Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

25.05.2021

Taxi fahren: Man ist schnell unterwegs ohne Parkplatzsuche und Alkoholkontrolle. Das alles in sauberer Umgebung, ohne unangenehme Mitreisende. Manchmal sieht die Wirklichkeit anders aus. Aber auch Taxifahrer fragen sich bisweilen: Muss ich eigentlich jeden mitnehmen? Die ARAG Experten informieren über Rechte und Pflichten von Taxifahrern und ihren Fahrgästen.

Taxi fahren in Corona-Zeiten

Taxen gelten als öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV). Daher herrscht hier, wie in Bus und Bahn, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr (Paragraf 23 Absatz 4, Straßenverkehrsordnung) wird durch den Fahrer dabei nicht verletzt.

In Bayern gilt sogar: Eine OP-Maske genügt den Anforderungen nicht, getragen werden muss eine FFP2- oder vergleichbare Maske. Dafür ist der Fahrer hier von der Maskenpflicht ausgenommen.

Generell empfehlen die ARAG Experten, hinten rechts in das Taxi einzusteigen, da hier der größtmögliche Abstand zum Fahrer eingehalten werden kann. Gespräche sollten auf ein Minimum reduziert werden und man sollte möglichst bargeldlos bezahlen.

Beim Carsharing handelt es sich übrigens hingegen nicht um ÖPNV, sodass hier keine Maskenpflicht gilt.

Taxi vs Uber: ARAG Experten über eine Gesetzesnovelle zu neuen Fahr- und Shuttlediensten

Vielleicht verändert sie die Mobilität auch in deutschen Städten, doch in der Taxibranche sorgt sie für schlechte Stimmung: die jetzt vom Bundestag verabschiedete Gesetzesnovelle des Personenbeförderungsgesetzes. Damit können erstmals auch digitale Fahr- und Shuttledienste auf deutschen Straßen Gas geben. Welche Unterschiede es zwischen den neuen Anbietern und klassischen Taxiunternehmen in Zukunft gibt, verraten die ARAG Experten.

Fahrdienst per App
Ob mit Uber, Free Now, Door2Door, Clevershuttle oder Moia – mit wenigen Klicks können Fahrgäste per Smartphone über eine App einen Wagen bestellen. Dank GPS-Ortung wird ein Fahrgast der digitalen Anbieter innerhalb kürzester Zeit von einem Fahrer in der Nähe abgeholt und an sein Wunschziel gebracht.
Was bislang nur ein befristetes Experiment war und mit Ausnahmegenehmigungen funktionierte, bekommt durch diese Reform erstmals eine eigene Rechtsgrundlage und wird zum digitalen Geschäftsmodell in der Personenbeförderung.

Die Rückkehrpflicht für die neuen Fahrdienste
Für die neuen Fahrdienste gilt im Gegensatz zum Taxi eine Rückkehrpflicht. Danach muss ein Fahrer, sobald er seinen Kunden am Ziel abgesetzt hat, zuerst zum Betriebssitz zurückkehren, bevor er den nächsten Auftrag annimmt. Um dies zu überprüfen, sollen die Unternehmen zur Datenübermittlung verpflichtet werden. Darüber hinaus gelten die neuen Shuttledienste wie Uber und Co. künftig als Unternehmen und haften auch als solche. Vorher waren sie lediglich Vermittler selbstständiger Fahrer.

An der Straße winkende Fahrgäste dürfen die neuen Fahrdienste auch weiterhin nicht mitnehmen. Ebenso wenig dürfen sie in stark frequentierten Gegenden wie etwa Clubs oder am Flughafen auf einen Fahrgast warten. Das Recht, im öffentlichen Raum auf den nächsten Kunden zu warten, bleibt allein Taxen vorbehalten.

Eine weitere Erleichterung für die Taxifahrer soll die Abschaffung der Ortskundeprüfung sein, die nur für die Taxibranche galt. Stattdessen soll eine Pflicht für Navigationsgeräte an Bord eingeführt werden. Während Uber-Fahrer seit 2017 auch ohne Ortskenntnisprüfung fahren durften, mussten Taxifahrer in der Prüfung nicht nur die kürzeste Strecke von A nach B kennen, sondern auch alle abgehenden Straßen, die man auf der Strecke passiert. Die Vorbereitung kostete nicht nur einige Monate Zeit, sondern auch mehrere Hundert Euro.

Am Taxistand: Muss man in den ersten Wagen steigen?

Unter den wartenden Taxen am Taxistand muss der Fahrgast nicht zwangsläufig in den ersten Wagen in der Reihe einsteigen. Er kann vielmehr ein beliebiges Taxi wählen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es dem Fahrgast überlässt, mit wem er den Beförderungsvertrag schließen möchte.

Kurzstrecke oder längere Fahrt: Gibt es eine Beförderungspflicht?

Wenn der Fahrgast nur für eine Kurzstrecke ins Taxi steigt, etwa weil er es eilig hat, muss der Fahrer das akzeptieren. Taxiunternehmer und -fahrer haben nämlich laut BOKraft eine Beförderungspflicht. Sie können eine Beförderung demnach nur ausnahmsweise ablehnen, wenn der Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs darstellt.

Die Beförderungspflicht besteht allerdings nur innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrbereichs. Diesen legen die Städte und Landkreise in ihren Taxitarifen fest. Möchte der Fahrgast über die Grenzen dieses Bereiches hinaus befördert werden, darf der Taxifahrer die Fahrt ablehnen.

Muss der Taxifahrer den kürzesten Weg nehmen?

Hat der Kunde dem Taxifahrer sein Fahrtziel mitgeteilt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, den kürzesten Weg dorthin zu wählen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich eine andere Strecke wünscht oder wenn ein anderer Weg – z.B. wegen einer Baustelle – preiswerter ist und der Kunde sein Einverständnis erteilt hat.

