Unser Service für Hundebesitzer: Kampfhundeverordnungen im Überblick
09.08.2021
Wie der Herr, so’s Gescherr, sagt der Volksmund. Und jedem Tierfreund ist klar, dass Erziehung und der Umgang mit einem Hund darüber entscheiden, ob es sich um einen friedlichen, verträglichen Alltagsbegleiter oder einen aggressiven Beißer handelt. Trotzdem gibt es in den meisten Bundesländern immer noch Rasselisten, die von Geburt an Hunde in friedliebende Familienhunde und Kampfhunde unterteilen.
Welche Rassen gelten als gefährlich?
Die Bundesländer regeln dabei selbst und höchst unterschiedlich, welche Hunderassen als gefährlich gelten. Auch gelten für die betroffenen Rassen bestimmte Regelungen, die je nach Bundesland unter anderem Leinen- oder Maulkorbzwang, Versicherungspflicht oder Genehmigungspflicht umfassen. Mit Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland haben nur vier Bundesländer keine Rasseliste – vielmehr müssen Hundebesitzer dort einen Sachkundenachweis erbringen, wenn der Hund auffällig geworden ist.
Unter Kampfhunden versteht man Hunde, die ursprünglich z. B. zu Hundekämpfen gezüchtet, ausgebildet und eingesetzt wurden. Seit einigen Jahren wird der medial geprägte Begriff Kampfhund vor allem im Zusammenhang mit Angriffen von Hunden auf Menschen oder andere Hunde verwendet. Sachlich korrekt spricht man von gefährlichen Hunderassen, die in einer Rasseliste erfasst werden. Daher der Name Listenhund. Etwas seltener gebräuchlich ist der Begriff Anlagehund. Er bezieht sich nicht etwa auf die genetische Veranlagung bestimmter Hunderassen, sondern auf Anlagen zu Gesetzen, die sich mit dem Thema beschäftigen. Im Zeitalter der Abkürzungen ist es keine wirkliche Überraschung, dass auch hier Wortkreationen Einzug halten: Der Begriff ‚Soka‘ steht für „sogenannter Kampfhund“. Gerecht wird den Tieren keine dieser Wortkreationen.
Praktisch gar nicht. Theoretisch gibt es zwar die Möglichkeit, einen Hund aus einer als gefährlich geltenden Rasse zu halten, aber der Halter muss ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Da dies für einen normalen Bürger praktisch unmöglich ist, besteht quasi ein generelles Halteverbot für Listenhunde. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Hund schon vor Erlass der Verordnung im Besitz des Halters war oder wenn der Hund von einer Tierschutzorganisation oder aus einem Tierheim stammt. Ist die Hunderasse in der jeweiligen Hundeverordnung nicht als gefährlich aufgeführt, wird die Gefährlichkeit aber zunächst vermutet, hat der Halter die Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit. Die Ungefährlichkeit kann z.B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden oder es muss ein Gutachten eines Tierarztes oder eines Amtstierarztes vorliegen. In den meisten Fällen benötigt man aber einen Wesenstest des Hundes. Um einen solchen Hund halten zu dürfen, braucht der Halter die Erlaubnis der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat.
Bei dem Wesenstest wird das Verhalten des Hundes überprüft. Die Sachverständigen wollen sehen, ob eine unangemessene aggressive Verhaltensweise des Hundes zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit führt. Die Sachverständigen werden in der Regel von dem jeweiligen Bundesland bestimmt. Zu den Prüfungen im Wesenstest gehören beispielsweise, ob der Hund gesteigert aggressiv gegen Tiere oder Menschen reagiert. Auch der Gehorsam wird geprüft: Hat der Halter seinen Hund unter Kontrolle? Kann der Hund ohne Leine gehen? Lässt der Hund sich leicht ablenken? Auch die Stadttauglichkeit wird betrachtet: Wie reagiert der Hund auf Jogger, Skater, Radfahrer, Betrunkene? Kann man mit dem Hund U-Bahn oder Bus fahren? Was passiert, wenn ein Auto vorbeifährt? Wie verhält sich der Hund, wenn an einer Ampel Menschen entgegenkommen? Wie reagiert der Hund, wenn Menschen hinter ihm stehen oder ihn bedrängen? Reagiert der Hund in einer der Situationen aggressiv oder ängstlich, gilt der Wesenstest als nicht bestanden. Nach bestandenem Wesenstest bekommt der Halter vom Prüfer ein Gutachten, das er dann bei seiner Gemeinde einreicht mit der Bitte um Ausstellung eines Negativgutachtens für seinen Hund. Außerdem muss der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein, sollte er nicht bereits tätowiert sein.
