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Kleiner Becher – großer Schaden

26.04.2021

Ein Sportverein aus Ulm lässt sich jedes Jahr etwas einfallen, um den in seinem Stadtteil ansässigen Kinderhort finanziell zu unterstützen. Meist wird ein besonderer Artikel beim örtlichen Weihnachtsmarkt verkauft und über die vereinseigene Website feilgeboten. Anlässlich des Sommerfestes des Kinderhortes überreicht der Vorstand dann per Scheck den erzielten Erlös. Zuletzt ließ der Vorstand für die Spenden-Aktion 500 Porzellanbecher bedrucken. Eine markante Aufschrift war dank des Internets schnell gefunden.
Doch die Überraschung folgte auf dem Fuß – in Form einer Zahlungsaufforderung für Lizenzgebühren. Der aufgedruckte Text war als Marke geschützt und der Markeninhaber forderte die ihm entgangene Lizenzgebühr vom Verein. Zu Recht, aber das hatte der Vorstand vorher nicht gewusst.
Der rechtliche Hintergrund: Mit der Eintragung einer Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes erwirbt ein Markeninhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen.

So half die Sportversicherung

Der Vorstand des Ulmer Sportvereines rief beim Versicherungsbüro an und schilderte den Fall. Danach übermittelte er der ARAG Sportversicherung sämtliche Schreiben per Mail und beschrieb noch einmal kurz, wie es zu der Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage gekommen war.
Zum Glück ist im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Abwehr oder Befriedigung eines Schadensersatzanspruches auf Zahlung entgangener Lizenzgebühren mitversichert. Der finanzielle Schaden des Markeninhabers war als so genannter Drittschaden abgesichert. Ebenfalls mitversichert sind die auf diesen Schadensersatzanspruch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, falls der Markeninhaber sich anwaltlich vertreten lässt. Bitte in diesem Fall beachten: Nicht jedes im Internet auffindbare Foto, Zeichen, Bild oder auch Wort ist frei verfügbar und darf ohne Anmeldung oder die Lizenz des Markeninhabers oder des Urhebers genutzt werden. Der Sportverein hätte recherchieren müssen, ob eine geschützte Marke vorliegt.

Die ARAG prüfte die Höhe des geforderten Schadenbetrages. Feste Sätze an Lizenzgebühren gibt es nicht. Angemessen ist aber eine Lizenzgebühr, die ein vernünftiger Markeninhaber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Schließlich einigte sich die ARAG Sportversicherung mit dem geschädigten Markeninhaber auf einen angemessenen Schadensersatz.

Sie haben Fragen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?

Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite www.ARAG-Sport.de über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Kombination mit der D&O-Versicherung , soweit diese nicht obligatorischer Bestandteil der Sportversicherung sind.
Fragen zum Abschluss dieses Versicherungsschutzes und zum Versicherungsschutz selbst beantwortet Ihnen auch gerne Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim LSB/LSV.

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