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18.03.2020

Reisen werden storniert, Veranstaltungen abgesagt. Fitness-Studios sind geschlossen, kulturelle Events haben Pause. Doch was passiert eigentlich mit Abos und laufenden Verträgen, für die man bereits bezahlt hat, wo aber zurzeit keine Leistung zu erwarten ist? Wir informieren, welche Rechte Sie im Corona-Fall haben.

Die rechtliche Lage

Wird der Betrieb aufgrund der aktuellen behördlichen Anordnungen nur vorübergehend ausgesetzt, haben Kunden kein Sonderkündigungsrecht. Sie sind allerdings rechtlich auch nicht zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Beitrags verpflichtet, weil sie ja derzeit keine Leistung bekommen. Viele Unternehmen bieten deshalb eine Art Entschädigung an, wie etwa die kostenlose Verlängerung des Vertrages um die Zeit, die tatsächlich pausiert werden musste.

Pay TV

Hier gibt es keine generell gültige Aussage der einzelnen Anbieter. Der Telekom Sport-Kanal MagentaSport zeigt normalerweise live und auf Abruf unter anderem Spiele der 3. Fußball-Liga, der Deutschen Eishockey Liga und Basketball-Bundesliga. Statt packendem Live-Sport müssen sich die Abonnenten aber zurzeit mit Dokumentationen und Wiederholungen zufrieden geben. Dafür bekommen sie zunächst den Abopreis für einen Monat erstattet. Abokunden ohne Telekom TV-Vertrag sollen laut Homepage immerhin eine Gutschrift erhalten.

Auch der kostenpflichtige Streamingdienst DAZN, der ebenfalls Sportübertragungen im Internet anbietet, überbrückt die Zwangspause mit Dokumentationen und Interviews. So können sich Kunden zurzeit beispielsweise die Champions League Finals von Bayern München gegen Borussia Dortmund aus 2013 ansehen. Wer hier ein Monatsabo abgeschlossen hat, darf dieses jederzeit pausieren. Wie mit Jahresabonnenten verfahren wird, steht hingegen noch nicht fest.

Pay TV-Sender Sky äußert sich auch noch nicht über vertragliche Details und informiert auf seiner Homepage: „Sollte es in den kommenden Monaten dennoch soweit kommen, dass eine beträchtliche Anzahl von Sportveranstaltungen vollständig abgesagt wird, werden wir die Situation neu bewerten und unsere Kunden informieren.“

Kulturelle Abonnements

Theater- und Opernhäuser bieten ihren Kunden und Zuschauern eine Stornierung aller Karten von Vorstellungen an, die bis 19. April abgesagt wurden. Dabei gehen die Häuser durchaus unterschiedlich vor: Während die Bayerische Staatsoper automatisch alle Tickets chronologisch erstattet, hat die Semperoper ein Formular für Rückerstattungen auf ihre Homepage gestellt. Dort haben Opernfreunde die Wahl zwischen einer Erstattung in Form eines Gutscheins, der drei Jahre gültig ist, einer Überweisung oder einer Spende für ein Partnerprojekt der Semperoper. Auch die Oper Düsseldorf will sich mit betroffenen Karteninhabern in Verbindung setzen und eine Umbuchung oder Stornierung anbieten.

Anonymkäufer von Tickets für das Kieler Schauspielhaus können ihre Karte mit Angabe der Bankdaten zurückschicken und erhalten eine Rücküberweisung. Karten, die im Vorverkauf erworben wurden, können in der Regel auch nur an der jeweiligen Vorverkaufstelle storniert werden.

Insbesondere kleinere Häuser setzen auf die Solidarität der Zuschauer und hoffen, dass sie auf die Erstattung der Tickets verzichten und im Gegenzug mit einer Spendenquittung zufrieden sind. Oder es besteht zumindest die Möglichkeit, das Ticket gegen einen anderen Termin umzutauschen oder sich eine Gutschrift für eine künftige Vorstellung geben zu lassen.

Fitnessstudios

Die meisten Fitnessstudios bieten ihren Mitgliedern diverse Alternativen an: So bietet beispielsweise McFit an, die Dauer der aktuellen Schließung am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei anzuhängen. Für die Zeit, in der die Studios geschlossen bleiben müssen, können sich die Kunden ein Trainingsangebot für zu Hause kostenlos herunterladen. Auch die Fitness-Kette Clever fit verlängert die Mitgliedschaft um die Dauer der Schließung durch das Coronavirus beitragsfrei. Oder aber die Kunden haben hier die Möglichkeit, das nun angesparte Trainingsguthaben als Gutschein an Freunde zu verschenken.

Kitabeiträge

Die meisten Bundesländer haben zwar bereits angekündigt, dass Eltern damit rechnen können, dass sie für die Zeit der angeordneten Kita-Schließung auch keine Gebühren zahlen müssen. Doch abhängig ist das nach Auskunft der ARAG Experten letztendlich von der jeweiligen Gemeinde. Und hier gibt es noch keine abschließende Klärung, wo und mit welchen Mitteln diese eine Entschädigung zahlen. Grundsätzlich haben Eltern die Möglichkeit, die zusätzlich entstehenden Kosten einer alternativen Kinderbetreuung als Schadensersatz geltend zu machen. Diesen Schritt sollten sie jedoch vorher mit einem Anwalt individuell klären.

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