Rechtliches rund um den Weihnachtsbaum
03.12.2020
Egal, wie anders und eigenartig dieses Weihnachtsfest durch das Coronavirus auch wird – was bleibt, ist der Weihnachtsbaum. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um eine Nordmanntanne, die mit Abstand beliebteste Weihnachtsbaumart in Deutschland. Und so werden nach einer Schätzung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) auch dieses Jahr wieder rund 24 Millionen Bäume in deutschen Haushalten aufgestellt.
Woher kommt mein Weihnachtsbaum?
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig regionale Produkte sind. Beim Weihnachtsbaum schon ganz normal: Laut Bundesverband der Weihnachtsbaum- und Schnittgrünerzeuger (BWS) stammen bereits 90 Prozent der Bäume aus heimischem Anbau, Tendenz steigend.
Wer auf Nummer sicher gehen will, dass der Baum aus der Region stammt, kann ihn auch selber schlagen. In ganz Deutschland gibt es Plantagen, die speziell für Weihnachtsbaumkulturen angelegt wurden.
Wer auf einen echten Öko-Baum aus ökologischer Waldwirtschaft und aus anerkannt ökologischen Weihnachtsbaumkulturen Wert legt, schaut am besten in die Liste der bundesweiten Verkaufsplätze, alphabetisch nach Bundesländern sortiert.
Die auf Weihnachtsbäume erhobenen Umsatzsteuersätze sind so artenreich wie die Nadelbäume selbst. Dabei spielt die Frage „Fichte oder Edeltanne“ eher eine untergeordnete Rolle.
Laut ARAG Experten erhebt der Fiskus in 2020 16 Prozent auf künstliche Weihnachtsbäume und lediglich fünf Prozent auf natürlich gewachsene Nadelgehölze. Diese einfache und nachvollziehbare Steuerregel gilt allerdings auch nur, wenn der Baum von einem Gewerbetreibenden, also etwa im Baumarkt gekauft wurde oder bei einem Landwirt mit einer wirksamen Optionserklärung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Wurde der Baum allerdings von einem Landwirt ohne Optionserklärung im Wald gezogen und gefällt, zahlt der Verbraucher 5,5 Prozent Umsatzsteuer. Ist der Baum vom Bauern dagegen in einer Sonderkultur oder Schonung großgezogen worden, ergibt sich ein Steuersatz von 10,7 Prozent.
In Fällen, in denen Weihnachtsbäume gebraucht gekauft oder weiterveräußert oder ins Ausland verkauft oder aus dem Ausland eingeführt oder von einer gemeinnützigen Organisation veräußert wurden, ergeben sich zahlreiche Sonder-, Zusatz- und Ausnahmeregelungen, auf die die ARAG Experten aus Platzgründen an dieser Stelle leider nicht eingehen können.