Außer einem Wesenstest werden in den verschiedenen Bundesländern auch noch so genannte Sachkundenachweise für Hundehalter verlangt. Dabei muss jeder Halter eines Hundes über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 kg Körpergewicht aufgrund der jeweiligen Landeshundeverordnung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hundehaltung nachweisen. Wer schon über drei Jahre einen solchen Hund angemeldet hat, in Besitz eines Jagdscheines ist oder die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden besitzt, gilt als sachkundig und benötigt keinen Nachweis. In einem Multiple-Choice-Test müssen Halter beispielsweise Fragen zum Sozialverhalten, zur Haltung oder Erziehung des Hundes beantworten. Auch das Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund oder geltende Rechtsvorschriften zur Haltung werden abgefragt.
Bundesland |
Generell als Kampfhunde eingestufte Rassen * |
Maulkorbzwang |
Max. Bußgeld in € |
Haftpflicht für Hunde |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit-Bull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit für Hunde, die älter als sechs Monate sind | 25.000 | in der Regel notwendig für die Erlaubnis zur Haltung vorgenannter Hunde |
Bayern | Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | kein genereller Maulkorbzwang, kann als Auflage mit der Erlaubnis zur Haltung verbunden werden | 10.000 | Erlaubnis zur Haltung kann vom Versicherungsnachweis abhängig gemacht werden |
Berlin | Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | ab 7. Lebensmonat außerhalb eingefriedeten Besitztums | 10.000 |
vorgeschrieben für alle Hunde |
Brandenburg | American Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | außerhalb befriedeten Besitztums | 50.000 | vorgeschrieben für vorgenannte Hunde |
Bremen | Generelles Verbot für: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | außerhalb befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung; Ausnahme möglich, wenn der Hund nachweislich nicht aggressiv ist | 5.000 | vorgeschrieben für vorgenannte Hunderassen |
Hamburg | American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | außerhalb befriedeten Besitztums des Halters; in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung | 50.000 |
vorgeschrieben für alle Hunde |
Hessen | Pit-Bull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler und Mischlinge mit diesen Rassen | kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden | 5.000 | vorgeschrieben nur für vorgenannte Hunde |
Mecklenburg-Vorpommern | American Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier und Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | außerhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters | 5.000 | nicht vorgeschrieben |
Niedersachsen | keine Rasseliste | vorgeschrieben für alle Hunde | ||
Nordrhein-Westfalen | Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden | ab 7. Lebensmonat außerhalb des befriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung | 100.000 | Vorgeschrieben für vorgenannte und große Hunde (mehr als 20 kg Körpergewicht und 40 cm Widerristhöhe) |
Rheinland-Pfalz | American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen | außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung | 10.000 | vorgeschrieben nur für vorgenannte Hunde |
Saarland | keine Rasseliste | ständiger Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde außerhalb befriedeter Besitztümer und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung | 5.000 | Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes |
Sachsen | American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen | außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke, in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern | 25.000 | vorgeschrieben nur für vorgenannte Hunde |
Sachsen-Anhalt | Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden | außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke | 10.000 | vorgeschrieben für alle Hunde |
Schleswig-Holstein | keine Rasseliste | für gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung | 10.000 | vorgeschrieben für alle Hunde |
Thüringen | keine Rasseliste | für gefährliche Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters | 10.000 | vorgeschrieben für alle Hunde |