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10.04.2017

Wer schon einmal einen Notar in Anspruch genommen hat, weiß, dass dessen Bemühungen schnell ein kleines Vermögen kosten können. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass er nur dann eine Rechnung stellen darf, wenn er selbst und höchstpersönlich tätig geworden ist. Andere für sich arbeiten lassen, nur unterschreiben und anschließend die Rechnung stellen, ist nicht drin. In einem konkreten Fall beauftragte eine Frau ein Notariat mit einem Testamentsentwurf. Eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin erstellte das Dokument, schickte der Klientin den Entwurf per E-Mail und bat sie, das Testament zu prüfen. Ein Beurkundungstermin sollte folgen, sobald alle Parteien mit dem Entwurf zufrieden waren. Doch auf diesen Termin verzichtete die Klientin und bat direkt um die Rechnung.

Ins Haus flatterte ihr eine notarielle Kostenabrechnung über gut 540 Euro, basierend auf dem so genannten Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Die Rechnung muss die Angeschrieben nach Angaben der ARAG Experten jedoch nicht zahlen, weil sie von keinem Notar, sondern einer Rechtsanwältin beraten wurde. Und die durfte nicht nach dem GNotKG abrechnen, selbst wenn sie für den Notar tätig wurde. Denn für die Klientin war nicht ersichtlich, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig befunden und die Verantwortung dafür übernommen hätte (Landgericht Münster, Az.: 5 OH 8/16).

Notare dürfen nur dann eine Rechnung stellen, wenn sie selbst und höchstpersönlich tätig geworden sind.

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