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16.11.2023

Klappt es mit einem Flug nicht so wie geplant, gibt es zum Glück die EU-Fluggastrechteverordnung: Sie regelt unter anderem, welche Ausgleichsleistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird, ihr Flug verspätet oder gar nicht stattfindet. Dennoch landen immer wieder Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen vor Gericht.

Flugausfall: Schnellstmögliche Ersatzbeförderung

Kümmern sich Fluggesellschaften bei Flugausfällen nicht rasch um eine frühestmögliche Ersatzbeförderung, müssen sie dafür zahlen. Sie bräuchten gute Gründe, um Passagiere drei Tage warten zu lassen, wenn es auch schon zwei Tage nach dem annullierten Flug einen Ersatzflug gegeben hätte, erläuterte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Az.: X ZR 123/22).

Ausgleichszahlung auch, wenn Passagier nicht zur Abfertigung erscheint

Verweigert eine Airline im Vorfeld eines Fluges die Beförderung, so können Fluggäste eine Ausgleichszahlung auch dann verlangen, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben. Die Airline muss nach Auskunft der ARAG Experten laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch dann zahlen, wenn sie die Beförderungsverweigerung frühzeitig angekündigt hat (Az.: C-238/22).

Keine Ausgleichsleistung für durchgeführten Flug mit Aufpreis

Ein Fluggast buchte eine Pauschalreise in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück, die von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden sollten. Den Hinflug trat er nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Airline die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig. Daraufhin bezahlte der Fluggast den Betrag und wurde wie vorgesehen befördert. Die anschließend geltend gemachte Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechtverordnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Auskunft der ARAG Experten nicht zugesprochen. Denn der Flug habe stattgefunden, womit die Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nicht erfüllt sei (Az.: X ZR 25/22).

Lange Wartezeit an Sicherheitskontrolle

Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er eine Entschädigung für Ersatzflugkosten verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. ARAG Experten verweisen insoweit auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 U 220/20).

Bei unterschiedlichen Airlines

Der Ausgleichsanspruch von Fluggästen wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt, komme es nicht auf eine Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften an, sondern nur darauf, ob eine einheitliche Buchung vorliege – dies entschied der Europäische Gerichtshof (Az.: C-436/21).

Zu spät am Gate

Verpassen Reisende ihren Flug, weil bei ihrem Eintreffen am Gate das Boarding bereits beendet ist, kann dies zu Lasten der Urlauber gehen. Das Amtsgericht München entschied laut ARAG Experten, dass eine Mindest-Boarding-Zeit nicht geschuldet ist und wies eine Klage auf Kostenerstattung für einen Ersatzflug ab. Eine Ankunft 18 Minuten nach der angegebenen Boarding-Time sei zu spät (Az.: 275 C 17530/19).

Entschädigung bei Vorverlegung des Fluges

Das Landgericht Düsseldorf hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorne verlegt wird, als annulliert gilt. Fluggäste können in solchen Fällen von der Fluggesellschaft auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn sie den Flug in Anspruch nehmen, betonte das Gericht (Az.: 22 S 352/19).

Wegen Verspätung durch ausrastenden Passagier?

Ansprüche von Flugreisenden auf eine Ausgleichszahlung wegen einer erheblichen Verspätung können ausgeschlossen sein, wenn ein ausrastender Fluggast auf einem Vorflug mit derselben Maschine für die Verspätung ursächlich ist. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juni 2020 entschieden. Ein solches Verhalten könne einen "außergewöhnlichen Umstand" begründen, da es nicht Teil des normalen Flugbetriebs und von der Airline nicht beherrschbar sei (Az.: C 74/19).

Wenn sich der Alternativflug verspätet

Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich der Alternativflug verspätet. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-832/18).

Wenn Piloten streiken

Flugreisende können nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 2-24 O 117/18).

Doppeltes Pech gleich doppelter Ausgleich

Bei doppeltem Pech auf Flugreisen dürfen Passagiere auch doppelt Ausgleichszahlungen kassieren. In einem konkreten Fall wurde der Flug einer Passagierin annulliert und sie konnte erst am nächsten Tag ihre Reise antreten. Damit stand ihr die erste Ausgleichszahlung zu.

Der Ersatzflug am nächsten Tag landete mehr als drei Stunden zu spät am Zielort. Und damit hatte sie Recht auf Ausgleichszahlung Nummer Zwei. Zwar war die Fluggesellschaft der Ansicht, mit einer Zahlung sei der Fall erledigt, doch die Richter gaben der Frau Recht. Doppelte Unannehmlichkeiten bedeuten doppelte Zahlung (Landgericht Hannover, Az.: 1 S 175/17).

Bei Systemausfall am Flughafen

Kommt es aufgrund eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Flughafen-Terminals zu Verspätungen und infolgedessen zu verpassten Anschlussflügen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen leisten. Die Klägerinnen hatten im verhandelten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart gebucht. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit. Infolgedessen erreichten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in London nicht und kamen mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an.

