Versicherungen: Hinterbliebene müssen Verträge checken
27.07.2018
Nach einem Todesfall gibt es bei aller Trauer viele Angelegenheiten, um die sich die Erben kümmern müssen. Dabei kann das ein oder andere schon einmal vergessen werden; z. B. die Versicherungen des Erblassers. Grundsätzlich sollten die Versicherungen vom Todesfall einfach mittels Übersendung der Sterbeurkunde (meist reicht eine unbeglaubigte Kopie) unterrichtet werden. Wie es weitergeht, hängt vom Versicherungstyp ab und laut ARAG Experten, ob es sich um eine Sach- oder Personenversicherung handelt.
Die Versicherung muss meist bis spätestens drei Tage (unbedingt die Versicherungsbedingungen beachten!) nach dem Versicherungsfall informiert werden, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes – wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer war. Dabei fordert die Versicherung grundsätzlich auch Informationen zu der Art des Todes, da manche den Versicherungsfall nicht eintreten lassen (z. B. Freitod unter bestimmten Voraussetzungen). Die Versicherungspolice muss im Original eingereicht werden, unbedingt Kopien vor Versendung anfertigen. Je nachdem, wie die Versicherung gestaltet ist oder wer und ob überhaupt ein Bezugsberechtigter eingetragen ist, gelten unterschiedliche Rechtsfolgen. Hierbei ist es sinnvoll, die Versicherung zu fragen oder im Zweifel einen Anwalt zu konsultieren.
Bei der Unfallversicherung endet der Vertrag mit dem Todesfall, wenn der Erblasser auch die versicherte Person war. War der Erblasser nur Versicherungsnehmer, aber nicht versicherte Person, so wird die im Vertrag bestimmte Person Versicherungsnehmer. Sind Kinder mitversichert, so wird der gesetzliche Vertreter Versicherungsnehmer und die Versicherung kann bis zur Volljährigkeit beitragsfrei weitergeführt werden. War zusätzlich eine Leistung für den Todesfall versichert, so wird die Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person (eventuell nach Abzug von erbrachten Invaliditätsleistungen) ausbezahlt, wenn der Tod innerhalb von 48 Stunden der Versicherung gemeldet wird.
Mit dem Tode endet die Private Krankenversicherung (PKV) des Erblassers. Waren andere Personen mitversichert, so können diese innerhalb von zwei Monaten die Versicherung fortsetzen; dies muss der Versicherung gegenüber unter Benennung des neuen Versicherungsnehmers erklärt werden (§ 207 Abs. 1 VVG).
Die Versicherung erlischt mit dem Tode des Versicherungsnehmers (§§ 190, 191 SGB V). Sind Familienmitglieder mitversichert gewesen, so können sich diese innerhalb von drei Monaten weiterhin freiwillig von der GKV versichern lassen (unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 SGB V) oder die Versicherung wechseln.
Wenn der Erblasser ein Auto hatte, dann gibt es dazu zwangsläufig auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese ist jedoch an das Fahrzeug gebunden, so dass der Versicherungsvertrag automatisch auf die Erben übergeht. Die Versicherung kann dann den Vertrag den neuen Begebenheiten anpassen, ein Sonderkündigungsrecht besteht seitens der Erben nicht. Die Versicherung müsste dann fristgerecht gekündigt werden, es sei denn das Fahrzeug wird an einen Dritten verkauft oder auf einen Erben umgeschrieben.
Der Hausrat des Erblassers ist nach dem Todesfall noch zwei Monate weiterversichert. Wird die Wohnung oder das Haus vom Erben übernommen, so tritt dieser in den Versicherungsvertrag ein. Hat der Erbe bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen, so hat er ein Sonderkündigungsrecht. Der Erbfall selbst berechtigt nicht zur Kündigung, die ordentliche Kündigungsfrist muss dann eingehalten werden. Wird die Wohnung aufgelöst, so wird der Vertrag beendet. Dies muss der Versicherung mitgeteilt werden, damit der Jahresbeitrag anteilig erstattet werden kann.
Mit dem Wegfall des Haftungsrisikos – also mit dem Tode des Versicherungsnehmers – endet die Versicherung automatisch. Dies muss dann der Versicherung schriftlich mitgeteilt werden, der Beitrag wird hier ebenfalls anteilig erstattet. Waren weitere Personen, z. B. der Ehegatte, mitversichert, so besteht die Versicherung bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dann der nächste Beitrag entrichtet, so geht die Versicherung auf den überlebenden Ehegatten über.
War die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt des Erbfalls bezahlt, besteht die Versicherung bis zum Ende des Beitragszeitraumes weiter, wenn kein Risikowegfall eintritt (Bsp.: Der Erbe besitzt kein Auto bei Verkehrsrechtsschutz). Wird die nächste fällige Prämie bezahlt, so wird der Erbe neuer Versicherungsnehmer, ansonsten erlischt die Versicherung automatisch.
Die Versicherung geht auf die Erben über, die ordentlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Ein Sonderkündigungsrecht (meist mit Frist von einem Monat nach Grundbucheintrag) kann im Einzelfall bestehen, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet, bereits gezahlte Versicherungsbeiträge werden jedoch nicht anteilig zurückerstattet.
Praxistipp
Grundsätzlich sollten die Versicherungen zeitnah und schriftlich informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob und wie die Versicherung weiterbesteht, schauen Sie in die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrages oder setzen Sie sich direkt mit der Versicherung in Verbindung.