BGH-Urteil vom
31. März 2021 zu Rechtsschutzbedingungen
Der BGH hat am 31.03.2021 über eine Revision der Verbraucherzentrale und eine Anschlussrevision unseres Hauses entschieden und beide Revisionen zurückgewiesen. Der BGH bestätigt damit im Ergebnis die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 25.09.2018, 1 O 55/17. Auch das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz hatte bereits die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 18.06.2019, I – 20 U 111/18). In der betreffenden Klausel in § 4 (1) c) der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab ARB 2016 sind die drei Worte „und den Gegner“ zu streichen.
Damit hat die von der Verbraucherzentrale monierte Darlehenswiderrufsklausel, wie bereits in den Vorinstanzen, auch der Überprüfung durch den BGH standgehalten. Insbesondere fand der BGH keine Anhaltspunkte für die seitens der Verbraucherzentrale gerügte Intransparenz der beanstandeten Klausel.
Wir selbst waren bei der nun durch den BGH bestätigten Entscheidung des LG Düsseldorf nur zu einem kleinen Teil unterlegen.
Von der Verbraucherzentrale war auch die Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Versicherungsfalles insgesamt beanstandet worden. Nach der BGH Entscheidung sind jedoch, wie bereits nach den Entscheidungen des LG und des OLG Düsseldorf, lediglich drei Worte in unseren ARB zu streichen.
Die Definition des Versicherungsfalls ist eine extrem komplizierte Materie und die Diskussion hierüber füllt mittlerweile meterweise juristische Fachliteratur. Auch die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mit diesem Thema beschäftigt. Wir orientieren uns am bekannten Auslegungsmodell des BGH und haben dieses Modell auch im Interesse unserer Kunden in unsere ARB integriert. Bei einer von uns gewählten Formulierung sah das LG Düsseldorf geringfügigen Änderungsbedarf. In der betreffenden Klausel in § 4 (1) c) sind die drei Worte „und den Gegner“ zu streichen. Dies bestätigt der BGH in seiner Entscheidung.
Der Versicherungskunde hat uns zum Zwecke der Deckungsprüfung vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Erfüllt er diese Verpflichtung, wirkt sich die Streichung der drei Worte im Ergebnis praktisch nicht aus.
Wir setzen die gerichtliche Anforderung selbstverständlich um. Betroffen sind unsere allgemeinen Versicherungsbedingungen ab ARB 2016. In den Rechtsschutzbedingungen des Verbundprodukts ARAG Recht & Heim waren die betroffenen drei Worte gar nicht enthalten..
Sollten Sie als unsere Rechtsschutzkunden zu diesem Thema Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Rufnummer 0211 963-2051 wenden.
Alle geänderten Rechtsschutzbedingungen finden Sie hier