Das ändert sich in 2023
08.12.2022
Der Jahreswechsel bringt wieder einige Neuerungen und Gesetzesänderungen mit sich. Wir informieren Sie über die wichtigsten Fakten.
Das Wichtigste im Überblick
- Kindergeld und Kinderzuschlag steigen.
- Es gibt mehr Wohngeld für mehr Haushalte.
- Gas- und Strompreisbremsen entlasten die Bürger.
- Das Bürgergeld kommt.
- Führerscheine müssen getauscht werden.
- Die Homeoffice-Pauschale steigt.
Interessant für Eltern und Alleinerziehende
Mehr Kindergeld
Damit Eltern in Zeiten deutlich gestiegener Preise entlastet werden, erhöht der Gesetzgeber im kommenden Jahr das Kindergeld. Bislang war das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt: Für das erste und zweite Kind gab es zuletzt 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.
Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Eltern nun für jedes Kind 250 Euro. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung von 31 Euro im Monat, für das dritte Kind gibt es immerhin noch 25 Euro mehr als bisher.
Kinderzuschlag steigt
Familien mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag, der ebenfalls deutlich erhöht wird: Er steigt von zuletzt 229 Euro um 21 Euro auf bis zu 250 Euro pro Monat pro Kind. Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.
Düsseldorfer Tabelle": Unterhalt und Selbstbehalt steigen
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2023 gilt. Sie dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den steigenden Mindestbedarf angepasst. Danach beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) dann 437 statt bisher 396 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 502 statt bisher 455 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 588 statt 533 Euro. Infolgedessen werden auch die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder, deren Bedarfssätze in den letzten Jahren unverändert geblieben waren, bekommen laut ARAG Experten nun mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Das sind 628 Euro in der ersten Einkommensgruppe. Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Bedarf steigt von bislang 860 auf 930 Euro. Darin enthalten sind 410 Euro Warmmiete für eine Unterkunft.
Auch die Selbstbehalte wurden in der neuen Tabelle erhöht. Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 1.120 Euro (bisher 960 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1.370 Euro (bisher 1.160 Euro). Darin sind jeweils 520 Euro Warmmiete enthalten. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.400 Euro auf 1.650 Euro angehoben. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.510 Euro beim erwerbstätigen und von 1.385 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.
Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die alleinstehend sind und nur mit ihrem Kind zusammenwohnen, erhalten bei der Lohn- und Einkommenssteuer einen Entlastungsbetrag, der sich steuermindernd auswirkt. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Freibetrag wegen der Corona-Pandemie um mehr als das Doppelte auf 4.008 pro Jahr angehoben. Seit 2022 gilt die Erhöhung dauerhaft.
Für das Jahr 2023 wurde der Entlastungsbetrag nun noch einmal angehoben: 4.260 Euro werden dann vom Arbeitgeber für Alleinerziehende bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag übrigens um 240 Euro pro Kind.
Das sollten Mieter, Vermieter und Eigentümer wissen
Mehr Wohngeld für mehr Haushalte
Im Schnitt soll sich das Wohngeld laut Bundesregierung verdoppeln und mehr als dreimal so viele Haushalte haben ab Januar ein Anrecht auf den staatlichen Zuschuss. Um vor allem Haushalte mit niedrigeren Einkommen bei den steigenden Wohnkosten zu unterstützen, wird das Wohngeld durchschnittlich um rund 190 Euro auf 370 Euro erhöht.
Ob und in welcher Höhe Anspruch besteht, können Betroffene online mit dem WohngeldPlus-Rechner des Bundesbauministeriums herausfinden.
Aktuelle Infos zu den Gas- und Strompreisbremsen
Zahlreiche Energieversorger wollen ihre Preise für Strom und Gas ab Januar – teilweise erneut – kräftig erhöhen. Durch befristete Preisbremsen von Anfang 2023 bis April 2024 will der Staat private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe finanziell entlasten. Welche Maßnahmen geplant sind, wie sie funktionieren und welche Widerspruchsmöglichkeiten Verbraucher haben, erläutern die ARAG Experten.
Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern
Bisher mussten Mieter die zusätzliche CO2-Abgabe, die seit 2021 fürs Heizen mit Öl oder Erdgas fällig wurde, allein bezahlen. Ab 2023 werden auch die Vermieter an den Kohlendioxid-Kosten beteiligt. Wie viel sie zahlen müssen, hängt vom energetischen Zustand der Immobilie ab. Je schlechter dieser ist, desto höher auch der Kostenanteil für Vermieter. Senken können sie ihren Anteil an den CO2-Kosten, indem sie in klimaschonende Heizsysteme und energetische Sanierungen investieren. Mieter haben weiterhin Einfluss auf ihren Anteil der CO2-Umlage, indem sie sparsam und effizient heizen. Laut ARAG Experten werden die CO2-Kosten mit der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt.
Wichtig für Autofahrer
Führerscheine müssen getauscht werden
Pkw- und Motorrad-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen EU-weit nach und nach in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate.
Spätestens bis zum 19. Januar 2023 müssen die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihre Führerscheine umtauschen. Bis zum 19. Januar 2024 sind die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran.
Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Es ist jederzeit möglich, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen.
Förderung für Elektroautos wird eingeschränkt
Ab 1. Januar 2023 werden nur noch elektrische Kraftfahrzeuge gefördert, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Laut ARAG Experten gibt es daher ab 2023 für Plug-In-Hybridfahrzeuge, deren Akku über den Verbrennungsmotor und über das Stromnetz geladen werden kann, keinen Umweltbonus mehr. Zudem sinkt die Höhe der Fördersummen zum Jahreswechsel: Fahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro erhalten dann nur noch maximal 4.500 Euro (statt bisher 6.000 Euro) vom Staat. Der Herstelleranteil soll von 3.000 auf 2.250 Euro sinken. Kostet das E-Auto zwischen 40.000 und 65.000 Euro, gibt es einen Umweltbonus von 3.000 Euro (statt 5.000 Euro). Hier gibt es vom Hersteller nur noch 1.500 statt 2.500 Euro. Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt zunächst gleich, ab September 2023 sollen nur noch Privatpersonen und evtl. gemeinnützige Organisationen den Zuschuss erhalten. Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Fahrzeugzulassung.
Das betrifft Job und Finanzen
Noch mehr Änderungen
Den Ehepartner oder Lebenspartner im Notfall vertreten
Mit dem sogenannten Notvertretungsrecht, dass zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, kann ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen der Gesundheitssorge für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner treffen, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist und keine Patientenverfügung vorliegt.
Bisher durfte ein Ehepartner den anderen nur vertreten, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, die die Gesundheitssorge im Notfall regelt. Ohne eine solche Vollmacht musste unter Umständen das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer des erkrankten Ehepartners bestellen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das gegenseitige Vertretungsrecht eng gesteckte Grenzen hat und maximal sechs Monate gilt, um einem Missbrauch entgegenzuwirken.
Darüber hinaus ist die Ehegattenvertretung ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorher einen anderen Willen geäußert hat oder in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt wurde. Auch für getrennt lebende Ehepaare gilt die gegenseitige Vertretungsberechtigung nicht. Eine Vorsorgevollmacht ist daher durchaus sinnvoll.
Laut § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist. Über diese Vorschrift ist das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten in § 1358 BGB auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden. So steht es auch ausdrücklich im Gesetzesentwurf zum Notvertretungsrecht.