Halloween – Sieben Rechtsfragen zur gruseligsten Nacht des Jahres
22.10.2021
In der Nacht zu Allerheiligen wird gerne gefeiert. Allein in den USA werden die Amerikaner voraussichtlich rund 10 Milliarden US-Dollar für die Halloween-Saison ausgeben, das sind 25 Prozent mehr, als im Vorjahr. Damit es trotz aller Schauer-Momente beim Spaß für alle bleibt, beantwortet ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer die wichtigsten Fragen zum gruseligen Vorabend des ersten Novembertages.
Tobias Klingelhöfer
An Halloween sollten Eltern ihre Kinder möglichst lange begleiten. Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder alleine unterwegs sind, solange der Aufsichtspflicht Genüge getan wird. Das Jugendschutzgesetz regelt jedoch den Aufenthalt an bestimmten Orten. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben. Sollten die Kinder alleine losziehen dürfen, so sollten klare Vereinbarungen getroffen werden. Ein Tipp für die Absprache mit dem Nachwuchs: Man darf bei 14-Jährigen durchaus erwähnen, dass sie zu Sozialstunden herangezogen werden können, wenn sie etwas beschädigen.
Tobias Klingelhöfer
Leider eskalieren manche Streiche bis hin zur Sachbeschädigung. Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt aber nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Passiert etwas, wird in die Überlegung, wer haftet, das Alter der Kinder, deren Einsichtsfähigkeit und die Tatsache mit einbezogen, ob die Eltern sie "aufgeklärt" haben.
Tobias Klingelhöfer
Wenn Sie beispielsweise einen Ihnen unbekannten Sprayer oder Eierwerfer auf frischer Tat erwischen, hätten Sie zumindest gerne, dass er die Schweinerei wegmacht. In diesem Fall sollten Sie nach seinem Ausweis fragen. Weigert die Person sich, ihre Identität preiszugeben, dürfen Sie sie meist festhalten und die Polizei rufen. Es muss natürlich alles im Rahmen bleiben, ansonsten machen Sie sich u. U. der Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar.
Tobias Klingelhöfer
Klar! Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich doch nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Problematisch sind allerdings Gesichtsmasken, denn was auf der Party schmückt, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen kürzt sogar seine Kaskoversicherung die Leistung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat. Vorsichtig sein sollten Halloween-Fans auch, wenn es sich bei der Verkleidung um eine Uniform handelt. Wenn sie sich nicht eindeutig von einer echten Dienstuniform z. B. eines Polizisten unterscheiden lässt, ist das Kostüm verboten. Wer es trotzdem trägt, kann wegen Titel- und Amtsmissbrauch belangt werden.
Tobias Klingelhöfer
Gummi-Dolche und Plastik-Äxte sind wohl kein Problem. Abraten kann ich nur von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten und antiken Ausstellungsstücken. Wer beispielsweise mit einem ungeladenen Vorderlader unterwegs ist, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von "Anscheinswaffen" verbietet.
Tobias Klingelhöfer
Verboten sind sie zumeist nicht. Es hängt aber vom Bundesland ab. Bayern beispielsweise hat das strengste Feiertagsgesetz. Es verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Besonders pfiffig versuchte vor ein paar Jahren ein Verein dies zu umgehen, indem er zu „Versammlungen“ in mehrere Bars und Diskotheken einlud, die am Abend des 31. Oktober beginnen und bis weit in die Nacht dauern sollten. Neue Mitglieder waren willkommen. Das Ordnungsamt griff ein und untersagte die Veranstaltungen ab 0 Uhr des 1. November.
Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht. Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplanten „Vereinssitzungen“ war danach rechtmäßig. Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung von öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530). Da Allerheiligen aber nur in fünf Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag ist, steht dem bunten Halloween-Treiben vielerorts nichts entgegen.