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23.04.2018

Bei Firmenfeiern schaut das Finanzamt ganz genau hin. Und meist wird ein Großteil der Kosten nicht als betrieblicher Aufwand gewertet, kann also nicht steuerlich geltend gemacht werden. Doch es geht auch anders. In einem konkreten Fall handelte es sich sogar um eine mehrtägige Jubiläumsfeier, bei der es die Mitarbeiter eines Vereins und einer GmbH so richtig krachen ließen.

Rund eine Viertelmillion Euro kostete die Veranstaltung – knapp 150.000 Euro für die GmbH und knapp 90.000 Euro für den Verein. Der Fiskus wertete den Großteil der Kosten jedoch als Geschenke, die nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. So blieb das Unternehmen zunächst auf rund 65.000 Euro seiner Kosten sitzen und der Verein auf gut 77.000 Euro.

Die Gastgeber zogen vor Gericht und erstritten zumindest einen deutlich geringeren Abzug. Am Ende wurden für die GmbH und den Verein jeweils gut 20.000 Euro als nicht abzugsfähige Bewirtung festgesetzt. Den Grund erklären die ARAG Experten: Die Gastgeber konnten nachweisen, dass die Veranstaltung dem fachlichen Austausch der Teilnehmer sowie der Kontaktpflege diente, also einen vorwiegend beruflichen Charakter hatte (Finanzgericht Münster, Az.: 13 K 3518/15 K).

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