Rechtliches zum Reiterhof
08.02.2011
Ob mit eigenem Pferd oder als Reitschüler, der Reiterhof ist ein beliebter Treffpunkt für Pferdefreunde. Wer aber haftet, wenn der Traum vom Reiten durch einen Sturz vom hohen Ross oder andere unvorhergesehene Ereignisse gestört wird? Das erläutern ARAG Experten.
Haftung für Reitunfälle
Bei einem Reitunfall realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko. Geht es um die Frage der Haftung, muss sich der Reiter deshalb meist ein Mitverschulden anrechnen lassen, wie die folgenden Beispiele zeigen:
- Eine Aufsichtspflichtverletzung des Reiterhofs wird nur selten angenommen. So wurde der Anspruch eines Mädchens, das beim Ausreiten gestürzt war, gerichtlich abgelehnt, weil eine umfangreiche Beaufsichtigung eines Reiters aufgrund der Bedingungen des Ausritts nicht möglich ist (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.09.2003, Az.: 15 U 47/03). Einem langjährigen Vereinsmitglied, das beim Einreiten eines Junghengstes gestürzt war, wurde ein Ersatzanspruch u.a. versagt, weil er die Schwierigkeiten kannte, die beim Einreiten eines Junghengstes entstehen können (LG Coburg, Urt. v. 12.01.2004, Az.: 11 O 862/03).
- Einem langjährigen Vereinsmitglied, das beim Einreiten eines Junghengstes gestürzt war, wurde ein Ersatzanspruch u.a. versagt, weil er die Schwierigkeiten kannte, die beim Einreiten eines Junghengstes entstehen können (LG Coburg, Urt. v. 12.01.2004, Az.: 11 O 862/03).
Es handelt sich allerdings immer um Entscheidungen der Gerichte im konkreten Fall, sodass auch andere Urteile denkbar sind, wie beispielsweise in den folgenden Fällen:
- So wurde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht von Reitlehrer und Tierhalter angenommen, die ein junges Mädchen auf einem Hengst hatten ausreiten lassen, weil der Einsatz von Hengsten im Reitsport wegen ihrer Unberechenbarkeit nicht üblich ist (LG Amberg v. 13.05.1993, Az.: 13 O 599/92).
- Auch wenn ein Reiter aufgrund äußerer Umstände, wie z. B. ausgebrochenen Pferden, vom erschrockenen Pferd stürzt, ist ein Ersatzanspruch des Reiters möglich, wenn der Schädiger seine Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat und damit eine Haftung des Geschädigten für das Verhalten des eigenen Tieres entfällt (OLG Schleswig, Urt. v. 29.6.1989, Az.: 16 U 201/88).
Fazit ist, dass grundsätzlich der Reiter selbst für die Folgen eines Unfalls gerade stehen muss. Die Eigenverantwortlichkeit des Reiters ist dabei umso höher einzuschätzen, je größer seine Erfahrung und sein schuldhaftes Eigenverhalten sind.
Doch auch außerhalb des Ritts können Haftungsprobleme auftreten. Verletzt sich etwa ein Reiter auf dem Gelände des Reiterhofes, so bedeutet dies noch nicht, dass der Reiterhof auch zwingend für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden kann, wie sich dem folgenden Beispiel entnehmen lässt:
- Einer Reiterin, die beim Schließen der Stalltür aufgrund eines Sturms in der Tür eingeklemmt wurde, wurde ein Ersatzanspruch verwehrt, da der Unfall nicht durch ein Sicherheitsdefizit der Stalltüre begründet war. Den Reitstall traf damit kein Verschulden (LG Coburg, Urt. v. 04.05.2004, Az.: 11 O 70/04).
In anderen Fällen wurde dagegen der sich auf einem Reiterhof aufhaltenden Person ein Ersatzanspruch zugestanden:
- So wurde einem Besucher etwa ein Ersatzanspruch zugesprochen, als er nach dem Öffnen der Tür von den im Haus eingesperrten Hunden zu Fall gebracht und gebissen worden war. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hier, dass niemand durch das Öffnen der Tür bewusst das Risiko eingeht, von Hunden gebissen zu werden. Der Reiterhof habe vielmehr die Pflicht, die Tiere so zu halten, dass keine Gefahr für andere besteht – insbesondere, wenn die Tiere als gefährlich einzustufen sind (BGH, Urt. v. 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04).
- Eine Haftung des Reiterhofs wurde auch bejaht, wenn eine Pferdekoppel, die häufig durchquert wird, nur mit einem einfachen Zaun und einem Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ versehen ist. Dies galt zumindest dann, wenn ein Pferd einen Passanten angreift, das schon mehrfach auffällig geworden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2000, Az.: 22 U 148/99).