
Rechtstipps und Urteile
04.04.2014
Muss man für Diensthunde Hundesteuer zahlen?
Hundesteuer für Diensthunde? Das können die ARAG Experten nur mit einem „Jein“ beantworten und sie verweisen in diesem Zusammenhang auf gleich zwei Urteile, die das Dilemma verdeutlichen.
Im ersten Fall hielt ein Beamter der Bundespolizei einen Diensthund außerhalb der Arbeitszeit in seiner Wohnung. Die Kommune verlangte Hundesteuer, die Richter sahen das genauso. Ihre Begründung: Für die Erhebung der Hundesteuer ist der Zweck der Hundehaltung – sei er beruflich oder privat – nicht maßgeblich. Damit unterliegt auch ein Diensthund, der von einem Angehörigen der Bundespolizei außerhalb der Dienstzeit zu Hause gehalten wird, der Hundesteuerpflicht (VGH Kassel, Az.: 5 UZ 1006/06).
Im zweiten Fall kam der Hundehalter steuerlich besser davon: Er ‚nutzte‘ den Wachhund seiner Firma nur gelegentlich privat und konnte auch nachweisen, dass sein privates Interesse am Hund nur von untergeordneter Bedeutung sei (VGH Mannheim, AZ.: 2 S 2113/00). Es ist zu berücksichtigen, dass die Hundesteuerpflicht aufgrund jeweiliger Landesgesetze erhoben wird.