadenmeldung unabhängig voneinander einen Unfall melden. Ist die verletzte Person im Verein vor Ort, sollte sie persönliche Angaben selbst und unbeobachtet vornehmen können, um den Datenschutz zu gewährleisten. Kann die verletzte Person im Verein nicht dabei sein, wird sie von der ARAG kontaktiert. Nach Abschluss der Meldung können Sie sich die Inhalte als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. Außerdem können Sie später den Status der Bearbeitung verfolgen.
Für Vereine und Verbände im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) kann die Unfallmeldung auch über verein360 erfolgen.
Haben Sie Fragen zur Unfallmeldung oder allgemein zu unseren Versicherungen?
Die Profis in den Versicherungsbüros helfen gerne. Hier geht es direkt zu Ihrem Versicherungsbüro:
Sportunfall im Verein: Welcher Arzt ist der richtige?
Im Gegensatz zum klassischen Arbeitsunfall, bei dem ein Durchgangsarzt besucht werden muss, steht die Wahl des Arztes bei einem Sportunfall den Verletzten frei. Sie können sich also problemlos den idealen Spezialisten suchen und selbst entscheiden, ob sie zum Hausarzt, Zahnarzt oder zur Behandlung in eine bestimmte Klinik möchten. Für Verletzungen an Gelenken und Knochen eignet sich zum Beispiel ein Orthopäde, bei Verletzungen am Kiefer oder einem ausgeschlagenen Zahn der Zahnarzt.
Nach einem Sportunfall im Verein empfehlen wir in jedem Fall einen Arzt aufzusuchen. Auch wenn einige Verletzungen ambulant behandelt werden können, sollten diese nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Selbst kleine Verletzungen können zu einem chronischen Problem werden. Nur ein Facharzt kann die Schwere der Verletzung und eine passgenaue Behandlung bestimmen. Wer sich an die Anordnungen hält, ist auch schnell wieder auf den Beinen.
Wird bei einem Sportunfall Schmerzensgeld gezahlt?
Jeder Sport, egal ob professionell oder als Hobby, bringt eine gewisse Verletzungsgefahr mit sich. Dieser Gefahr sind sich Sportler in der Regel auch bewusst. Trotzdem finden sich im Gesetz keine speziellen Regelungen für den Bereich Sport. Daher stellt sich nun die Frage, ob im Falle eines Sportunfalls, der durch einen Dritten verursacht wurde, ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.
Schmerzensgeld wird immer dann in Betracht gezogen, wenn gemäß § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Dritter einer Person u. a. körperliche oder gesundheitliche Schäden zufügt. Dabei muss diese Handlung jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig sein. Häufig handelt es sich im Sport aber um ein Versehen, das in einem Unfall resultiert. Somit entsteht meist kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Sobald ein Verursacher jedoch grob gegen die geltenden Regeln verstößt und daraus ein Sportunfall mit Verletzung entsteht, kann der Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Bei Unklarheiten und um etwaige Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt sich stets der professionelle Rat eines Anwalts.
Lohnfortzahlung nach Sportunfall
Nicht vergessen: Bei einem Sportunfall muss nicht nur die ARAG als Versicherer, sondern auch der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Laut § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Das ist meist nichts anderes als eine Krankschreibung. Dadurch erhalten Verletzte in jedem Fall weitere sechs Wochen den gewohnten Lohn, bevor das in Deutschland übliche Krankengeld einsetzt.
Spezielle Unfallversicherungen für Vereine sind essenziell
Die Unfallversicherung für Vereine ist auch umgangssprachlich als Sportversicherung bekannt. Die Sportversicherung umfasst eine Reihe an verschiedenen Leistungen aus unterschiedlichen Versicherungen wie unter anderem etwa die aus einer Unfallversicherung und beispielsweise einer Haftpflicht. Diese Art der Gruppenunfallversicherung dient in erster Linie dazu, eine Grundversorgung für Vereinsmitglieder sicherzustellen. Für alles, was darüber hinausgeht, also beispielsweise Aufenthalte in einer Reha-Klinik, ist die eigene Krankenversicherung der Mitglieder zuständig.
Welche Vereinsmitglieder bei einem Sportunfall abgesichert sind
Über die Sportversicherung sind alle Mitglieder des Vereins abgesichert. Das heißt, dass alle aktiven sowie passiven Mitglieder, die während der Ausübung des Vereinssports einen Unfall erleiden, über diese Versicherung mit geschützt sind. Die Leistungen der Sportversicherung geht in der Regel noch weit über die eines einfachen Unfallschutzes hinaus. Für den Fall, dass Nichtmitglieder beim Probetraining einen Sportunfall erleiden, gibt es einen gesondert zu vereinbarenden Versicherungsschutz.
Gut zu wissen: Wenn Ihr Verein einem Landessportverband oder Landessportbund angehört, der seine Sportversicherung mit der ARAG vereinbart hat, sind Sie und Ihre Mitglieder über den jeweiligen Sportversicherungsvertrag abgesichert.
Sportunfälle im Verein vermeiden: Prävention als A & O
Wie heißt es so schön: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Vor allem im Sport gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, Unfälle und Verletzungen vorzubeugen. Ein Helm und die richtige Schutzkleidung sind in den meisten Fällen bereits die halbe Miete und vermindern das Verletzungsrisiko enorm. Ein Helm rettet nicht nur beim Fahrradfahren oder auf der Skipiste Leben, auch im Football oder Eishockey bietet er Schutz bei einem starken Zusammenprall oder einem fliegenden Puck. Mit Schutzkleidung werden zusätzlich Hand- und Kniegelenke sowie Handflächen bei einem Sturz mit dem Skateboard oder Inlinern vor größeren Verletzungen bewahrt.
