Sicher durch den Advent
16.11.2021
Advent: Brandursache Nummer eins in den kommenden Wochen sind brennende Adventsgestecke und Weihnachtsbäume. Mit unseren Tipps kommen Sie sicher durch die aufregende Zeit.
Laut GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) wurden 2019 in der Advents- und Weihnachtszeit mit 29.000 Bränden etwa 9.000 mehr als in einem Vergleichsmonat im Frühjahr oder Herbst registriert. Pro Feuer entstand ein Schaden von durchschnittlich rund 3.556 Euro. Insgesamt lag der Schadenmehraufwand zur Adventszeit bei rund 32 Millionen Euro. Zum Vergleich: 2018 waren es 31 Millionen Euro, der Schadendurchschnitt lag bei 3.100 Euro.
Häufige Brandursachen sind in Flammen aufgegangene Adventskränze oder Weihnachtsbäume. Zum Jahreswechsel ebenso brandgefährlich: querfliegende Silvesterraketen und unachtsam gezündete Feuerwerkskörper. Insgesamt leisteten die deutschen Versicherer für etwa 350.000 Feuerschäden im gesamten Jahr 2019 über 1,5 Milliarden Euro.
- Frisches Tannengrün entzündet sich schlechter als vertrocknete Zweige! Den Weihnachtsbaum darum erst kurz vor dem Fest kaufen! Den Weihnachtsbaum auf dem Boden in einem stabilen mit Wasser gefüllten Christbaumständer befestigen und regelmäßig gießen.
- Ausreichend Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen wie Gardinen einhalten! Kerzen gehören nicht unter Äste oder Zweige, sondern in festen Kerzenhaltern an freie Stellen am Weihnachtsbaum. Das Anzünden der Kerzen immer von oben nach unten, das Löschen der Kerzen von unten nach oben.
- Den Weihnachtsbaum nie unbeaufsichtigt lassen und immer auch Kinder und Haustiere im Auge behalten.
- Fluchtwege festlegen und freihalten! Für den Fall der Fälle Löschmittel wie Wassereimer oder Handfeuerlöscher bereit halten. Rauchwarnmelder schlagen Alarm und können Leben retten.
- Mit Kindern den Ernstfall üben! Kinder sollten wissen, dass man sich bei einem Brand auf keinen Fall verstecken darf und auch die Notrufnummer 112 der Feuerwehr kennen!
Welche Lichterketten für den Außenbereich geeignet sind...
Wer mit Lichterketten auch den Außenbereich festlich gestalten möchte, sollte – je nach Ausmaß der Beleuchtung – zuerst seine Nachbarn fragen, ob sie sich durch die zusätzliche Lichtquelle gestört fühlen.
Mindestens genauso wichtig ist der Sicherheitsaspekt: Nur Lichterketten mit einem bestimmten IP-Code (Ingress Protection Code) sind für den Außenbereich geeignet. So sind IP44-gekennzeichnete Lichterketten gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern, die größer als einen Millimeter sind, und lediglich vor Spritzwasser geschützt. Für den Außenbereich sind sie also nur bedingt einsetzbar. Besser ist hier die Schutzart IP57. Diese Produkte sind auch gegen Staub und ein kurzes Untertauchen geschützt, halten also auch einen Starkregen aus.
Übrigens: Das CE Zeichen ist kein Qualitätssiegel, sondern nur die freiwillige Aussage des Herstellers, dass er relevante europäische Richtlinien einhält. Wer auf Siegel Wert legt, sollte nach dem GS-Zeichen für ‚Geprüfte Sicherheit‘ von unabhängiger Seite achten.
Da die Gefahr eines Feuerausbruchs durch brennende Kerzen, Wunderkerzen und leicht entzündliche Gegenstände besonders hoch ist, raten ARAG Experten zu einem sehr umsichtigen Verhalten. Schon ein einziger Feuerlöscher im Haushalt kann Schlimmes verhindern; die Installation von Rauchwarnmeldern kann Leben retten.
Kommt es trotz Vorsorge zum Brand, kann es neben dem vermiesten Weihnachtsfest auch noch zu Ärger mit der Versicherung kommen. Denn die kann ihre Leistung unter Umständen einschränken.
In einem speziellen Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an, wodurch ein Brand entstand. Das angerufene Landgericht entschied, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nach damaliger Rechtslage nicht zahlen (LG Offenburg, Az.: 2 O 197/02).
Das Landgericht Bielefeld weist darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten.
In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Kerzen angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten, haften diese und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilten die Richter (LG Bielefeld, Az.: 21 S 166/06).
Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument, die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). ARAG Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.