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11.11.2015

Assessor oder Rechtsanwalt?

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat ohne Kontrolle eines zugelassenen Rechtsanwalts führt. Im konkreten Fall beschäftigte der Kläger, ein in Trier zugelassener Rechtsanwalt, in seiner Kanzlei einen Assessor. Dieser war früher selbst als Rechtsanwalt tätig, hatte aber seine Zulassung verloren.

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Assessor bearbeitet. Er führte die Gespräche mit der Klägerin, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb sogar einen. Der eigentlich beauftragte Rechtsanwalt unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf.

Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Anwalt nun das fällige Honorar und klagte schließlich. Die Kammer wies die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz ab. Sie sah es als bewiesen an, dass der Assessor selbstständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien die Tätigkeiten des Zeugen nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den verfassten Schriftverkehr gegeben. Ein Anspruch auf Vergütung bestand nach Auskunft der ARAG Experten daher nicht (LG Trier, Az.: 5 O 259/14).

 

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