Rechtstipps und Urteile
20.10.2010
Pflicht zum Tragen langer Hose in Hotelrestaurant kein Reisemangel
Ein Ehepaar buchte eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2.074 Euro. Als das Paar sich zum Abendessen in das Restaurant des Hotels begab, wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möge. Der Ehemann fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro vom Reiseunternehmen zurück. Das Reiseunternehmen zahlte nicht. Eines Hinweises im Katalog habe es nicht bedurft, in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen. Dies bestätigte das AG. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt nach Auskunft der ARAG keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich ist, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, war gerichtsbekannt und durfte nach Ansicht des Gerichts auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hängt auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handelt sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden und von diesem jedenfalls hinzunehmen sind (Amtsgericht München, Az.: 223 C 5318/10).