Hundehaltung in Wohnungen und was Sie im Garten beachten müssen
Wohnungshunde: Welche Rechte haben Mieter, Vermieter und die Nachbarn?
11.03.2022 • 5 min Lesezeit
Wohnungshunde – Was Sie beachten müssen
Nur weil man kein großes Haus mit Terrasse und Garten hat, muss man nicht auf einen eigenen Hund verzichten. Egal, welche Rasse – suchen Sie sich für Ihre Wohnung einen Hund, der einen ruhigen Charakter hat, wenig bellt und keinen großen Auslauf braucht, wenn Sie keinen Garten besitzen. Auch das Alter kann eine Rolle spielen. Junge Hunde brauchen etwas mehr Platz als ältere. Zudem sollte die Wohnung nicht allzu sehr mit Möbeln vollgestellt sein, so dass genug Freiraum für Ihren vierbeinigen Mitbewohner bleibt. Er freut sich über einen Platz ganz für sich allein: Das kann ein Hundebett oder ein großer gemütlicher Hundekorb sein. Auch das muss bedacht werden: Liegt Ihre Wohnung in einem höheren Stockwerk, brauchen Sie auf Dauer einen Hund, dem das Treppensteigen nichts ausmacht, wenn kein Aufzug vorhanden ist.
Kleine ruhige Hunderassen für die Wohnung
Von Chihuahuas bis Yorkshire-Terrier – es gibt einige kleine und auch ruhige Hunderassen, die sich für die Haltung in einer Wohnung eignen. Malteser, Pekinesen und Zwergspitze sind perfekt für kleine Wohnungen und brauchen nicht viel Auslauf. Und natürlich die Miniaturausgaben der Pudel.
Eignen sich auch große Hunde für die Wohnungshaltung?
Kleine Wohnung, kleiner Hund, große Wohnung, großer Hund ist eine Faustformel; aber sie gilt nicht für alle Rassen. Es muss nicht immer der Mini-Hund sein, der sich in einer Wohnung wohlfühlt. So ist eine Deutsche Dogge groß und schwer, braucht aber nicht viel Auslauf – und kann auch gut in der Wohnung gehalten werden. Abgeraten wird eher von Hunden mit ausgesprochenen Jagdtrieb – insbesondere, wenn es keinen großen Garten am Haus gibt.
Aktive Hunde, wie Beagle oder Husky: Haltung in der Wohnung
Beagles, Border Collies, Huskys oder Deutsche Schäferhunde eigenen sich eher weniger für die Haltung in einer kleinen Wohnung. Das sahen auch die Richter am Frankfurter Amtsgericht und verboten einem Mieter die Haltung von zwei ausgewachsenen Schäferhunden in einer Einzimmerwohnung (AG Frankfurt Main, AZ 33 C 4476/98).
Wie das Gesetz eine artgerechte Hundehaltung vorschreibt
Eigentlich gibt es nicht das umfassende Hundehaltungsrecht; vielmehr müssen Hundebesitzer- und -züchter eine Vielzahl von bundesweiten Gesetzen und Verordnungen sowie solchen auf Bundesländerebene beachten. Sogar Städte und Gemeinden können ihre Regeln erlassen.
Will man bei der artgerechten Hundehaltung alles richtig machen, folgt man am besten der Tierschutz-Hundeverordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Paragraf 5 regelt beispielsweise die Anforderungen an Räume. Dort heißt es: „Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen.“ Das sollte in einer Wohnung kein Problem sein.
Hundehaltung in Mietwohnungen
Hundeliebhaber, die in einer Mietwohnung oder Eigentumswohnung leben, müssen nicht auf einen Vierbeiner verzichten. Jedoch muss man gewisse Regeln beachten, die durch den Mietvertrag oder die Hausordnung gegeben sind. Wichtig ist vor allem für ein harmonisches Miteinander im Mietshaus, dass man auf die Nachbarn Rücksicht nimmt, besonders, wenn sie Haustieren eher skeptisch gegenüberstehen.
Antrag auf Hundehaltung in der Wohnung
Möchten Sie sich einen Hund anschaffen oder ziehen Sie mit Hund um, suchen Sie das Gespräch mit dem Vermieter. Verlassen Sie sich aber nicht allein auf eine freundliche mündliche Zusage. Denn sollte die Mietwohnung, in der Sie leben, einmal verkauft werden, könnte die mündliche Erlaubnis zum Problem werden. Ihr neuer Vermieter ist nicht verpflichtet, sich an Ihre Absprache mit seinem Vorgänger zu halten, wenn sie nicht schriftlich vorliegt.
Dürfen Vermieter Hunde verbieten?
Die Tierhaltung in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Grundsätzlich dürfen Mieter Hunde und Katzen halten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eindeutig entschieden, dass Formularmietverträge kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung enthalten dürfen (Az.: VIII ZR 168/12).
Aber das Urteil besagt nur, dass die Haltung nicht pauschal verboten werden kann. Unabhängig davon muss die Hunde- oder Katzenhaltung „zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung“ zählen. Das bedeutet: Vermieter haben das Recht, ihr Interesse an einer Hundehaltung gegen die Belange der anderen Mietvertragsparteien und Nachbarn abzuwägen. Sie müssen also auch die Interessen der anderen Mieter berücksichtigen. Ist beispielsweise der Hund zu groß für die Wohnung oder haben die Nachbarn Angst vor ihm, kann im Einzelfall ein Verbot gerechtfertigt sein. Auch können Vermieter ihre Zustimmung zum Halten eines Wohnungshundes verwehren, wenn eine Störung des Hausfriedens zu befürchten ist – etwa durch übermäßigen Lärm. Oder bei einer Katze, wenn der Nachbar auf Katzenhaare mit heftigen Asthmaanfällen reagiert, was in einem Urteil des Landgerichts München (Az.: 34 S 16167/03) der Fall war. Wenn aber keine ins Gewicht fallenden Störungen zu befürchten sind, muss der Vermieter eine Erlaubnis erteilen.
