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10.06.2015
Unfall im Chemieunterricht: Kein Schmerzensgeld
Ein Schüler, der im Unterricht verletzt wird, hat laut ARAG keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern kein Vorsatz bezüglich der Unfallverursachung und der Herbeiführung der Verletzungsfolgen gegeben war. Als Schüler der 6. Klasse hatte der Kläger im entschiedenen Fall an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes, als die Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden.
Ebenso wie das Landgericht Osnabrück sahen auch die Richter des OLG die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht als gegeben an. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behandlungskosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet würden, habe der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschehen seien, so das OLG. Es konnte einen solchen Vorsatz bei der Lehrerin aber nicht feststellen, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 34/15).