Führungszeugnis richtig beantragen
26.10.2018
Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und weswegen man vorbestraft ist. In Berufen im Kinder- und Jugendbereich, in sicherheitssensiblen Branchen, aber auch bei Beamtenanwärtern durchaus relevant. Was genau aber steht in diesem Dokument? Und wie lange? Muss man aufgrund einer Jugendsünde gar um seinen Job fürchten? Die ARAG Experten klären auf.
Was ist ein Führungszeugnis?
Früher wurde das Dokument von der Polizei ausgestellt. Daher spricht man auch heute noch gemeinhin vom ‚Polizeilichen Führungszeugnis‘. Inzwischen ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn dafür zuständig. Das Führungszeugnis ist eine fälschungssichere Urkunde aus grünem Spezialpapier und dient im Optimalfall als Nachweis dafür, dass jemand nicht vorbestraft ist. Das einfache Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, in dem sämtliche im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) festgelegten rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden über eine Person registriert sind. Das sind unter anderem strafrechtliche Verurteilungen, aber auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zum Beispiel zum Waffengesetz oder zu Berufsuntersagungen.
Das erweiterte Führungszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis gibt es seit 2010. Es enthält sämtliche, auch geringfügige, kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen. Vor allem aber ist hier vermerkt, wenn jemand aufgrund von Sexualdelikten verurteilt wurde, eine Tatsache von großer Bedeutung, wenn jemand mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte, egal ob hauptberuflich oder ehrenamtlich.
Das Behördenführungszeugnis
Ein Behördenführungszeugnis, auch Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde genannt, kann noch mehr Angaben als ein privates Führungszeugnis enthalten. Eingetragen werden können neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie beispielsweise
- der Widerruf eines Waffenscheins
- der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis
- Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit
- die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde
Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Der Antragsteller darf es aber vorher einsehen.
Das europäische Führungszeugnis
Wer für die Arbeit aus einem anderen EU-Land nach Deutschland zieht, benötigt unter Umständen ein europäisches Führungszeugnis, das bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden kann. Es gibt Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters und des Strafregisters aus dem Herkunftsstaat, ist also eine Mischung aus deutschem und ausländischem Führungszeugnis. Welche Informationen der EU-Staat allerdings an das BfJ übermittelt, hängt vom Herkunftsland ab. Hierfür gibt es keine europaweite, einheitliche Regelung. Eine inhaltliche Überprüfung der ausländischen Angaben nimmt das BfJ allerdings nicht vor. Zudem ist der Registerauszug immer in der Landessprache verfasst. Amtliche Übersetzungen bietet das BfJ nicht an. Dies muss man bei Bedarf eigenständig veranlassen.
Wie lange bleiben Einträge bestehen?
Je nach Schwere der Straftat und Art des Delikts bleiben Einträge für drei, fünf oder zehn Jahre bestehen. Eine aktive Löschung ist nicht möglich. Zudem verjähren Einträge nur, wenn bis dahin keine neue Verurteilung hinzukommt. Es gibt aber auch Einträge, die nicht verjähren. Dazu gehören beispielsweise lebenslange Freiheitsstrafen, Anordnungen zur Sicherheitsverwahrung oder die Unterbringung in einer Psychiatrie.
Jugendstrafen, die bis zu zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzt waren, sind indes gar nicht im Führungszeugnis zu finden. Bei Drogensünden kommt es auf die Dosis an: Wer erstmalig bis zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde, hat nichts zu befürchten: Dieser Eintrag landet nur im Bundeszentralregister, nicht aber im einfachen Führungszeugnis.
So beantragt man ein Führungszeugnis
Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf ein Führungszeugnis beantragen. Wer jünger ist, braucht einen gesetzlichen Vertreter. Der Antrag kann gegen Vorlage des Personalausweises beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden. Alternativ gibt es seit 2016 beim BfJ ein Online-Portal, über das das Führungszeugnis beantragt werden kann. Dazu werden allerdings ein elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät benötigt. Die Bestellbestätigung gibt es dann per Mail.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Führungszeugnisse etwa zwei bis drei, in Ausnahmefällen sogar fünf Wochen dauern können. Daher sollte man den Antrag frühzeitig stellen. Für das einfache sowie erweiterte Zeugnis fallen 13 Euro Gebühr an, für die europäische Variante 17 Euro. Das Führungszeugnis wird per Post zugestellt.