Insolvenz bei Thomas Cook: Das gilt jetzt für Kunden
24.09.2019
Das 1841 gegründete Reiseunternehmen Thomas Cook ist pleite. Branchenintern spricht man von dem ersten Opfer des Brexit-Chaos. Die unsicheren Wirtschaftsprognosen und das aufgeweichte britische Pfund haben der Reiselust der Briten einen gehörigen Dämpfer verpasst. Doch nicht nur Urlauber aus dem Vereinten Königreich müssen sich Sorgen machen. Auch die Kunden der deutschen Thomas-Cook-Ableger wie z. B. Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thomas Cook Signature sind betroffen. Was die Pleite für deutsche Urlauber bedeutet, erklären ARAG Experten.
Für alle Pauschalreise-Kunden: Jetzt Ihre Ansprüche geltend machen
Neben dem englischen Reiseunternehmen Thomas Cook haben auch die deutschen Tochterunternehmen Insolvenz angemeldet. Pauschalreisekunden der betroffenen Gesellschaften haben nun die Möglichkeit, ihre Forderung gegenüber der Insolvenzversicherung geltend zu machen. Haben Sie bei Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gebucht, können Sie Ihren Anspruch einfach online anmelden.
Pauschalurlaub über Thomas Cook gebucht
Deutsche Pauschaltouristen sind vor den Folgen einer Insolvenz rechtlich abgesichert. Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Reiseveranstalter bei Abschluss einer Pauschalreise einen so genannten Reisesicherungsschein aushändigen. Darauf ist die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters vermerkt. Und die stellt sicher, dass Urlauber nach Hause gebracht werden. Dies kann durch die Unterstützung anderer Fluggesellschaften geschehen oder auch auf anderen Wegen, z. B. per Schiff oder Bahn. Fallen dabei Mehrkosten an, werden sie in der Regel von der Insolvenzversicherung erstattet. Ob aber tatsächlich jeder die volle Erstattung erhält, ist nicht sicher. Die Insolvenzversicherung ist auf einen Maximalbetrag begrenzt, sodass Reisende im Zweifel auch nur eine anteilige Erstattung erhalten könnten.
Allerdings müssen Urlauber nun damit rechnen, dass die Reise vorzeitig beendet ist und sie im schlimmsten Fall vom Hotelier auf die Straße gesetzt werden. Doch bevor man sich auf eigene Faust nach einer Ersatzunterkunft umschaut und auf diesen Kosten unter Umständen sitzen bleibt, raten die ARAG Experten, sich an die Reiseleitung vor Ort zu wenden.
Pauschalurlaub über Tochterunternehmen gebucht
Der Hinweis auf der deutschen Thomas-Cook-Homepage ist eindeutig: „Der reguläre Geschäftsbetrieb ist eingestellt, jeglicher Verkauf von Reisen aus dem Portfolio der Thomas Cook-Veranstalter ist gestoppt. Dazu zählen: Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin.“ Nach eigenen Angaben haben die in Deutschland vertretenen Tochterunternehmen von Thomas Cook den Verkauf von Reisen und Flügen bis auf weiteres komplett eingestellt. Auch die Condor darf aktuell Pauschalurlauber der betroffenen Thomas-Cook-Töchter nicht mehr befördern.
Urlauber, die also bereits auf gepackten Koffern sitzen und im Begriff sind, zum Flughafen zu fahren, können wieder auspacken. Das Geld für die nicht angetretene Reise erstattet ihnen der Veranstalter, über den die Pauschalreise gebucht wurde, oder die Insolvenzversicherung, im Zweifel nur anteilig.
Nur den Flug mit Condor gebucht
Auch Condor ist ein Tochterunternehmen von Thomas Cook. Aktuell gehen die Flieger wie geplant in die Luft, obwohl die Muttergesellschaft Insolvenz angemeldet hat. Um Liquiditätsengpässe zu verhindern und den Flugbetrieb aufrecht zu erhalten, hat Condor bei der deutschen Regierung einen Überbrückungskredit beantragt, der von der Bundesregierung zur Zeit geprüft wird. Aktuelle Hinweise erhalten Sie auf der Condor-Homepage.
Bei einer Buchung von Einzelleistungen
Wenn Kunden ausschließlich ein Hotel oder andere Einzelleistungen über Thomas Cook gebucht haben, sieht es leider nicht gut aus. Der Reisepreissicherungsschein gilt nur für Pauschalreisen. Bei Einzelleistungen über den Reiseveranstalter bleibt am Ende nur, die Kosten zur Insolvenztabelle anzumelden. Leider ist dabei erfahrungsgemäß keine große Erstattung zu erwarten.