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09.05.2016

Was ist, wenn das Essen nicht hält, was die Speisekarte verspricht? Oder ein Kellner Ihnen Rotwein über die Hose schüttet? Und wie lange müssen Sie auf Ihr Essen oder die Rechnung warten? ARAG Experten sagen, welche Rechte Sie als Gast in diesen Fällen im Restaurant haben.

Muss man Ungenießbares bezahlen?

Wer tatsächlich ungenießbares Essen erhält, muss natürlich nichts dafür bezahlen. Allerdings muss dieser Zustand nachweisbar und die Reklamation nicht auf das persönliche Geschmacksempfinden des Restaurantbesuchers zurückzuführen sein. Ein pauschales Meckern reicht nicht aus (LG Düsseldorf 22 S 136/92). Demnach können objektiv versalzene, rohe oder angebrannte Speisen zurückgegeben werden – und zwar möglichst rasch. Wer erst isst und sich dann beschwert, kann den Preis nicht mehr mindern (LG Freiburg, Az. 3 S 85/71).

Im Beschwerdefall muss der Gast dem Wirt die Möglichkeit zum Nachbessern einräumen. Dabei kann er ihm auch eine angemessene Frist von beispielsweise 15 Minuten setzen. Geht auch der zweite Versuch daneben, kann der Gast ohne zu zahlen von seiner Bestellung Abstand nehmen. Gar nicht zumutbar sind übrigens Fremdkörper wie Schnecken oder Käfer im Essen – in einem solchen Fall muss der Gastwirt auch keine Nachbesserungschance erhalten. Für vorher verzehrte Speisen oder Getränke muss man dennoch löhnen.

Gibt es Schadensersatz, wenn Speisen verdorben sind?

Sollte ein Gast etwas offensichtlich Verdorbenes serviert bekommen, ist die Sache einfach: Nicht essen, sondern zurückgehen lassen. Hat er berechtigten Zweifel an der Güte der dargereichten Lebensmittel kann er im äußersten Fall auch das Ordnungsamt einschalten und bitten, das Restaurant zu überprüfen.
Das Problem an verdorbenen Lebensmitteln ist, dass man sie häufig nicht erkennt und nach dem Verzehr erkrankt.

In einem solchen Fall kann man theoretisch Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung vom Verzehr des dargebotenen Essens stammt. Dies funktioniert am besten, wenn mehrere Personen, die das gleiche zu sich genommen haben, erkranken – beispielsweise nach einer größeren Feier. Ansonsten ist der Nachweis schwer zu erbringen, da Magen-Darm-Beschwerden viele Ursachen haben können.

Wer haftet bei Kellnerfehlern?

Landet Rotwein oder ähnliches auf der Garderobe eines Restaurantbesuchers, haften eigentlich Kellner und Wirt gemeinsam. In den meisten Fällen jedoch hat der Gastwirt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die einen solchen Schaden übernimmt. Dazu muss der Gast lediglich die Rechnung der Reinigung einreichen, das ist meist unproblematisch.

Wie lange muss man auf Speisen oder die Rechnung warten?

Wie lang die Wartezeiten auf das Essen wirklich sein dürfen, ist nirgends fest geregelt, so die ARAG Experten. Allerdings lässt sich auf ein paar Erfahrungswerte zurückgreifen. Während zwanzig Minuten Wartezeit im Imbiss lang sind, ist in einem gehobenen Restaurant unter Umständen auch eine Stunde Wartezeit zumutbar. Beim Mittagessen unter Zeitdruck gilt wiederum eine andere Toleranzgrenze als abends.

In zwei Fällen durften die Betroffenen nach eineinhalb bzw. zwei Stunden ihren Rechnungsbetrag um 20 bzw. 30 Prozent mindern (AG Hamburg, Az. 20 a 275/73, LG Karlsruhe, Az. 1 S 196/92).

Auf die Rechnung dagegen muss nicht so lange gewartet werden: Nach 15 Minuten und mehrfacher Aufforderung darf man das Restaurant verlassen. Doch sollte man seine Personalien hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung per Post zustellen kann. Ansonsten droht der Vorwurf der Zechprellerei.

Was ist, wenn ich mich beim Essen verletze?

Manchmal befinden sich Fremdkörper im Essen und der Gast beschädigt durch beherztes Zubeißen seine Zähne. Wer den Gegenstand des Übels als Beweismittel sichern kann, ist im Vorteil. Ohne einen Beweis nämlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich beispielsweise im Fleisch ein Stein oder ähnliches verbarg, der Schuld am Verlust des ausgebissenen Zahnes war (BGH, Az.: VIII ZR 283/05). Bei einem eindeutigen Nachweis ist Schadensersatz fällig.

Achtung bei Wildgerichten: Mit einem Schrotkorn im Fleisch sollte hier durchaus gerechnet werden. Daher musste ein Gastwirt auch nur für drei Viertel der Zahnbehandlungskosten eines Gastes aufkommen; das letzte Viertel blieb diesem selbst überlassen (AG Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

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