Gerichtsurteile zur Grundsicherung
21.05.2019
Wer als Mieter sparsam bei dem Verbrauch von Strom, Heizung und Wasser ist, kann sich in der Regel am Ende des Jahres über eine Erstattung der Mietnebenkosten und auf die Senkung der Vorauszahlung im Folgejahr freuen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies nicht für Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt. Sparsamen Leistungsempfängern werden erstattete Nebenkosten und auch durch sparsames Verbrauchsverhalten gesenkte Nebenkosten auf das Einkommen angerechnet und abgezogen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Rentnerin, die Leistungen zur Grundsicherung bezog, zwar ein Guthaben vom Vermieter ausgezahlt bekam, doch das Amt für Grundsicherung rechnete den Betrag an und kürzte die Leistungen in den folgenden sechs Monaten entsprechend. Auch ihr Argument, dadurch Rücklagen zu bilden, erkannten die Richter nicht an. Sie habe lediglich einen Anspruch auf die Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 11 SO 569/18).
Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden.
Die Klägerin wohnte im verhandelten Fall Ende 2004 mietfrei bei den Eltern. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit rund 1.100 Euro Guthaben an. Die Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag verfüge, hatte sie gegenüber dem Jobcenter mit „nein“ beantwortet.
Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 – bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen. Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe.
Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen in Höhe von rund 12.000 Euro und auch die für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 4.500 Euro zurück.
Die Richter gaben dem Jobcenter Recht, denn die Klägerin hätte das Vermögen angeben müssen. Sie sei nicht hilfebedürftig gewesen, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden hätten. Auch ein Härtefall lag nach Auffassung des Landessozialgerichtes (LSG) nicht vor. Denn nachdem sie selbst erklärt habe, dass das Vermögen ihr vom Vater „für schlechte Zeiten“ überlassen worden sei, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den „schlechten Zeiten“ ab Januar 2005 verwenden müssen, so ARAG Experten (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 AS 758/13).
Wer mit einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung für die eigene Bestattung spart, kann nach Angaben der ARAG Experten darauf vertrauen, dass dieses Geld nicht angerechnet wird, wenn staatliche Hilfen wegen einer zu geringe Rente in Anspruch genommen werden müssen.
In einem konkreten Fall lehnte das Land die Weiterbewilligung der Grundsicherung ab, weil die Antragstellerin über eine Sterbegeldversicherung mit einem Wert von 4.200 Euro verfügte. 3.000 Euro wären ihr bei einer vorzeitigen Auflösung ausgezahlt worden, also verwertbares Vermögen, was sie zur Aufstockung ihrer Grundsicherung einsetzen sollte.
Doch nach Angaben der ARAG Experten liegt hier ein Fall von unzumutbarer Härte vor. Zudem würde die Rentnerin bei vorzeitiger Auszahlung zu viel Geld verlieren, so dass dieser Fall höchst unwirtschaftlich sei. Die Frau durfte die Sterbegeldversicherung weiterlaufen lassen (Sozialgericht Gießen, Az.: S 18 SO 108/14).