Sicher genießen:
Wer haftet, wenn bei Vereinsveranstaltungen Essen oder Getränke verdorben sind?
22.11.2023
Weihnachtsmarkt, Sport-Turnier, Tag der offenen Tür, Vereinsjubiläum: In vielen Vereinen backen die Mitglieder wie die Weltmeister für die verschiedenen Anlässe im Vereinsjahr. Im Winter fließen vielleicht Glühwein und Kinderpunsch. Im Sommer dann selbst gemachte Limonade. Auch warme Speisen wie Suppen oder gegrillte Würstchen finden sich im Angebot. Das Essen und die leckeren Kuchen sind beliebte Anlaufstellen, bereichern das gesellige Leben im Verein oder auch im Heimatort. Man kommt mit potenziellen Neu-Mitgliedern ins Gespräch und obendrein unterstützen die Einnahmen die Vereinskasse.
Was aber, wenn Käuferinnen und Käufer trotz aller Sorgfalt durch Getränke oder den Verzehr von Kuchen oder Suppe Magen- und Darmprobleme bekommen? Das kann vor allem für Kleinkinder und ältere Menschen gefährlich werden. Damit es nicht so weit kommt, haben wir Tipps für Sie! Aber bei allen möglichen Fallstricken, die sich durch einen Getränke-, Kuchen- oder Würstchenstand ergeben können, müssen Sie nicht darauf verzichten. Sie können sich im Schadenfall auf die ARAG Sportversicherung verlassen.
Stichwort Hygiene: Machen Sie sich schlau!
Zunächst einmal sind Hygiene-Anforderungen in Deutschland bei Lebensmittel-Verkaufsständen sehr hoch. Leider sind sie regional sehr unterschiedlich und reichen von der Abdeckhaube für Kuchen bis zum Haarnetz für die Verkäuferinnen und Verkäufer. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Ordnungsamt, welche Hygienemaßnahmen von Ihrem Verein zu erfüllen sind.
Für leicht verderbliche Lebensmittel brauchen Sie ausreichend Kühlmöglichkeiten. Verzichten Sie bei warmer Witterung lieber auf leicht verderbliche Kuchensorten mit Sahne oder Buttercreme, wenn Sie sie nicht optimal kühlen können.
Zur Beweissicherung raten wir, jeweils ein bis zwei Proben der Lebensmittel mindestens eine Woche tiefgefroren aufzubewahren. So können Sie im Fall der Fälle deren Qualität nachweisen.
Thema Alkohol
Schulen Sie Ihre Helferinnen und Helfer zum Thema Alkohol. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol trinken. Ab dem 16. Geburtstag sind Bier, Wein oder Sekt erlaubt. Wenn die Eltern dabei sind, sogar schon ab 14 Jahren.
Wenn Probleme auftreten
Wenn mehrfach Magen- und Darmprobleme nach einer Vereinsveranstaltung auftreten, liegt der Verdacht nahe, dass verdorbene Lebensmittel verkauft wurden. Wird Ihnen das als Verein vorgeworfen, melden Sie die Vorfälle Ihrem Versicherungsbüro beim LSB/LSV. Die Erkrankten könnten beispielsweise Verdienstausfall oder Schmerzensgeld fordern.
Zu den Leistungen der ARAG Sport-Haftpflichtversicherung zählt es, Ansprüche an Ihren Verein zu prüfen, diese zu befriedigen oder auch abzuwehren, wenn sie unberechtigt sind. Zunächst muss geklärt werden, ob die Magen- und Darmprobleme der Besucherinnen und Besucher tatsächlich auf Ihre Speisen zurückzuführen sind. Falls das so ist, werden die berechtigten Ansprüche der Erkrankten befriedigt.
Auch Haftpflichtansprüche, die sich persönlich gegen die Verkäuferinnen und Verkäufer oder gegen die Vorstandsmitglieder richten, sind vom Versicherungsschutz erfasst.
Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim LSB/LSV.
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