Ganz wichtig vor jeder Sportart und eine der besten Möglichkeiten der Prävention ist das Aufwärmen. Wer seinen Körper ausreichend dehnt, stretcht und wortwörtlich aufwärmt, läuft weniger Gefahr, sich beim Ausüben der Aktivität zu verletzen. Wenn die Sportart im Freien ausgeführt wird, sollten auch immer das aktuelle Wetter und die Bedingungen vor Ort überprüft werden. Die Gefahren bei einem Sturm oder durch ungünstige Winde können erst recht beim Sport verheerende Folgen haben.
Fußball ist ein zweikampfbetontes Spiel mit großem Körpereinsatz, bei dem es nicht selten zu Verletzungen kommt. Insbesondere Knieverletzungen führen häufig zu monatelanger Spielunfähigkeit. Während bei den 22- bis 35-jährigen Knieverletzungen überwiegen, verletzen sich Kinder bis 14 Jahre häufiger im Bereich der Arme, der Schultern und des Kopfes. Kinder verfügen über weniger Bewegungserfahrung. Die sich daraus ergebenden Defizite in Koordination, Aufmerksamkeit und Ausdauer sind nicht ohne Auswirkungen auf das Unfallgeschehen im Sport. Im Fußball machen sich diese „Defizite“ am deutlichsten in Zweikampfsituationen bemerkbar. Hierbei kommt es am häufigsten zu Verletzungen.
Um hier entgegenzuwirken, können bereits im Kindesalter vermehrt Übungen und Spiele mit den einzelnen Schwerpunkten im Verein durchgeführt werden. Spiele wie Kastenschießen helfen bei der Koordination, Pässe zum Partner durch ein Tor aus Hütchen steigern die Aufmerksamkeit und Linienlauf erhöht die Ausdauer. Sobald die Basics sitzen, kann die Sprunggelenksregion mobilisiert und gekräftigt werden. Dabei helfen Übungen wie das Fußwedeln, Wadendehnen und das Jonglieren mit dem Ball.
Neben dem gezielten Training der Muskulatur können Tapeverbände bzw. Bandagen zur zusätzlichen Stabilisierung der Sprunggelenke eingesetzt werden. Dies ist besonders bei Vorschäden wichtig. Das Anlegen von Tape sollte jedoch nur nach fachlicher Anleitung vorgenommen werden. Zu guter Letzt, wer hätte es gedacht, sollten nach hohen Belastungen durch Training und Wettkampf stets ausreichend Erholungsphasen folgen. Zu empfehlen ist eine aktive Erholung, beispielsweise durch Schwimmen, Radfahren, Jogging oder Bewegungsspiele mit und ohne Ball. Weitere Informationen finden Sie unter Unfall-Prävention im Sport.
Handball ist ein körperbetontes Spiel. So ereignen sich etwa 80 % aller Sportunfälle im Wettkampf bzw. bei Trainingsspielen. Die Verletzungen verteilen sich dabei im Wesentlichen auf vier Körperregionen: Hand, Kopf, Knie und Sprunggelenk. Zur Unfallverhütung im Handball sollte im Hinblick auf die Vermeidung von Knie- und Sprunggelenksverletzungen vor Training und Wettkampf ein umfangreiches Programm zum Aufwärmen und Mobilisieren absolviert werden.
Im Training selbst sollte verstärkt auf die Verbesserung der Beweglichkeit, die Kräftigung der Bein- und Rumpfmuskulatur sowie auf die Schulung der Koordination Wert gelegt werden. Die Koordination kann beispielsweise durch Übungen im Einbeinstand verbessert werden. Eine Kräftigung der Bein- und Rumpfmuskulatur kann durch Übungen in der Hocke und diverse Variationen von Planks erreicht werden. Vom Unterarmstütz über Seitstütz und Nackenstütz kann hier alles regelmäßig absolviert werden. Auch klassische Liegestütze und Klimmzüge helfen enorm dabei, den Körper für Handball fit zu machen. Weitere Informationen finden Sie unter Unfall-Prävention im Sport.
Wie bei jeder Sportart kann man sich auch beim Wintersport verletzen. Das Verletzungsrisiko beim Skifahren und Snowboarden ist jedoch deutlich geringer als etwa bei den meisten Ballsportarten. Sportunfälle sind kein Pech oder Schicksal, sondern in den meisten Fällen vermeidbar. Ein gezieltes Aufwärmen oder auch Einfahren, bevor es „richtig zur Sache geht“, optimiert nicht nur die Feinabstimmung der Bewegungen, sondern beugt auch möglichen Verletzungen vor. Dabei ist körperliche Aktivität und Bewegung mit oder ohne Ski/Snowboard angesagt. Je sportlicher die folgenden Fahrten und je anspruchsvoller die Pisten sind, desto umfangreicher sollte das Aufwärmprogramm ausfallen. Die erste Abfahrt sollte langsam und mit Bedacht gefahren werden. Auch hier kann die Zeit genutzt werden, um während der Fahrt weiteren Aufwärmübungen nachzugehen, wie etwa ein Bein bei der Fahrt anheben oder Slalom fahren. Ausführliche Informationen zum Skisport, nützliche Übungen und weitere Sicherheitshinweise finden Sie hier.
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