Die Betroffenen verlangten Entschädigung – das Berufungsgericht wies jedoch beide Klagen zurück, da die Verspätung der Flüge durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 am John-F.-Kennedy-Flughafen New York verursacht worden sei. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen habe der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden können.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klägerinnen könnten keine Entschädigung verlangen, da der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern der Terminals als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sei.

Unerheblich sei, ob die Beklagte, wie die Revisionen ferner meinen, den Start des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, komme es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des Fluges von New York nach London nicht hätte verhindert werden können, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 15/18; X ZR 85/18).

Wenn man beim Einsteigen ausrutscht

Wenn Passagiere beim Ein- oder Aussteigen in bzw. aus dem Flieger ausrutschen, haftet unter Umständen die Airline. In einem konkreten Fall hatte sich ein Mann verletzt, als er beim Einsteigen in den Flieger auf der Fluggastbrücke stürzte und sich dabei verletzte. Er war auf einer feuchten Stelle ausgerutscht, die sich durch Kondenswasser gebildet hatte. Seine Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte die Fluggesellschaft zunächst ab. Die Richter hingegen verwiesen auf das Montrealer Übereinkommen, nach dem die Schutzvorschriften über den Flugverkehr auch für den kompletten Einsteigevorgang gelten (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 30/15).

Beim Downgraden in eine niedrigere Klasse

Wer im Flieger bequem sitzen möchte und in Premium, Business oder First Class reist, muss meist deutlich tiefer in die Tasche greifen als Mitreisende in der ganz normalen Economy Class. Wenn die höhere Klasse allerdings überbucht ist – was dann?

In einem konkreten Fall hatte eine Familie Sitzplätze in der etwas bequemeren Premium Eco Klasse gebucht, um in die Karibik zu fliegen. Bei Abflug gab es durch Überbuchung jedoch nur noch Plätze in der normalen Holzklasse. Daraufhin sagten die Fast-Urlauber die ganze Reise ab und verlangten Schadensersatz sowie eine Ausgleichszahlung von der Airline. Während der Schadensersatz nach Auskunft der ARAG Experten absolut gerechtfertigt ist und gezahlt werden muss, sind jedoch Ausgleichzahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung nicht mehr drin. Denn zwar hatte die Airline die Reisenden in eine niedrigere Klasse heruntergestuft, aber die Beförderung nicht gänzlich verweigert. Die Airline musste Schadensersatz für die bezahlten Flüge, das Hotel sowie Taxikosten übernehmen (Landgericht Landshut, Az.: 41 O 2511/16).

Beim Streik an den Passagierkontrollen

Den Passagieren eines annullierten Flugs kann laut ARAG auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden. Der Kläger und seine Ehefrau buchten im verhandelten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nahm an, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen sei zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien könnten. Dies setze nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Die getroffenen Feststellungen trügen diese Annahme nicht, so der BGH weiter. Die Beklagte sei nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 111/17).

Bei einer Zwischenlandung außerhalb der EU

Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind (EuGH, Az.: C-537/17).

Im zugrundeliegenden Fall buchte die Klägerin einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte ihr die Royal Air Maroc die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Die Klägerin flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen und begehrt daher eine Ausgleichsleistung nach der entsprechenden EU-Verordnung. Royal Air Maroc lehnte eine Leistung jedoch ab, mit der Begründung, dass die Verordnung nicht für Flüge gelte, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen.

Das Gericht entschied anders. Nach Auffassung des EuGHs geht aus der Verordnung und der Rechtsprechung hervor, dass zwei (oder mehr) Flüge, die wie im vorliegenden Fall Gegenstand einer einzigen Buchung waren, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Diese Flüge seien somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen. Ein Beförderungsvorgang wie der im vorliegenden Fall sei demnach insgesamt als ein einziger Flug mit Anschlussflügen zu betrachten und unterliege somit der Verordnung, erklären ARAG Experten die Entscheidung (EuGH, Az.: C-537/17).

Wenn Gepäck wieder ausgeladen wird

Man fragt sich, wie so etwas passieren kann und doch kommt es relativ häufig vor: Der Koffer ist schon an Bord des Flugzeuges, aber vom dazugehörigen Passagier keine Spur. In solchen Fällen wird das Gepäck aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen. Und das kann dauern! Kommen die an Bord der Maschine wartenden Passagiere daraufhin mehr als drei Stunden später am Zielort an, haben sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

In einem konkreten Fall weigerte sich eine Airline zwar mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände. Doch Gepäck, das wieder ausgeladen werden muss, gibt es regelmäßig und ist daher ein gewöhnlicher Umstand im Luftverkehr. Deshalb bestand für die betroffenen Passagiere sehr wohl ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 29 C 1685/15 (21)).

