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18.04.2019

Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) verankert. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Somit sind auch Meinungen geschützt, die von den Vorstellungen der Mehrheit abweichen, egal ob sie geistreich und durchdacht, simpel oder sogar völlig unreflektiert sind. Aber die Meinungsfreiheit hat auch Grenzen. Welche das sind, erläutern ARAG Experten.

Welche Grenzen gibt es für die Meinungsfreiheit?

Ist von Meinungsfreiheit die Rede, ist juristisch korrekt die Meinungsäußerungsfreiheit gemeint. Eine nicht geäußerte Meinung kann selbstredend niemand verbieten. Die Äußerung einer Meinung darf allerdings verboten werden, wenn ansonsten ein Schaden für einen anderen Menschen oder die Gesellschaft entsteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn…

  • die persönliche Ehre einer Person verletzt wird; z. B. durch Beleidigung oder Verleumdung.
  • Gefahr für den öffentlichen Frieden besteht.
  • als geheim klassifizierte Informationen weitergegeben werden.
  • eigene oder ausländische höchste Staatsvertreter, Gerichte oder manchmal selbst einfache Beamte übermäßig kritisiert werden.
  • die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes überschritten werden.
  • die Grenzen der öffentlichen Sicherheit überschritten werden.
  • zu einer Straftat aufgerufen wird.
  • der Holocaust geleugnet oder verharmlost wird.

Man darf also niemanden beleidigen. Der Schutz der persönlichen Ehre geht dann vor; die Meinungsfreiheit muss dahinter zurückstehen - auch wenn es Ausnahmefälle gibt. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall entscheiden, ob der Betroffene die geäußerte Beleidigung aushalten muss. Der Staat darf außerdem Personen verbieten, ihre Meinung zu äußern, wenn dadurch das friedliche Zusammenleben gestört wird. Die Gefahr für den öffentlichen Friedens besteht zum Beispiel, wenn jemand eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Religion, ihres Aussehens oder ihrer Herkunft beschimpft und andere zum Hass gegen diese Gruppe aufstachelt. Das ist Volksverhetzung, und darauf stehen bis zu fünf Jahre Gefängnis, so ARAG Experten.

Meinung vor Gericht

Die Störung des öffentlichen Friedens, der Aufruf zu einer Straftat, Volksverhetzung, Beleidigung, Verunglimpfung und Holocaustleugnung sind also keine Meinungsäußerungen, sondern Straftatbestände. Trotzdem tun sich Gerichte oft schwer, diese zu bestrafen. Woran liegt das? Bevor ein Gericht jemanden wegen einer illegalen Meinungsäußerung verurteilen kann, müssen die Richter prüfen, ob die besagte Äußerung doppeldeutig ist. Es wird also immer erst geklärt, ob die Äußerung auch anders verstanden werden könnte. Dann wird in aller Regel von Gerichtsseite unterstellt, dass die Aussage so gemeint war, dass sie nicht strafbar ist. Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass Menschen vorschnell wegen Äußerungen, die zum Beispiel scherzhaft gemeint waren, verfolgt werden.

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Stichwort Holocaustleugnung

Neben den genannten Grenzen der Meinungsfreiheit kann es je nach Verfassungstradition Unterschiede in verschiedenen Ländern geben. So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe. In Deutschland ist darüber hinaus die Holocaustleugnung – also das Bestreiten oder weitgehende Verharmlosen des nationalsozialistischen Massenmordes an den europäischen Juden – nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Holocaustleugnung steht als Volksverhetzung laut § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) sogar unter Strafe. In Absatz 4 des Paragraphen heißt es ausdrücklich: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."

Auch § 189 StGB verbietet die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und somit auch die Leugnung des Holocaust. Eine Besonderheit: Dieses Vergehen wird nur durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn die Hinterbliebenen einen Antrag stellen (§ 194 StGB). Ist die Tat allerdings „durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift, in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.“

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