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15.09.2020

Vielen Sportvereinen fällt es schwer, ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen. Insbesondere Übungsleiter fehlen vielerorts. Häufig stellt sich die Frage, ob die Übungsleiter immer volljährig sein müssen. Denn mancher 16- bis 18-jährige hat Freude daran, beispielsweise eine Kindermannschaft zu betreuen. Das ist auch grundsätzlich erlaubt.

Der Nachwuchstrainer oder die Nachwuchstrainerin sollte die geistige und charakterliche Reife mitbringen und vom Verein speziell gefördert werden. Zum Beispiel, indem Sie darauf achten, dass die Jugendlichen die entsprechenden Prüfungen bei den Fachverbänden ablegen und ihre Übungsleiterscheine machen. Das ist in der Regel ab 16 Jahren möglich. Für welche Sportart man wie alt sein muss, erfahren Sie in den Zulassungsbestimmungen zu den Übungsleiterscheinen.

Wie die ARAG Sportversicherung Vereine unterstützt

Wie bei jedem Übungsleiter muss der Vereinsvorstand nach menschlichem Ermessen beurteilen, ob der minderjährige Übungsleiter in spe sich charakterlich für diese Aufgabe eignet. Falls sich herausstellen sollte, dass er oder sie noch nicht so weit war, handelt es sich um ein Auswahlverschulden. Passiert etwas, steht die ARAG Sportversicherung auf der Seite des Vorstandes. Falls nämlich Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand gerichtet werden, prüft sie den Vorwurf, lehnt unberechtigte Ansprüche ab und befriedigt berechtigte Ansprüche.

 

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