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Prozesskostenrechner

Mein Streitwert

Was kostet ein Prozess?

Vielen ist nicht bewusst, wie teuer ein Gerichtsverfahren ist. Selbst Prozesse, in denen es nicht um große Schadensummen geht, können erhebliche Kosten verursachen. Geraten Sie in einen Rechtsstreit, zahlen Sie für Gericht und Anwalt, für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht bestellt, und – wenn Sie verlieren – zusätzlich die Kosten der Gegenseite.

Auch wenn kein Richter bemüht werden muss, weil Ihnen beispielsweise ein Mediator als neutraler Dritter hilft oder ein Anwalt sich außergerichtlich für Sie einsetzt, gibt’s das nicht zum Nulltarif. Wir sagen Ihnen, womit Sie rechnen müssen, wenn Sie keinen Privatrechtsschutz haben.

Kosten für einen Zivilprozess

Prozesskosten Zivilprozess

Die privatrechtliche Instanz

Im Zivilprozess werden alle privatrechtlichen Auseinandersetzungen verhandelt, zum Beispiel Streit um Mieterhöhung, Garantieleistungen oder Schadenersatz. Zuständig sind die „ordentlichen“ Gerichte. Der Streitwert, also die Höhe des Schadens, entscheidet, vor welchem Gericht das Verfahren stattfindet. Beim Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof herrscht Anwaltszwang.

Amtsgericht

Streitwert bis zu 5.000 Euro und alle Mietprozesse

Landgericht

Streit um mehr als 5.000 Euro

Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof

Berufungs- bzw. Revisionsinstanzen

Zivilgerichte verlangen die Gerichtskosten, bestehend aus Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen, für das Verfahren, sobald es beginnt. Manchmal ist auch ein Vorschuss für Zeugen und Sachverständige fällig. Wer den Fall verliert, trägt alle Kosten – auch die Rechtsanwaltskosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt.

Die anwaltliche Beratung

Vor einem eventuellen Prozess steht die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Rechtsanwälte sollen für ihre Beratung mit ihrem Klienten eine Gebührenvereinbarung abschließen. Die Höhe ist frei verhandelbar. Der Anwalt kann – wenn nichts vereinbart wurde – für eine Beratung maximal 250 Euro (beim Erstgespräch maximal 190 Euro) abrechnen. Ist ein Gerichtsprozess nicht vermeidbar, dann kann es schnell teuer werden.

Die Gerichtsgebühren

Im Zivilgerichtsverfahren werden für das Gericht Gebühren erhoben, die sich nach dem Streitwert richten. Für einen Streitwert von 2.500 Euro beträgt beispielsweise die 1fache Gebühr 119 Euro. Die 1fache Gebühr ist eine reine Rechengröße, die sich je nach Instanz vervielfacht. So wird in der 1. Instanz bereits die 3fache, in der Berufung die 4fache und bei der Revision die 5fache Gebühr berechnet.

Die Gerichtsauslagen

Die Gerichtsauslagen, die manchmal höher sind als die eigentlichen Gerichtsgebühren, fallen zusätzlich an. Zu den Auslagen gehören unterschiedliche Kosten:

Schreibauslagen
Post und Telekommunikation: Porto, Telefon, E-Mail
Ortsbesichtigung
Zeugenentschädigungen
Sachverständigengutachten
Dolmetscher

Die Rechtsanwaltskosten

Auch für Rechtsanwaltskosten ist der Streitwert maßgeblich. Dazu kommen Schreibauslagen, Fotokopien und Mehrwertsteuer. Basis ist die 1fache Gebühr.

