Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

09.02.2011

Schaden unverzüglich melden

Ein Ehepaar hatte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden, den das Ehepaar reparieren ließ. Als sie Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München und verlangte Zahlung von 3.700 Euro. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, denn im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadenmeldung missachtet worden. Die Verpflichtung hat laut ARAG schon bestanden – obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden und der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen bereits vertragliche Sorgfaltspflichten (Amtsgericht München, Az.: 244 C 26368/09).

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick