Beerdigung: Was ist erlaubt? Und wer zahlt die Kosten?
17.09.2020
Nach dem Tod eines Menschen stellt sich leider nicht nur die Frage nach der Trauerbewältigung. Auch die Beerdigung muss geplant werden und dazu zählen insbesondere die Beerdigungskosten. Wer für die Organisation eines Begräbnisses zuständig ist und wer die Kosten zu tragen hat, erklären ARAG Experten.
Eine Beerdigung verlangt Planung
Wer die Beerdigung des Verstorbenen organisieren muss, bestimmen die Bestattungsgesetze der Länder und die Friedhofssatzungen. So regelt beispielsweise § 13 des Hessischen FBG, dass die Angehörigen, also Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie Adoptiveltern oder -kinder alle Maßnahmen wie etwa die Leichenschau veranlassen müssen.
Wer zahlt für die Beerdigung?
Die Kosten für die Beerdigung tragen in erster Linie die Erben – und zwar als Gegenleistung für das erhaltene Erbe. Es kann sein, dass ein einzelner Erbe den gesamten Betrag für das Begräbnis übernehmen muss. Er hat dann allerdings die Möglichkeit, die übrigen Erben anteilig in die Pflicht zu nehmen. Aber wie teuer darf eine Beerdigung eigentlich sein? In der Regel umfassen die zu tragenden Kosten den Betrag, der aufgrund der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist. Dies sind laut ARAG Experten grundsätzlich die Kosten für den Bestatter und das Grab, eine übliche Feier, den Grabstein und die Anlage der Grabstätte sowie Todesanzeigen, Danksagungen und eventuell die Trauerkleidung. Nicht dazu gehören in der Regel die Reisekosten der Angehörigen sowie Kosten für eine Umbettung und endgültige Bestattung. Falls die Kosten von den Erben nicht eingefordert werden können oder kein Vermögen vorhanden ist, zahlt der Unterhaltsverpflichtete. Es ist möglich, dass die Unterhaltsverpflichteten auch dann für die Beerdigungskosten aufkommen müssen, wenn sie und auch alle anderen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Gibt es keine unterhaltspflichtigen Personen, sind die Angehörigen in der Pflicht. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten kann auch aufgrund eines Vertrags oder eines Schadensersatzanspruchs bei Tötung bestehen. Und das Seearbeitsgesetz schreibt die Pflicht des Kapitäns zur Regelung der Bestattung beim Tod eines Besatzungsmitglieds fest. Steht der Tod des Seemanns mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang, muss die Reederei auch für die Kosten der Beerdigung aufkommen.
Muss die Asche eines Verstorbenen auf den Friedhof?
Wahrscheinlich hat jeder einen Lieblingsplatz. Und so romantisch die Vorstellung auch ist, nach dem Tod für immer an diesem Ort zu bleiben, indem man seine Asche dort verstreuen lässt: Das ist fast überall in Deutschland tabu. Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. In einem konkreten Fall wollte ein Mann die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem Waldgrundstück verstreuen lassen, das ihm gehörte. Doch der Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Dieser schreibt laut ARAG Experten vor, dass Verstorbene in Deutschland ihre letzte Ruhe nur auf einer offiziell als Friedhof ausgewiesenen Fläche finden dürfen. Ursprünglich diente die über 200 Jahre alte Vorschrift dem Schutz vor Seuchen. Ein Problem, was sich heute zwar nicht mehr stellt, aber die Richter in diesem Fall blieben hart und verweigerten dem Mann seinen Wunsch (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10005/12.OVG).
Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten allerdings ein Bundesland, das den Friedhofszwang 2015 abgeschafft hat. So dürfen die Bremer ihre Asche auch im eigenen Garten verstreuen – vorausgesetzt, es gibt eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen.
Wann müssen andere Personen zahlen?
Falls die Kosten von den Erben nicht eingefordert werden können oder kein Vermögen vorhanden ist, zahlt der Unterhaltsverpflichtete. Es ist möglich, dass die Unterhaltsverpflichteten auch dann für die Beerdigungskosten aufkommen müssen, wenn sie und auch alle anderen Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
Gibt es keine unterhaltspflichtigen Personen, sind wiederum die Angehörigen in der Pflicht. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten kann auch aufgrund eines Vertrags oder eines Schadensersatzanspruchs bei Tötung bestehen.
Und das Seemannsgesetz schreibt die Pflicht des Kapitäns zur Regelung der Beerdigung beim Tod eines Besatzungsmitglieds fest. Steht der Tod des Seemanns mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang, muss die Reederei auch für die Kosten der Beerdigung aufkommen.
Wann zahlt das Sozialamt?
Können die Kosten für die Beerdigung dem Verpflichteten nicht zugemutet werden, springt nach Auskunft der ARAG Experten das örtliche Sozialamt ein. Es übernimmt die notwendigen Bestattungskosten, wenn nicht vorrangig Sterbegelder berücksichtigt werden müssen. Die Übernahme der Kosten kann nicht nur aufgrund der finanziellen Situation des Verpflichteten unzumutbar sein, sondern beispielsweise auch dann, wenn der Verpflichtete von dem Verstorbenen misshandelt wurde.
