Rechtstipps und Urteile
20.07.2011
Auswandern, ein kleiner Leitfaden
Wer mit dem Gedanken spielt, in ein fremdes Land auszuwandern, sollte sich daher im Vorfeld gründlich darüber informieren, was ihn dort erwartet. ARAG Experten geben einen Überblick.
Wenn Sie sich für ein Leben in der Fremde entschieden haben, ist sicherlich die Beherrschung der Landessprache eines der dringendsten Themen. Wer die Sprache nicht versteht, wird sich nur schwer integrieren können. Hinzu kommen Probleme beim Behördenkontakt, da Formulare meist nur in der Landessprache vorliegen.
Als EU-Bürger genießen das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und zu wohnen. Für den dauerhaften Aufenthalt benötigen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, die erteilt wird, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ihren Lebensunterhalt decken können und krankenversichert sind. Nach einer neuen EU-Richtlinie soll künftig nur eine einfache Meldung bei der zuständigen Behörde erforderlich sein.
Außerhalb der EU (sog. Drittstaaten) richten sich die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nach den landesspezifischen Bestimmungen des Ziellandes. So können deutsche Staatsangehörige z.B. in die USA als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von neunzig Tagen ohne Visum einreisen. Für einen dauerhaften Aufenthalt muss aber noch vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Auch in die Schweiz dürfen Deutsche ohne Visum einreisen. Wollen Sie aber länger als drei Monate bleiben, benötigen Sie auch hierzu einen Aufenthaltstitel, der schon vor der Einreise beantragt werden muss.
Wer im Ausland arbeiten will, muss sich zudem über die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt informieren. EU-Bürger genießen innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. sie haben das Recht, in einem anderen Mitgliedsstaat zu arbeiten. Informationen für Arbeitnehmer im EU-Ausland finden sich im „EURES“ Netzwerk der EU-Kommission auf der Internetseite. Für Drittstaaten gelten für die Arbeitsaufnahme die landesspezifischen Bestimmungen des Ziellandes.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung in den USA etwa benötigen Sie noch vor der Einreise ein entsprechendes Visum bzw. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Für die sog. „Green-Card“ – eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis – können Sie sich im Lotterieverfahren bewerben. Ansonsten wird diese nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, so z.B. bei langjährigem legalem Aufenthalt in den USA, US-amerikanischer Ehepartner etc. Für eine vorübergehende, befristete Beschäftigung existieren aber spezielle Visa, wie z.B. das H-1B Visum für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Spezialberufen (Highly Skilled Workers in Speciality Occupations), das H-2B Visum für Facharbeitskräfte auf Zeit (Skilled Temporary Workers) und das J-1 Visum für Teilnehmer an Austauschprogrammen (Exchange Visitors), die ihre Familienangehörigen über ein J-2 Visum mitnehmen können.
Für die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, die einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag von einem Schweizer Arbeitgeber oder Auftraggeber voraussetzt. Die Aufenthaltsbewilligung ist hierbei unabhängig von einem Visum und muss noch vor der Einreise beantragt werden und das Gesuchsverfahren abgeschlossen sein. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sind die kantonalen Behörden in der Schweiz.
Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie diese möglichst früh auf die Kultur und die Sprache des Ziellandes vorbereiten. Zudem sollten Sie beachten, dass Deutschland viele Auslandsabschlüsse nicht anerkennt. Um für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, die Kinder auf internationale Schulen zu schicken, deren Abschluss auch in Deutschland anerkannt wird.
Auch sollten Sie sich über das Steuersystem des Ziellandes informieren. Mit den meisten Staaten besteht zwar ein Doppelsteuerabkommen, d.h. Steuern z.B. auf Zinserträge, Mieteinnahmen etc. fallen nur einmal an. Sollte ein solches Abkommen mit ihrem Zielland nicht existieren, könnten Steuern aber doppelt erhoben werden.
Wenn Sie eine gesetzliche Altersrente beziehen, besteht dieser Anspruch prinzipiell auch im Ausland fort. Bei privater Altersvorsorge, z.B. durch eine Lebensversicherung, Riesterrente etc., muss diese aber im Ausland oft versteuert werden. Sie sollten sich daher im Vorfeld kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.