Rechtstipps und Urteile
13.05.2014
Vorsicht Erfrischungstuch
Eine Reisende, die durch verteilte dampfende Erfrischungstücher während einer Flugreise eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. In dem konkreten Fall reiste die Frau per Flugzeug von Indien nach Deutschland. Während des Fluges wurden dampfende Erfrischungstücher ausgeteilt. Hierdurch wurde bei ihr eine allergische Reaktion mit Atemnot ausgelöst, die eine ärztliche Behandlung und den Einsatz eines Notarztes nach der Landung erforderlich machte. Die Klage der reiselustigen Dame auf Schmerzensgeld hatte Erfolg! Die Klägerin könne auf Grundlage des Montrealer Übereinkommens ein Schmerzensgeld verlangen, weil die allergische Reaktion durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr ausgelöst worden sei, so das Gericht. Die an Bord befindlichen Mitarbeiter der beklagten Fluglinie hätten nämlich von der Allergie wissen müssen, weil die Klägerin einem Crewmitglied einen entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten habe, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt a.M., AZ: 16 U 170/13).