Rechtstipps und Urteile
13.08.2009
Das Gendiagnostikgesetz
Angesichts der Entwicklungen und der Erkenntnismöglichkeiten der Humangenetik wurde der Gesetzgeber in Deutschland aktiv, um einen Schutzstandard zu entwickeln, der insbesondere Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung adäquat schützt. ARAG Experten erklären, was es mit dem neuen Gesetz auf sich hat.
Das neue Gendiagnostikgesetz
Das Gesetz schafft Regelungen für genetische Untersuchungen und Analysen sowie für den Umgang der gewonnenen Gen-Daten bei Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Abstammungsklärung sowie im Versicherungs- und Arbeitsbereich. Es wurde im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, auch orientiert an Ergebnissen nationaler und internationaler Organisationen, verabschiedet und soll noch 2009 in Kraft treten.
Genetische Untersuchungen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in Zukunft genetische Untersuchungen der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Sie müssen bei nicht einwilligungsfähigen Personen grundsätzlich gesundheitlichen Nutzen für die betroffene Person haben, nur ausnahmsweise genügt auch der Nutzen für Familienangehörige. Die Untersuchungen zu medizinischen Zwecken müssen von Ärzten durchgeführt werden. Bei genetischen Untersuchungen zur Abklärung bereits vorhandener Erkrankungen soll eine Beratung angeboten werden. Bei genetischen Untersuchungen zur Gesundheitsvorhersage muss die betroffene Person vor und nach der Untersuchung beraten werden. Vorgeburtliche genetische Untersuchungen werden auf medizinische Zwecke beschränkt: Untersuchungen auf Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen können, sind in diesem Rahmen verboten.
Benachteiligungsverbot
Niemand darf wegen genetischer Eigenschaften, Vornahme genetischer Untersuchungen oder wegen des Ergebnisses einer genetischen Untersuchung benachteiligt werden. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen wird dies zusätzlich näher konkretisiert, wobei bei einem Verstoß als Rechtsfolge die Vorschriften zu Entschädigung, Schadensersatz und Beweislast aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entsprechend gelten.
Untersuchungen
Genetische Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung bedürfen einer Einwilligung der Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll; einer solchen Einwilligung gleich stehen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen nach § 1598a II BGB. Somit sind in Zukunft „heimliche“ Abstammungsuntersuchungen nicht erlaubt und werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Genetische Untersuchungen auf Arbeitgeberverlangen sind grundsätzlich verboten! Auch das Erfragen, Entgegennehmen oder Verwenden von Ergebnissen in anderem Zusammenhang vorgenommener genetischer Untersuchungen ist laut ARAG experten nicht rechtmäßig. Im Rahmen des Arbeitsschutzes sollen genetische Untersuchungen innerhalb arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nur ganz begrenzt zugelassen werden.
Versicherungsunternehmen dürfen grundsätzlich nicht die Durchführung von genetischen Untersuchungen oder Auskünfte über eine bereits erfolgte genetische Untersuchung verlangen. Ausnahmen gelten zur Missbrauchsvermeidung bei Abschluss von Versicherungen mit sehr hohen Versicherungssummen.
Fazit
Das Gendiagnostikgesetz schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Bereich, in dem in den letzten Jahren enorme medizinische Fortschritte erzielt worden sind mit großen gesellschaftlichen Auswirkungen: Einerseits wird dem Schutzbedürfnis des Einzelnen Rechnung getragen, andererseits werden die Chancen eines Einsatzes genetischer Untersuchungen gewahrt.