25.07.2022
Wer haftet, wenn die Hüpfburg abhebt?
Zwei Fußballvereine, die eine Spielgemeinschaft bilden, richteten zu Beginn der Sommerferien ein gemeinsames Bambini-Turnier mit den Eltern, Kindern und befreundeten benachbarten Vereinen aus. Eine der Extra-Attraktionen auf dem Sportplatzgelände war eine Hüpfburg für die Kinder.
Gegen 15.00 Uhr erfasste plötzlich und unerwartet eine Windböe die Hüpfburg und riss sie hoch. Dann wurde sie gegen einen Zaun geschleudert. Die auf der Hüpfburg befindlichen zehn Kinder stürzten zu Boden und wurden verletzt.
Vor Ort trafen schnell mehrere Krankenwagen ein; auch mit Rettungshubschraubern wurden vier der zehn schwer verletzten Kids in umliegende Krankenhäuser geflogen.
Die Polizei nahm vor Ort die Ermittlungen auf. Sie nahm die auf einer nahen Wiese zusammengefallene Hüpfburg als Beweismittel für weitere Untersuchungen mit. Noch am Unglücksabend informierte einer der beiden Vereinsvorsitzenden per Mail das zuständige Versicherungsbüro beim LSB/LSV und damit die ARAG über das tragische Ereignis.
So war das Turnier versichert
Der Büroleiter unseres Versicherungsbüros nahm am nächsten Tag telefonisch mit dem Vereinsvorsitzenden Kontakt auf und beriet ihn über den bestehenden Versicherungsschutz für das Bambini-Turnier. Die beiden Fußballvereine, die Mitgliedsvereine des LSB/LSV sind, sind als Veranstalter des Turniers haftpflichtversichert; auch der Einsatz einer Hüpfburg ist vom Versicherungsschutz umfasst. Die Kinder sind als Vereinsmitglieder über ihren Mitgliedsverein unfallversichert.
Bereits nach drei Tagen waren alle froh, dass die verletzten Kinder außer Lebensgefahr sind und alle Kids das Krankenhaus wieder verlassen konnten.
So geht es weiter
Die Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, berechtigte Ansprüche anspruchsberechtigter Dritter für die bei ihm Versicherten zu regulieren und unberechtigte Ansprüche für diese abzuwehren. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen dauert die Prüfung der Haftungsfrage an (Stand Juli 2022).