Rechtstipps und Urteile
20.06.2014
Kein Wellensittich für Häftling
Gefängniszellen sind nicht gerade bekannt für ihre Gemütlichkeit. Ablenkung gibt es nur begrenzt. Das wollte ein Häftling ändern und beantragte die Haltung eines Wellensittichs. Doch die Anstaltsleitung wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der organisatorische Aufwand für die Justizvollzugsanstalt unzumutbar sei. Der Häftling klagte. Grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass ein Untersuchungsgefangener das Recht hat, seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen auszustatten. Doch bei einem Tier sei der organisatorische Aufwand in puncto hygienischer Haltung sowie der veterinärmedizinischen Versorgung einfach zu groß, zumal noch nicht einmal die Dauer der Haft feststand (Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Ws 886/12).