Nachzahlung für Strom wegen irrtümlicher Rechnung
06.12.2017
Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. In dem zugrundeliegenden Fall lieferte das klagende Energielieferungsunternehmen an den Beklagten seit dem 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Schließlich kündigte er das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt er von der Klägerin eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 Euro auswies.
Den Saldo in Höhe von 12,85 Euro bezahlte der Beklagte. Mit Schreiben vom 08.03.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 Euro von dem Beklagten. In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 kwh für den 30.11.2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28.10.2012 bis 30.06.2013 zum Preis von netto 947,55 Euro ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Die Klägerin forderte in der Rechnung vom 08.03.2016 den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages der beiden Rechnungen auf, mithin brutto 868,50 Euro.
Der Beklagte ist der Auffassung, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 07.01.2014 erforderlich gewesen. Zudem stehe der Vertrauensschutz beziehungsweise Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Das aufgerufene Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, denn bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handele es sich „um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert“.
Drei Jahre Verjährungsfrist
Die Rechnung könne somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war. Die Zeitspanne zwischen den Rechnungen lag unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist – innerhalb dieser muss jeder Schuldner damit rechnen, noch in Anspruch genommen zu werden, erklären die ARAG Experten (AG München, Az.: 264 C 3597/17).
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