Außer­gerichtlich
1. Instanz
Berufung
Geschäfts­gebühr
Außergerichtlicher Schriftverkehr,
Besprechungen mit dem Gegner
0,5fache
bis 2,5fache
Gebühr
Verfahrens­gebühr
Fertigung von Klageschrift oder Berufung
1,3fache
Gebühr
1,6fache
Gebühr
Termins­gebühr
Teilnahme an Terminen vor Gericht oder außergerichtlich mit dem Gegner
1,2fache
Gebühr
1,2fache
Gebühr
Einigungs­gebühr
Mitwirkung beim
Abschluss von Vergleich
oder Einigung
1,5fache
Gebühr
1,0fache
Gebühr
1,3fache
Gebühr

Auch ein Vergleich kostet

Ein Vergleich oder eine Einigung mit dem Prozessgegner lohnt, wenn die Rechtslage unklar und der Ausgang des Zivilprozesses ungewiss ist. Wer vor Prozessbeginn einen Vergleich schließt, spart die Gerichtskosten. Der Anwalt berechnet das 1,5fache einer Gebühr als Einigungsgebühr und das 0,5 bis 2,5fache einer Gebühr als Geschäftsgebühr.

Vergleicht man sich vor Gericht, fällt nur eine 1fache Einigungsgebühr an. Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich eine 1,3fache Verfahrens- und eine 1,2fache Terminsgebühr. Die beteiligten Anwälte können darüber hinaus auch Auslagen und Mehrwertsteuer fordern.

Kosten für einen Strafprozess

Prozesskosten Strafprozess

Die strafrechtliche Instanz

Im Strafprozess wird entschieden, ob eine Straftat vorliegt und welche Folgen sie für den Beschuldigten hat. Ankläger ist immer der Staat. Er wird vertreten durch die Staatsanwaltschaft. Für den Beschuldigten ist ein guter Anwalt Gold wert – nur kostet er auch entsprechend viel. Zu den Rechtsanwaltskosten kommen Gerichts- und Nebenkosten, sowie eventuell Nebenklagekosten hinzu. Auch hier gilt: Wer rechtskräftig verurteilt wird, muss die Kosten tragen.

Die Gerichtsgebühren

Die Gebühren in gerichtlichen Verfahren richten sich nach der Höhe der Strafe. Bei einer Verurteilung in der 1. Instanz sind zu zahlen bei einer

Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten: 155 Euro
bis zu einem Jahr: 310 Euro
bis zu zwei Jahren: 465 Euro

Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen: 155 Euro
von mehr als 180 Tagessätzen: 310 Euro

Die Gerichtsauslagen

Die Gerichtsauslagen entsprechen den Auslagen im Zivilprozess und ergeben sich aus unterschiedlichen Kosten:

Schreibauslagen
Post-/Telekommunikation: Porto, Telefon, E-Mail
Ortsbesichtigung
Zeugenentschädigungen
Sachverständigengutachten
Dolmetscher

Die Nebenklagekosten

Als Nebenkläger können Verletzte oder Hinterbliebene im Strafprozess gegen den Angeklagten auftreten. Sie können sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, zahlt er auch die Auslagen und die Kosten für den Anwalt des Nebenklägers. Sie entsprechen denen des eigenen Verteidigers.

Die Rechtsanwaltskosten

Die Honorare der Rechtsanwälte haben gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchstgrenzen.
Sie können aber auch frei vereinbart werden. Meist verlangen Rechtsanwälte einen Kostenvorschuss.

Gesetzliche Höchstbeträge inklusive Nebenkosten
in der 1. Instanz im Berufungsverfahren, wenn der Anwalt bereits in der 1. Instanz tätig war im Revisionsverfahren, wenn der Anwalt bereits in der 1. Instanz tätig war bei mehrtägigen Verhandlungen für jeden weiteren Tag mit einer Hauptverhandlung
vor dem Amtsgericht mit Vorverfahren bis
2.299,08 Euro
vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts bisvor der kleinen Strafkammer des Landgerichts bis 1.489,88 Euro vor dem Oberlandesgericht bis 2.209,83 Euro vor dem Amtsgericht bis 628,32 Euro
vor der großen Strafkammer des Landgerichts oder vor der Jugendkammer bis 2.408,56 Euro vor der großen Strafkammer des Landgerichts oder der Jugendkammer bis 1.489,88 Euro vor dem Bundesgerichtshof bis 2.209,83 Euro vor dem Landgericht bis 733,04 Euro
vor dem Oberlandesgericht bis 733,04 Euro
 

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