Coronavirus und Reisen: Was Sie wissen sollten
18.03.2020
Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Wir erklären Ihnen, was dieser Schritt rechtlich für Reisende bedeutet, und sagen, was Urlauber, die zurzeit noch unterwegs sind, wissen müssen.
Das Auswärtige Amt warnt vor touristischen Reisen ins Ausland
„Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt. Sie müssen mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens rechnen.“ So ist es auf der Homepage des Auswärtigen Amtes zu lesen. Noch sind Reisen also erlaubt, wenn sie ausschließlich geschäftlicher Natur sind. Aber auch das ist nur graue Theorie, da die meisten Länder ihre Grenzen bereits geschlossen haben und gar kein Reiseverkehr möglich ist. Auch die Europäische Union will ab Dienstag ein 30-tägiges Einreiseverbot für Nicht-EU-Bürger verhängen.
So ist die Rechtslage bei einer weltweiten Reisewarnung
Das gilt für Pauschalreisende
Durch die allgemeine Reisewarnung der Bundesregierung haben Pauschalurlauber für die Dauer der Warnung nun nicht mehr nur einen Anspruch auf eine Umbuchung ihrer Reise, sondern auf eine Erstattung der Kosten. Und zwar, ohne dass Stornokosten anfallen. Die Kulanz der Reiseunternehmen wird also zur Pflicht. Allerdings raten die ARAG Experten zu etwas Umsicht: Wer sich grundsätzlich nach der Corona-Krise vorstellen kann, die Reise in gleicher Form anzutreten, sollte nur umbuchen oder sich einen Gutschein ausstellen lassen, statt zu stornieren. Denn die Erstattung der gesamten Kosten könnten so manchen Anbieter finanziell in die Knie zwingen.
Das gilt für Individualreisende
Individualreisende haben durch die weltweite Reisewarnung erst dann die Aussicht auf eine Rückerstattung ihrer Flugkosten, wenn ihr Flug annulliert wird oder ein Einreiseverbot in die geplante Urlaubsdestination besteht. Ob auch andere Kosten erstattet und entschädigt werden müssen, hängt nach Auskunft der ARAG Experten im Wesentlichen davon ab, ob durch das Coronavirus unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierzu gibt allerdings noch keine klare Rechtsprechung.
Wer individuell eine Unterkunft gebucht hat, die nun nicht mehr erreichbar ist, muss nach wie vor auf die Kulanz der Vermieter hoffen. Denn zumindest für deutsche Unterkünfte gilt normales Mietrecht, bei dem es kein kostenloses Rücktrittsrecht gibt. Trotzdem raten die ARAG Experten zur Nachfrage beim Vermieter. Eine kostenlose Umbuchung, eine günstigere Stornorate oder ein Gutschein können für beide Seiten ein Gewinn sein.
Bei einer individuell gebuchten Unterkunft im Ausland ist die rechtliche Lage schon schwieriger, weil hier deutsches Recht nicht greift. Urlauber sind auf die Kulanz ihrer Vermieter angewiesen. So bietet Apartment-Vermittler Airbnb beispielsweise an, alle Buchungen, die am oder vor dem 14. März getätigt wurden und deren Check-in-Datum zwischen dem 14. März und 14. April liegt, kostenlos zu stornieren und bereits getätigte Zahlungen vollständig zu erstatten.
Rückholaktionen der Bundesregierung
Da laut Auswärtigem Amt mit weiteren drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist, ist das Risiko groß, dass man seine Rückreise nicht mehr wie geplant antreten kann.
Einige Menschen sind jetzt schon im Ausland gestrandet. Sie will die Bundesregierung zurückholen und hat dafür 50 Millionen Euro bereitgestellt. Zunächst geht es um besonders betroffene Länder wie etwa Marokko, die Dominikanische Republik, Ägypten und die Philippinen.
ARAG Experten raten Betroffenen, sich zunächst mit ihrem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und sich auch über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu informieren.
Darüber hinaus raten die ARAG Experten Reisenden, sich in die Krisenvorsorgeliste "elefand" einzutragen. Hier werden Deutsche, die im Ausland leben, elektronisch erfasst, um im Notfall unverzüglich Kontakt mit ihnen aufnehmen zu können.
Zudem gibt es die Möglichkeit, sich online bei der Initiative Fly home anzumelden. Hierbei organisiert die Bundesregierung mit Condor spezielle Charterflüge weltweit, um Deutschen mit gültiger Aufenthaltsberechtigung die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen.
Corona-Infektion im Urlaub
Wen es im Urlaub erwischt, muss damit rechnen, von den Behörden vor Ort unter Quarantäne gestellt zu werden. Welche Maßnahmen ergriffen werden, entscheiden die Landesbehörden individuell. Nach Auskunft der ARAG Experten haben infizierte Urlauber keine Chance auf eine Rückholung durch ihren Reiseveranstalter oder die Bundesregierung.
Die Zusatzkosten, die durch eine amtlich angeordnete Quarantäne für Kost, Logis und medizinische Maßnahmen entstehen, trägt bei Pauschalreisenden in der Regel der Veranstalter. Er kann versuchen, sich das Geld von den jeweiligen Behörden erstatten zu lassen, die die Quarantäne angeordnet haben. Darüber hinaus sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Pauschalkunden mit alternativen Flügen nach Hause zu bringen. Wer seine Unterkunft allerdings individuell gebucht hat, bleibt meist auf entstehenden Zusatzkosten sitzen. Individualbucher müssen auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters setzen und können zudem versuchen, sich das Geld von den örtlichen Behörden zurückzuholen, die die Maßnahmen angeordnet haben.
Grundsätzlich: Beachten Sie aktuelle Gesundheits-, Reise- und Sicherheitshinweise
Unser Tipp: Reisende sollten derzeit stets die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes beachten. Überhaupt ist die Website des Auswärtigen Amtes grundsätzlich eine wichtige Informationsquelle. Hier finden Sie beispielsweise aktuelle Einreise- und mögliche Quarantänebestimmungen.
Alle relevanten Informationen zum Coronavirus und der aktuellen Situation finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts.
Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus hat das Institut hier zusammengestellt.