Rechtstipps und Urteile
05.10.2010
Ballermann-Party kann teuer werden!
Das Markenrecht treibt manchmal seltsame Blüten: Das musste auch ein gewisser Alexander feststellen. Die ganze Geschichte kennen die ARAG Experten:
Alexander freute sich auf den bevorstehenden Feierabend, als er eines Tages die Tür zum Vereinsheim aufschloss um noch schnell die Post zu erledigen. Die gute Laune des Geschäftsführers änderte sich, als er den Brief einer Anwaltskanzlei öffnete und die ersten Zeilen las: Offensichtlich hatte die „Ballermann“-Party, die der Verein vor drei Wochen veranstaltet hatte, gegen das so genannte Markenrecht verstoßen. Den Namen „Ballermann“ habe sich eine Firma beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (www.dpma.de) schützen lassen und das sei auch in der Registrierung bei Denic (denic.de, whois-service) eingetragen.
Der Verein wurde in dem Schreiben aufgefordert, Angaben über die abgelaufene Veranstaltung zu machen, insbesondere über die Zahl der Besucher, über den Verein selbst und über die Gewinnverwendung. Weiterhin forderte die Anwaltskanzlei den Verein auf, nachträglich eine Lizenz für die Verwendung des Namens zu erwerben und auch eine Unterlassungserklärung abzugeben, in Zukunft keine Veranstaltung mehr unter diesem Namen durchzuführen. Den Gegenstandswert hatten die Anwälte mit 25.000 Euro angesetzt und dem Brief auch gleich eine entsprechende Gebührenforderung beigefügt. Der Verein könne aber beruhigt sein, eine Strafe sei nicht zu zahlen, stand im letzten Satz. Weil es sich ja hier nicht um ein strafrechtliches Geschehen handele, sondern um eine rein marken- und zivilrechtliche Angelegenheit.
Was die versicherungsrechtliche Seite angeht, so kann sich der Sport-Haftpflichtversicherer im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich mit dem Anspruch auf entgangene Lizenzgebühren und den damit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten befassen, nicht aber mit der geforderten Unterlassungserklärung. Für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht in der Rechtsschutzversicherung, da es sich nicht um gesetzliche Schadenersatzansprüche privatrechtlicher Natur handelt.
Alexander hatte vorher noch nie etwas von einem Markenrecht gehört und wäre nie auf den Gedanken gekommen, dass der Name „Ballermann“ geschützt ist und die Verwendung dieses Namens nur gegen den Erwerb einer Lizenz für eigene Zwecke verwendet werden darf. Tatsächlich hatten Alexander und seine Kollegen aus dem Organisationskomitee schon während der Party beschlossen, dass man sie auf jeden Fall im Sommer wiederholen wolle.
Mittlerweile haben sich Alexander und sein Team einen anderen Namen für die nächste Party einfallen lassen und vor allen Dingen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt geprüft, ob sich jemand die Rechte daran gesichert hat. Dabei konnten sie feststellen, dass es eine Menge geschützter Namen gibt, auch für Sportveranstaltungen und Kurse. Die Empfehlung geht also von Alexander und von der ARAG an alle Sportorganisationen: Unbedingt vorher prüfen, ob der Name, den man für angebotene Aktivitäten ausgesucht hat, frei und ohne Lizenz verwendet werden darf (www.dpma.de/marke/recherche/), damit’s im Nachhinein kein böses Erwachen gibt.