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Wer in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist, darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Für 2024 liegt die allgemeine Einkommensgrenze bei 505 Euro plus Werbungskosten. Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf in 2024 bis zu 538 Euro verdienen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet werden. Wer Einkünfte verschweigt und sich ‚arm‘ rechnet, um in den Genuss der beitragsfreien Familienversicherung zu kommen, muss damit rechnen, rausgeworfen zu werden.

In einem konkreten Fall war dies einer 78-jährigen Frau geschehen, die über ihren Mann familienversichert war. Als Einkommen hatte sie lediglich 325 Euro monatlich angegeben, die sie als geringfügig Beschäftigte bei ihrem Mann verdiente. Die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung lag im Streitjahr bei 365 Euro. Die Einnahmen aus drei Mietimmobilien verschwieg sie zunächst.

Später behauptete sie, nur formal Miteigentümerin zu sein, da die Mieten ausschließlich an ihren Mann gezahlt wurden. Doch das akzeptierten weder die Krankenkasse noch die Richter. Und da ihr als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zustanden, wurde ihre beitragsfreie Versicherung in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt, bei deren Beitragsberechnung auch die Mieteinkünfte eingerechnet wurden (SG Düsseldorf, Az.: S 8 KR 412/16).

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Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

info@zuhorn.de

 

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