Auch hat Ihr Vermieter ein Recht auf einen „normalen Mietgebrauch“ seiner Wohnung durch Sie. Erwartet er glaubhaft eine Sachbeschädigung der Mietsache, kann er einen Wohnungshund verbieten.
Passende Gerichtsurteile
Kein Vermieter muss fünf – wenn auch kleine Hunde – akzeptieren. In einem konkreten Fall hielt ein Ehepaar in seiner Mietwohnung fünf sogenannte Taschenhunde. Das Münchener Amtsgericht erlaubte schließlich nur einen Hund, weil das Ehepaar nicht beweisen konnte, dass der Vermieter ihm das Quintett erlaubt hatte (AG München, Az.: 424 C 28654/13).
Ein Yorkshire-Terrier ist kein Kleintier, entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau. Wer ihn halten will, muss den Vermieter fragen, ob er einen Hund halten darf (AG Berlin-Spandau Az.: 13 C 576/10).
Kann der Vermieter verlangen, dass der Hund abgeschafft wird?
Lesen Sie sich Ihren Mietvertrag vor der Anschaffung eines Hundes genau durch. Ist die Zustimmung des Vermieters für das Halten eines Vierbeiners in der Wohnung erforderlich, muss man sich daran halten, wenn man nicht riskieren möchte, den inzwischen liebgewordenen Hund wieder abgeben zu müssen. Denn auch nachträglich darf der Vermieter die Abschaffung eines Haustieres verbieten.
In einem konkreten Fall musste ein Mieter seinen nicht genehmigten Hund nach einigen Monaten wieder abschaffen. Es half auch nicht, dass andere Mieter im selben Haus einen Hund halten durften. Das bedeutet: Vermieter dürfen von Mieter zu Mieter neu entscheiden, ob sie Tiere akzeptieren oder nicht (Landgericht Köln, Az.: 6 S 269/09). Die Ablehnung darf nach der aktuellen Rechtslage aber nicht pauschal getroffen werden, sondern nur, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen.
Das passende Gerichtsurteil
Grundsätzlich darf man Hunde und Katzen in seiner Eigentumswohnung halte – es sei denn, die Eigentümerversammlung hat das einstimmig untersagt und in die Hausordnung geschrieben. Eine Ausnahme gibt es hier aber doch: Ein Blindenhund darf trotz Verbots gehalten werden.
Abgesehen von einem generellen Hundehaltungs-Verbot können bestimmte Regeln gelten. So musste ein Bernhardiner im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine. Die Eltern zweier Kleinkinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Die Größe des Hundes war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, unabhängig davon, ob der Hund schon einmal jemanden gebissen hat (OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 22/08).
Ärger mit dem Nachbarn, wenn der Hund bellt
Viele Menschen fühlen sich von bellenden Hunden massiv gestört. Entsprechend oft landen solche nachbarschaftlichen Streitigkeiten vor Gericht. Es ist aber auch nicht so, dass Hunde komplett lautlos sein müssen. Im besten Fall wird Sie Ihr Nachbar ansprechen, wenn ihn Ihr bellender Hund stört. Ist er Mieter, kann es aber auch sein, dass er sich an den Vermieter wendet.
Ansonsten ist auch das Ordnungsamt zuständig. Dort melden Menschen sich, wenn sie sich durch Dauerbellen gestört fühlen. Oder bei der Polizei, falls sie den Eindruck haben, dass Sie sich in einer Notsituation befinden. Fakt ist: Ausgiebiges, dauerhaftes und wiederholtes Bellen gerade auch zu Ruhezeiten müssen Nachbarn ebenso wenig ertragen wie Hundegebell über 45 Minuten am Stück. Hundebesitzern, die das ignorieren, drohen bis zu 5.000 Euro Geldbuße.
Wohnung mit Garten: Ist ein Zaun für Hundehalter Pflicht?
Niemand ist verpflichtet, sein Grundstück einzuzäunen. Ein Zaun kann aber für Hundebesitzer durchaus Sinn machen. Wie sonst wollen sie gewährleisten, dass der Vierbeiner das Terrain nicht verlässt. Innerhalb eines hundesicheren Zauns kann sich Ihr Liebling dann frei bewegen. Teilen Sie Ihren Garten mit anderen Mietern, sollten Sie Rücksicht nehmen. Gar nicht beliebt ist Hundekot. Schließlich ist ein Garten auch kein Hundeklo.
Die fristlose Kündigung seines Mietvertrags erhielt ein uneinsichtiger Mieter. Er hatte trotz Abmahnung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, damit dieser dort sein Geschäft verrichten konnte. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störe den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen (AG Steinfurt, Az.: 4 C 171/08).
Der letzte Weg – Darf ich meinen Hund im Garten begraben?
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie Ihr verstorbenes Haustier im Garten begraben. Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt das Begräbnis von toten Tieren kleinerer Tierrassen wie beispielsweise Hunden, Katzen, Kaninchen, Wellensittichen oder Zierfinken im Garten. Es gibt aber einige Einschränkungen. Der Garten darf zum Beispiel nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 cm dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen.
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