Tipp: Fühlen Sie sich betrogen, notieren Sie er die Taxinummer – rechts in der Frontscheibe – lassen sich eine Quittung mit Start, Ziel, Datum und Uhrzeit geben. Die Taxi-Innung oder im schlimmsten Fall die Polizei überprüft dann die Streckenführung und kann einen möglichen Betrug ahnden.

Wie wird eine Fahrt berechnet?

Die Preise für die Fahrt mit dem Taxi ergeben sich aus den örtlichen Taxitarifen. Nur das, was dort festgelegt ist, darf der Taxifahrer dem Kunden berechnen. Das Entgelt besteht in der Regel aus einem Grundpreis, der teilweise schon eine festgelegte Anfangsstrecke umfasst, und dem weiteren Preis für die gefahrene Streckenlänge. Laut einer vom Gesetzgeber beschlossenen Reform des Personenbeförderungsgesetzes kann die zuständige Behörde künftig für Fahrten auf Bestellung und für bestimmte Strecken auch Festpreise bestimmen. Manchmal wird auch eine Anfahrtspauschale berechnet und in manchen Städten werden zu verschiedenen Tageszeiten unterschiedlich hohe Entgelte fällig. Unter Umständen wird ein Entgelt für die Wartezeit berechnet. Auch bei Fahrten mit Großraumtaxen entstehen oftmals Zuschläge.

Kostet eine Fahrt mit Gepäck mehr?

Hand- und Reisegepäck des Fahrgasts wird immer kostenlos befördert. Laut Gesetz muss das Taxi mindestens 50 Kilogramm Gepäck mitnehmen können. Hat ein Fahrgast viel Gepäck dabei, ist der Taxifahrer sogar verpflichtet, mehrere Beladungsversuche zu unternehmen, wenn beim ersten Versuch nicht das ganze Gepäck in den Kofferraum passt (AG Hamburg, Az.: 237 OWi 19/09).

Ist Rauchen erlaubt?

Raucher müssen im Taxi auf den Griff zur Zigarette verzichten. Denn seit Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes am 1. September 2007 gilt für alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs – also auch für Taxen – ein allgemeines Rauchverbot. Das bedeutet nicht nur, dass Fahrgäste in den Fahrzeugen nicht mehr rauchen dürfen. Auch die Taxifahrer dürfen während ihrer Pausen oder bei einer Leerfahrt nicht im Wagen qualmen. Riecht es im Taxi nach Zigaretten, darf der Kunde den Wagen ablehnen. Hat er sich das Taxi bestellt, muss er auch eine eventuell anfallende Anfahrtspauschale nicht zahlen.

Darf man Haustiere mitnehmen?

Wer seinen Hund oder seine Katze im Taxi mitnehmen möchte, kann das tun, soweit dadurch die Sicherheit des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Einige Tarifordnungen sehen allerdings Zuschläge für den Transport der Tiere vor.

Taxifahrer: Sind Standzeiten Arbeitszeit oder Pause?

Ein Taxiunternehmen kann laut ARAG von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Im konkreten Fall hatte ein Taxifahrer seinen Arbeitgeber auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten verklagt. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals zehn Sekunden Zeit, um eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten. Das ArbG hat dem Taxifahrer jetzt überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung, so die ARAG Experten (ArbG Berlin, Az.: 41 Ca 12115/16).

Das passende Gerichtsurteil

Keine Zusatzgebühr für Kreditkarte

Das Personenbeförderungsgesetz erlaubt es nicht, dass Taxifahrer und Fahrgast den Fahrpreis individuell aushandeln. Taxis zählen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, daher erlassen die Städte und Kreise Taxentarifordnungen mit allgemeingültigen Fahrpreisen.

2011 beantragte eine Taxizentrale in Düsseldorf, in der städtischen Taxentarifordnung einen Zuschlag von zwei Euro für Kreditkarten­zahlungen neu einzuführen. Der Rat der Stadt erhöhte daraufhin zwar die allgemeinen Taxentarife, lehnte den Kreditkartenzuschlag aber ab, weil er diese Zahlungsmöglichkeit wegen des internationalen Publikums der Landeshauptstadt und Karnevalshochburg für selbstverständlich hielt.

Dennoch verlangten die der Zentrale angeschlossenen Fahrer seit 2012 einen Kreditkartenzuschlag. Die Stadt Düsseldorf hat daraufhin den Taxiunternehmen zu Recht verboten, den Kreditkartenzuschlag zu erheben (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 13 B 1421/12).

Ihre rechtliche Absicherung im Straßenverkehr, wenn Sie mit Ihrem Auto unterwegs sind

Bei uns gibt es jetzt zwei Arten, sich im Straßenverkehr rechtlich abzusichern. Sie können schon heute dafür sorgen, dass Sie morgen souverän unterwegs sind. Oder Sie schützen sich einfach rückwirkend – dann, wenn schon etwas passiert ist!

Unser Tipp

 

Wer sich über die Fahrt im Taxi geärgert hat, kann sich bei der Taxizentrale und der Aufsichtsbehörde beschweren.

Dazu sollte man sich die Ordnungsnummer des Taxis merken, die rechts unten an der Heckscheibe angebracht ist, und die Quittung über die Fahrt aufheben.

Zu schnell gefahren: Was tun bei Bußgeldbescheid und Fahrverbot?

Sie sind geblitzt worden? Aber nicht immer sind Sie auch zu schnell gefahren. Lesen Sie, wie Sie sich wehren können.

Alles zum Auffahrunfall

Wer auffährt, ist schuld? Ganz so einfach ist es nicht. Wir klären Sie zum Auffahrunfall auf.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick