Neues Gesetz: Verträge dürfen per E-Mail gekündigt werden
05.10.2016
Seit dem 1. Oktober 2016 gilt eine weitreichende Gesetzesänderung! Sie bewirkt, dass alle online abgeschlossenen Verträge jetzt auch online kündbar sind. Diese Änderung tritt ein, da eine wirksame Vertragskündigung nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform voraussetzt.
AGB, die Online-Kündigungen ausschließen, sind ab diesem Stichtag unwirksam. Zeitschriften-Abos, Internet- und Handyverträge, aber auch online abgeschlossene Versicherungsverträge können somit bequem und einfach per E-Mail gekündigt werden.
Eine Unterschrift ist nicht mehr nötig, lediglich Vertragsinhaber und dessen Kündigungswunsch müssen klar erkennbar sein. Miet- oder Arbeitsverträge unterliegen laut ARAG Experten aber weiterhin dem gesetzlichen Formerfordernis der Schriftform.
Wichtig!
Online-Kündigung
gilt nicht für
Miet- oder Arbeitsverträge!
Juristische Begriffe – leicht verständlich
- Verlangt das Gesetz Textform, muss die Erklärung in einer verkörperten Form beispielsweise auf Papier, in einer Datei, einer E-Mail oder einer SMS abgegeben werden. Außerdem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung beispielsweise durch eine Grußformel erkennbar gemacht werden.
- Schriftform bedeutet, dass der Vertrag oder die Urkunde schriftlich abgefasst (hier reicht auch ein PC-Ausdruck) und vom Aussteller und seinem Vertragspartner eigenhändig unterschrieben sein muss.
- Bei elektronischer Form versieht der Aussteller das elektronische Dokument mit seinem Namen und einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur. Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, wenn die jeweilige Vorschrift das nicht ausdrücklich ausschließt.
- Ist eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
- Notarielle Beurkundung bedeutet, dass die Beteiligten ihre Willenserklärungen vor einem Notar abgeben, der sie in einer Niederschrift festhält. Diese wird dann vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben.