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03.12.2020

Egal, wie anders und eigenartig dieses Weihnachtsfest durch das Coronavirus auch wird – was bleibt, ist der Weihnachtsbaum. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um eine Nordmanntanne, die mit Abstand beliebteste Weihnachtsbaumart in Deutschland. Und so werden nach einer Schätzung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) auch dieses Jahr wieder rund 24 Millionen Bäume in deutschen Haushalten aufgestellt.

Woher kommt mein Weihnachtsbaum?

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig regionale Produkte sind. Beim Weihnachtsbaum schon ganz normal: Laut Bundesverband der Weihnachtsbaum- und Schnittgrünerzeuger (BWS) stammen bereits 90 Prozent der Bäume aus heimischem Anbau, Tendenz steigend.

Wer auf Nummer sicher gehen will, dass der Baum aus der Region stammt, kann ihn auch selber schlagen. In ganz Deutschland gibt es Plantagen, die speziell für Weihnachtsbaumkulturen angelegt wurden.

Wer auf einen echten Öko-Baum aus ökologischer Waldwirtschaft und aus anerkannt ökologischen Weihnachtsbaumkulturen Wert legt, schaut am besten in die Liste der bundesweiten Verkaufsplätze, alphabetisch nach Bundesländern sortiert.

Weihnachtsbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet: Ist das erlaubt?

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Weihnachtsbaumverkauf in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer Fläche von rund 500 Quadratmetern an einer Durchgangsstraße unzulässig sei, da die Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe“, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen, was hier nicht der Fall war. Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Händler den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von circa 300 Quadratmetern nutzen.

Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 feststehe, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötigt der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht hat, erklären ARAG Experten (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Az.: 4 L 1070/10.NW).

Tipps zur Weihnachtsbaumentsorgung

Abholtermine in der Stadt oder Gemeinde
Fast alle Städte und Gemeinden bieten Abholtermine für die ausgedienten Koniferen an. Die Termine und die zulässigen Abhol- oder Sammelstellen sind in der Regel im Abfallkalender zu finden. Falls nicht, geben Gemeinde- oder Stadtverwaltungen Auskunft. In einigen Gemeinden darf der Weihnachtsbaum nach dem Abschmücken auch zerkleinert und in der Biotonne entsorgt werden. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass der Baum gründlich abgeschmückt werden muss. Denn Reste von nicht essbarem Christbaumschmuck und Lametta verhindern, dass die Kompostieranlagen die Bäume restlos verwerten können.

Weihnachtsbaum zurück in den Wald?
Das ist keine gute – und schon gar keine umweltfreundliche – Idee! Auch am Feldrand, auf einer Wiese oder anderswo in freier Natur haben die Nadelhölzer nichts zu suchen. Die meisten Weihnachtsbäume zersetzen sich nämlich sehr langsam. So kommen sie liegengelassenem Müll gleich und die Entsorger werden laut ARAG Experten mit einer saftigen Geldbuße bedacht, wenn Polizei oder Ordnungsamt Wind von der unerlaubten Entsorgung bekommen.

Abholtermin verpasst?
Vor allem Traditionalisten, die den Weihnachtsbaum bis Maria Lichtmess, dem vierzigsten Tag nach Weihnachten am 2. Februar, stehen lassen, sind für die offizielle Abholung oft zu spät dran. Dann raten die ARAG Experten, den Weihnachtsbaum zur städtischen oder kommunalen Sammelstelle zu bringen. Unter Umständen nehmen auch Zoos und Tierparks gerne die sauber abgeschmückte Tanne. Die nach ätherischen Ölen duftenden Nadeln schmecken nämlich nicht nur Wildrindern und Ziegen, sondern auch Kamelen und Elefanten. Allerdings sollte man vorher fragen, denn viele Tiergärten sind gut mit Nadelhölzern ausgestattet, da sie schon die zum Weihnachtsfest nicht verkauften Tannenbäume bekommen und verfüttern.

Die auf Weihnachtsbäume erhobenen Umsatzsteuersätze sind so artenreich wie die Nadelbäume selbst. Dabei spielt die Frage „Fichte oder Edeltanne“ eher eine untergeordnete Rolle.

Laut ARAG Experten erhebt der Fiskus in 2020 16 Prozent auf künstliche Weihnachtsbäume und lediglich fünf Prozent auf natürlich gewachsene Nadelgehölze. Diese einfache und nachvollziehbare Steuerregel gilt allerdings auch nur, wenn der Baum von einem Gewerbetreibenden, also etwa im Baumarkt gekauft wurde oder bei einem Landwirt mit einer wirksamen Optionserklärung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wurde der Baum allerdings von einem Landwirt ohne Optionserklärung im Wald gezogen und gefällt, zahlt der Verbraucher 5,5 Prozent Umsatzsteuer. Ist der Baum vom Bauern dagegen in einer Sonderkultur oder Schonung großgezogen worden, ergibt sich ein Steuersatz von 10,7 Prozent.

In Fällen, in denen Weihnachtsbäume gebraucht gekauft oder weiterveräußert oder ins Ausland verkauft oder aus dem Ausland eingeführt oder von einer gemeinnützigen Organisation veräußert wurden, ergeben sich zahlreiche Sonder-, Zusatz- und Ausnahmeregelungen, auf die die ARAG Experten aus Platzgründen an dieser Stelle leider nicht eingehen können.

Tanne

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