
Rechtstipps und Urteile
31.01.2013
Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Hartz-IV-Empfänger müssen zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn die Überzahlung auf einem Behördenfehler beruht und der Leistungsempfänger die Behörde selbst auf den Fehler aufmerksam gemacht hat. Geklagt hatte ein Student. Nach Aufnahme seines Studiums hatte er seinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen verloren. Dies teilte er dem zuständigen Amt auch mit. Trotz mehrerer Telefonate mit der Behörde bekam er noch monatelang Leistungen ausgezahlt. Schließlich forderte die Behörde insgesamt 1.035 Euro zurück. Dagegen klagte der junge Mann - allerdings erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt meinte vielmehr, der Student habe die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde zurückzuzahlen. Entscheidend sei, so das Gericht, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 5 AS 18/09).