Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Ein Erststudium, aber auch ein Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – ist nicht gleichzusetzen mit einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführtes Promotionsstudium. Denn dieses diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).
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