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05.01.2015
Ohne Skihelm zahlen auch Unfallopfer
Unfallopfer müssen unter Umständen einen Teil ihres Schadens selbst bezahlen, wenn sie keinen Skihelm tragen. Das hat das Oberlandesgericht in München in einem wegweisenden Urteil entschieden. ARAG Experten erläutern den entsprechenden Fall.
Der Fall
Ein Ehepaar aus dem Sauerland war im März 2009 in Tirol zum Skifahren. Die begeisterten Wintersportler standen auf der Piste, als ein anderer Skifahrer oberhalb stürzte und in sie hineinrutschte. Er verletzte vor allem die Frau schwer am Kopf; sie musste im Hubschrauber transportiert werden. Im Anschluss wollte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht zahlen. Der Fall landete vor Gericht und in der ersten Instanz gab das Münchener Landgericht den Unfallopfern Recht (LG München II, Az.: 10 O 3954/10). Doch das danach angerufene Oberlandesgericht schloss sich den Einwänden der Versicherung an und sah ein Mitverschulden beim Ehepaar (OLG München, Az.: 8 U 3652-11). Weil die Verletzten keinen Helm getragen haben, müssen sie die Hälfte der Behandlungskosten für ihre Kopfverletzungen selbst tragen. Die Kopfverletzungen wären nämlich durch das Tragen eines Helms vermieden worden, meinten die Richter des OLG. ARAG Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren, teilen diese Einschätzung.
Das Urteil
Auch wenn es in der Entscheidung des OLG München um einen konkreten Einzelfall ging, geht das Urteil jedoch alle Skifahrer an. Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht müssen Skifahrer sich in Zukunft nämlich darauf einstellen, dass sie zur Kasse gebeten werden, wenn sie keinen Helm tragen – selbst dann, wenn sie bei einem Unfall auf der Piste keinerlei Schuld trifft. Anders als zum Beispiel Radfahren ist Skifahren nämlich immer eine sportliche Betätigung. Die Geschwindigkeiten sind laut richterlicher Einschätzung selbst bei Anfängern höher als auf dem Rad. Auch das Material der Ski hätte dazu geführt, dass Skifahrer immer schneller unterwegs seien. Daraus ergibt sich für die Richter des OLG, dass im Sinne des § 254 BGB (Mitverschulden) eine Obliegenheit zum Tragen von Helmen besteht.
Unser Praxistipp
Wer das Risiko eingeht, ohne Helm auf der Piste unterwegs zu sein, und dabei verletzt wird, muss in Kauf nehmen, dass er sich am Unfallfolgeaufwand zu einem erheblichen Teil selber beteiligen muss. Nicht nur deshalb sollte für alle Skifahrer der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn das Helmtragen kann erwiesenermaßen helfen, die Schwere und Zahl der besonders häufigen Kopfverletzungen zu reduzieren. Auch der Abschluss einer speziellen Skiversicherung wird Skifahrern empfohlen, da diese einen Unfallschutz enthält, der unabhängig vom Helmtragen greift.