Diese Fristen sollten Sie nicht verpassen
02.10.2018
Im Geschäftsverkehr werden oft Briefe versandt, die bestimmte Fristen in Lauf setzen, etwa Kündigungen, verwaltungsrechtliche Bescheide oder Widerrufsbelehrungen. Wenn der Brief bei Ihnen eingeht, während Sie länger unterwegs sind und daher eine Frist abläuft, stellt sich die Frage, ob diese noch verlängert werden kann. ARAG Experten klären den Sachverhalt.
Kündigungen
Beim Kündigungsschreiben des Arbeitgebers oder Vermieters handelt es sich um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn sie per Post verschickt wird, ist das also eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden. Grundsätzlich setzt das Wirksamwerden einer solchen Erklärung voraus, dass diese dem Adressaten auch zugegangen ist. Dies erfolgt im Normalfall mit dem Einwurf in den Briefkasten. Also Vorsicht: Die Kündigung ist bereits dann wirksam, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, das heißt, wenn sich das Schreiben im Briefkasten befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich durchliest. Besonders wichtig ist, wann der Brief als zugegangen gilt.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass das Schreiben noch am selben Tag als zugegangen gilt, wenn es unter der Woche bis 18 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Das bedeutet, dass der Adressat mit der Post bis 18 Uhr rechnen muss. Das kann besonders problematisch werden, wenn z.B. der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs entweder einen längeren Urlaub macht oder längere Zeit krank ist. Denn der Arbeitnehmer hat u.U. nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Falls nach der Rückkehr des Arbeitnehmers diese Frist bereits abgelaufen ist, sollte er unverzüglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen und Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitnehmer muss dabei glaubhaft machen, dass er durch besondere Umstände daran gehindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Als Nachweis kann er z.B. Belege, Atteste oder Buchungsbestätigungen von einer Reise vorlegen oder eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Die nachträgliche Zulassung der Klage muss innerhalb von zwei Wochen z.B. nach der Krankheit oder dem Urlaub beantragt und begründet werden.
Bußgeldbescheide während des Urlaubs
Sobald nach Verkehrsverstößen ein Bußgeldbescheid im Briefkasten landet, gilt er als zugestellt und die Einspruchsfrist läuft. In der Regel beträgt sie zwei Wochen, kann also in der Ferienzeit leicht überschritten werden. Doch nach Angaben der ARAG Experten haben Urlauber die Möglichkeit, einen so genannten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen ( § 44 Strafprozessordnung): War jemand ohne Verschulden – beispielsweise, weil er im Urlaub war – verhindert, die Frist einzuhalten, so kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Der Antrag muss innerhalb einer Woche, nachdem man den Bescheid vorgefunden hat, bei der zuständigen Bußgeld-Behörde schriftlich gestellt werden. Dazu kann man entweder auf Musterformulare aus dem Internet zugreifen oder kann den Antrag selbst formulieren. Für eine glaubhafte Darstellung raten die ARAG Experten dazu, dem Schreiben beispielsweise Kopien von Reisebuchungen oder Tickets beizulegen. Ganz wichtig: Zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung muss der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an die Verwaltungsbehörde gesandt werden!
Post vom Inkassobüro
Manche Unternehmen übergeben unbezahlte Rechnungen schnell dem Inkassobüro, damit sie sich nicht mit offenen Forderungen herumärgern müssen. Doch Inkassobüros wissen oft gar nicht, ob es sich dabei um berechtigte oder widersprochene Rechnungen handelt. Daher raten die ARAG Experten Urlaubern, direkt nach ihrer Heimkehr in Ruhe zu prüfen, ob es sich um eine korrekte Forderung handelt und sie tatsächlich eine Frist versäumt haben. Ist das nicht der Fall, sollten die Heimkehrer auch beim Inkassobüro noch einmal Widerspruch einlegen. So kann das Inkassobüro auch keinen Schufa-Eintrag veranlassen. Dabei ist es wichtig, den Sachverhalt genau zu erläutern und den Brief per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Apropos Fristen
Steuererklärung: Neue Abgabefristen ab 2019
Ab dem Jahr 2019 können Sie sich mehr Zeit lassen mit der Abgabe der Steuerklärung. Denn mit einer im Juni 2016 beschlossenen Neuregelung hat der Gesetzgeber die Fristen verlängert.
Für die Steuerklärung für das Jahr 2018 ist dann erstmals der 31. Juli 2019 der Stichtag für die Abgabe.
Kümmert sich ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein um Ihre Steuererklärung, müssen die Unterlagen sogar erst bis Ende Februar 2020 eingereicht werden. Für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 gelten allerdings noch die „alten“ Fristen!
Unsere Praxistipps
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Zahlungsziele vereinbaren
Auf den meisten Rechnungen stehen Zahlungsfristen, die es möglichst zeitnah einzuhalten gilt. Wer ahnt, dass eine Rechnung während der Abwesenheit ins Haus flattern könnte, sollte sich noch vorher mit dem Absender in Verbindung setzen und ein Zahlungsziel vereinbaren. Doch keine Panik: In der Regel wird vor der ersten kostenpflichtigen Mahnung zunächst einmal erinnert. Erst wenn auf eine Mahnung hin nicht gezahlt wird, kann mehr als der ursprüngliche Rechnungsbetrag gefordert werden. -
Briefkasten leeren lassen
Bei längerer Abwesenheit sollte unbedingt sicher gestellt sein, dass der Briefkasten regelmäßig geleert und die Post zur Kenntnis genommen wird. -
Antrag auf Wiedereinsetzung stellen
Wer bereits eine Frist versäumt hat, sollte schnellstmöglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und diese begründen. Die versäumte Rechtshandlung kann dann nachgeholt werden, z. B. durch Einlegung eines Widerspruchs gegen eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.