28-stündige Verspätung ohne Ausgleichszahlung

Über einen Tag zu spät am Zielort? Hier muss die Fluggesellschaft den Passagieren in der Regel Ausgleichszahlungen leisten. Es gibt aber Ausnahmen: Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung. Über einen recht kuriosen Fall hatte nun das Amtsgericht Rüsselsheim zu entscheiden.

Laut ARAG Experten hatte ein Flugzeug im August 2015 gerade die Gate-Position am Flughafen Las Vegas verlassen. Da stellte die Crew fest, dass sich eine Katze frei in der Kabine bewegte. Da diese nicht zum Transport angemeldet war und die Katze wiederholt aus der Handtasche der Katzenhalterin flüchtete, entschied sich die Crew, die Katze in einer Toilette unterzubringen. Ihr wurde dort eine Katzentoilette sowie ein Fress- und Wassernapf bereitgestellt. Zudem versprach die Crew, sich während des Flugs um die Katze zu kümmern.

Die Katzenhalterin war damit aber nicht einverstanden. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei der sie handgreiflich wurde, die Crew beschimpfte, äußerte, das Flugzeug mit einer Bombe zum Absturz zu bringen, und versuchte, in das Cockpit einzudringen. Der Flugkapitän entschied sich daher zu einer Zwischenlandung in Denver, was schließlich zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit bei der Crew führte.

Die Fluggäste mussten daher in ein Hotel untergebracht werden und erreichten ihr Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 28 Stunden. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Erfolglos! Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da sich die beklagte Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) habe stützen dürfen, so die Richter (AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 742/16 (36)).

Bei einer Umbuchung

Es ging um die Frage, ob die vorherige Flugumbuchung bei einer Pauschalreise als Beförderungs­verweigerung der Fluggesellschaft gelten kann, die zu einer Entschädigungspflicht führt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Der Hinflug war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr geplant. Zwei Wochen vorher teilte der Veranstalter den Klägern mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht, der erst um 15.30 Uhr starte.

Die Kläger sahen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangten von der durchführenden Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Die Vorinstanz wies die Klage mit dem Argument ab, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung setze – neben der Buchung für den betreffenden Flug – voraus, dass sich der Reisende zur angegebenen Zeit am „Check-In“ einfinde und ihm das „Boarding“ gegen seinen Willen verwehrt werde.

Der BGH entschied dagegen, auf das Erscheinen am Flughafen komme es nicht zwingend an. Habe die Airline bereits vorher zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigern zu wollen, müsse dennoch eine Entschädigung gezahlt werden. Das ist laut dem Gericht jedenfalls dann der Fall, wenn die Mitteilung des Reiseveranstalters über die Umbuchung der ausführenden Fluggesellschaft zuzurechnen ist. Den genauen Inhalt der streitigen Umbuchungserklärung muss nun die Vorinstanz feststellen, an die der Fall zurückverwiesen wurde (Az.: X ZR 34/14).

Wenn ein Kleinkind kostenlos mitreist

Der BGH musste darüber befinden, ob kostenlos mitreisende Kleinkinder ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben können. Die damals noch einjährige Klägerin hatte mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teilgenommen. Für die Flüge war die beklagte Airline verantwortlich. In der Flugbuchungsbestätigung hatte sie dem Reiseveranstalter eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ eingeräumt.

Der Rückflug von Palma de Mallorca nach Deutschland verspätete sich um mehr als sechs Stunden. Für diese Verspätung verlangte die Klägerin – vertreten durch ihre Eltern – nun eine Ausgleichszahlung.

Dem erteilte der BGH eine klare Absage und verwies dazu auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Fluggastrechteverordnung: Danach gilt die Verordnung „nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht … verfügbar ist“. Diese Vorschrift gelte für sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, so der BGH – und zwar egal, ob der „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist (Az.: X ZR 35/14).

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Wenn der Flieger ohne Fluggäste startet

Wenn Passagiere eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung haben wollen, müssen sie laut ARAG Experten unter Umständen beweisen, dass die Airline sich geweigert hat, sie zu befördern. In einem konkreten Fall waren die klagenden Fluggäste, die zuvor normal eingecheckt und Bordkarten erhalten hatten, in Barcelona am Boden geblieben. Nach Aussage der Passagiere hatte die Fluggesellschaft sich aufgrund einer Überbuchung geweigert, sie zu befördern.

Doch die Airline behauptete, die Urlauber seien einfach zu spät am Gate gewesen. Ein Blick ins Buchungssystem zeigte, dass es genügend freie Plätze auf dem Flug nach Hannover gegeben hatte. Gleichzeitig konnten die Reisenden nicht beweisen, pünktlich am Gate gewesen zu sein. Daher urteilten die Richter zugunsten des Unternehmens (Amtsgericht Hannover, Az.: 410 C 13190/17)

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