Als notwendig gelten beispielsweise die Kosten für die Leichenschau und Beförderung, öffentliche Gebühren, das Vorbereiten und Herrichten der Leiche, ein einfacher Sarg und Blumenschmuck, die Trauerfeier im Beerdigungsinstitut, die Sargträger und die Überführung auf den Friedhof, das erstmalige Herrichten des Grabes sowie ausnahmsweise die Kosten für die Überführung in eine Familiengrabstätte. Die Kosten für die Anreise der Trauergäste und die Trauerfeier, die Todesanzeige, die Trauerbekleidung und regelmäßige Mehrkosten für eine Wahlgrabstätte können allerdings nicht beansprucht werden. Grabpflege und eine Bestattung im Ausland werden ebenfalls nicht übernommen. Das Sozialamt übernimmt die Bestattungskosten auch dann nicht, wenn es sich um eine Feuerbestattung oder eine anonyme Bestattung handelt oder jemand anderes dazu in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen.
Was darf mit in den Sarg und das Grab?
Die Bestattungsgesetze der Länder
Auch wenn sie sich im Großen und Ganzen sehr ähnlich sind: Bestattungen sind in Deutschland Ländersache und werden in den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen individuell geregelt. Darin festgeschrieben sind beispielsweise Auflagen zum Erstellen eines Totenscheins, Vorgaben zu Ruhezeiten oder zur Leichenschau. Unterschiedlich handhaben die Länder beispielsweise die Bestattungsfrist. Das ist die Zeit, die zwischen Sterbefall und Erdbestattung oder Einäscherung liegt : Während diese Frist in Sachsen etwa bei acht Tagen liegt, muss der Verstorbene in Thüringen erst nach zehn Tagen bestattet werden.
Eine klassische Erdbestattung muss zwingend auf einem Friedhof erfolgen. Gräber werden nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel nur in der Heimatgemeinde vergeben. Bei einer Feuer- oder Baumbestattung kann der Verstorbene auch in einer anderen Gemeinde und muss nicht auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Seebestattung ist in Deutschland sowohl in der Nordsee, als auch in der Ostsee möglich.
Was darf mit in den Sarg?
Um die Trauer besser zu verarbeiten, ist es auch heute noch üblich, Verstorbenen ausgewählte Beigaben mit auf die letzte Reise zu geben. Das ist nicht nur erlaubt, sondern im Rahmen der Trauerbewältigung ausdrücklich erwünscht. Doch für die Sargbeigaben gibt es Grenzen. Die werden von der Friedhofsverwaltung der jeweiligen Kommunen gesetzt. Kurz gesagt: Es darf alles mit in den Sarg, was sich mehr oder weniger zersetzt und dabei das Grundwasser nicht verschmutzt. So zumindest die etwas pietätlose Regel. Dennoch wird es kaum einen Bestatter geben, der sich weigert, dem Leichnam ein Trikot seines Lieblings-Fußballvereins anzuziehen, wenn dies der letzte Wille des Verstorbenen war. Auch das nicht verrottende Kuscheltier wird vermutlich mit in den Sarg dürfen. Und gegen Fotos, Briefe oder ein Kreuzworträtsel ist als Sargbeigabe ohnehin nichts einzuwenden.
Dies ist im Sarg tabu
Gegenstände hingegen, die den Zersetzungsprozess des Körpers beeinflussen, sind als Mitgabe für den Sarg tabu. Während die meisten Bestatter über das Trikot aus 100 Prozent Polyester noch hinwegsehen, den Motorradhelm werden sie nicht als Mitgabe akzeptieren. Und auch, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ohne sein Handy auskam – im Grab haben technische Geräte nichts verloren, denn sie zersetzen sich nicht und könnten bei einer Feuerbestattung großen Schaden anrichten. Auch Glas oder Dinge, die Gas enthalten, können explodieren und sind daher bei der Urnenbestattung verboten. Die ARAG Experten raten Hinterbliebenen daher nur zu Beigaben, die rückstandslos verbrennen oder schmelzen.
Skurrile Bestattungsformen
In Gelsenkirchen können sich echte Schalke-Fans seit 2012 auf dem Schalke Fan Feld ab 2.800 Euro mit Blick auf das Stadion begraben lassen. Der Friedhof ist in Stadion-Form angelegt und mit blau-weißer Blütenpracht bepflanzt.
In England dürfen Fans ihre Asche sogar über dem Heiligen Rasen von Wembley verstreuen oder ihre Urne hinter der Torlinie bestatten lassen.
Amerikaner können sich per Rakete ins Weltall befördern lassen. Dieser ‚Memorial Spaceflight‘ kostet zwischen 8.000 und 25.000 Euro.
Grabstein und Einfassung: Wer ist für die Standsicherheit zuständig?
Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. In einem konkreten Fall hatte sich die Steinumrandung eines Grabes an der hinteren Seite abgesenkt. Die Stadt forderte den Nutzer des Grabes auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Doch dieser weigerte sich mit der Begründung, dass eine benachbarte Grabstätte ein niedrigeres Erdniveau habe und nur daher die eigene Grabumrandung abgesackt war. Im anschließenden Prozess verriet jedoch ein Blick in die Friedhofssatzung, dass Nutzungsberechtigte dafür Sorge tragen, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (zum Beispiel Umrandungen) dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senkten (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 782/14.MZ).
Passende Gerichtsurteile
Beerdigungskosten für ungeliebte Familienmitglieder
Ein Urteil aus Oldenburg: Ein Bruder weigerte sich, die Beerdigungskosten in Höhe von 2.000 Euro für seine verstorbene Schwester zu übernehmen. Am Ende musste er es, denn andere Angehörige, die vor ihm hätten zahlen müssen, gab es nicht (Verwaltungsgericht Oldenburg, Az.: 5 A 1706/14).
Keine Sozialhilfe bei bestehendem Bestattungsvertrag
Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte. Im folgenden Gerichtsverfahren gab das SG dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen, so die ARAG Experten (SG Münster, Az.: S 11 SO 176/16).